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„Unternehmen in Schwierigkeiten“? Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals?

Weltlich

Neues Mitglied
Hallo zusammen,
ich habe eine Verständnisfrage zur EU-Richtlinie (Verordnung 651 / 2014) Ziffer 18: „Unternehmen in Schwierigkeiten“:
[h=4]a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung[/h](ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (1) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.
Heißt es, dass es hier egal ist, ob man das ganze Stammkapital, das auch da sein soll, auf dem Stammkapitalkonto ist und gar nicht genutzt wurde? Also, z.B. ist ein Unternehmen mit dem Stammkapital von 50.000 € registriert ist. Der Betrag von 50.000 € ist im vollen Umfang auf dem Stammkapitalkonto. Allerdings erleidet das Unternehmen Verlüste von ungefähr 100.000 € pro Monat und somit ungefähr 1.200.000 € pro Jahr. Heißt das, dass das ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" ist, obwohl es das ganze Stammkapital auf dem Stammkapitalkonto hat und dem Unternehmen somit im vollen Umfang zur Verfügung steht?
Und was könnte das Unternehmen tun, damit dieses Unternehmen in diesem Fall nicht mehr als "Unternehmen in Schwierigkeiten" gilt?
Danke
 
K

kasiopaja

Gast
Die Eigenmittel müssen auch noch vom Verlust abgezogen werden.

Das Unternehmen müsste irgendwann mal Gewinn erwirtschaften, denn sonst gilt es nicht mehr als Unternehmen, denn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt dann oder kann zumindest angezweifelt werden.

Dann müsste man noch zusehen, dass der Geschäftsührer, sofern er auch Gesellschafter ist, nicht unverhältnismäßig viel Gehalt bekommt, weil das sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung und nicht zulässig ist.
 

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