Brettspiel
Neues Mitglied
Soo, sehr späte Antwort, aber ich dachte, dann ist das abgeschlossen und vielleicht hilft es irgendwann nochmal jemandem mit gleicher oder ähnlicher Situation.
Laut AA gilt:
"Für den Fall, dass Sie arbeitslos sind, werden Zeiter der Meldung zur Arbeitssuche bei der AfA an die gesetzliche Rentenversicherung gemeldet. Diese berücksichtigt die gemeldeten Zeiten als Anrechnungszeiten gem. § 58. Abs. 1 Nr. 3 des SGB VI. Dadurch sollen mögliche rentenrechtliche Nachteile ausgeglichen werden, die durch zeitweise unverschuldete Verhinderung an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung wegen vergeblicher Arbeitssuche entstehen können.
(...) Rentenrechtlich führt die zwölfwöchige Vermittlungssperre dazu, dass für diesen Zeitraum Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nicht gewährt werden."
(Auszug aus dem Merkblatt der AfA)
Damit wäre die Frage auch endlich geklärt.
Ich dank euch nochmal und wünsche noch eine schöne Woche!
Liebste Grüße
Laut AA gilt:
"Für den Fall, dass Sie arbeitslos sind, werden Zeiter der Meldung zur Arbeitssuche bei der AfA an die gesetzliche Rentenversicherung gemeldet. Diese berücksichtigt die gemeldeten Zeiten als Anrechnungszeiten gem. § 58. Abs. 1 Nr. 3 des SGB VI. Dadurch sollen mögliche rentenrechtliche Nachteile ausgeglichen werden, die durch zeitweise unverschuldete Verhinderung an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung wegen vergeblicher Arbeitssuche entstehen können.
(...) Rentenrechtlich führt die zwölfwöchige Vermittlungssperre dazu, dass für diesen Zeitraum Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nicht gewährt werden."
(Auszug aus dem Merkblatt der AfA)
Damit wäre die Frage auch endlich geklärt.
Ich dank euch nochmal und wünsche noch eine schöne Woche!
Liebste Grüße