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Unterhalt von Grosseltern

D

doha.mann

Gast
Als neuer Nutzer habe ich folgende Frage:
Ich bin verheiratet, habe eine erwachsene Tochter mit zwei kleinen (behinderten) Kindern, die in Trennung lebt. Mein Schwiegersohn hätte zwar gerne die Kinder bei sich und wird juristisch darum kämpfen. Der Schwiegersohn hat nur ein sehr geringes Einkommen, die Tochter überhaupt keines. Sie wird wohl Sozialhilfe beantragen müssen. Kann ich als Vater (und auch Großvater) zum Unterhalt herangezogen werden? Habe im Internet gelesen, dass von den Großeltern kein Unterhalt gefordert werden kann und auch nicht, wenn die Tochter ein Kind hat, das noch keine 7 Jahre alt ist. In WISO letzte Woche war jedoch ein Fall mit hohem Unterhaltsanspruch gegenüber einer Großmutter, die ihr Enkelkind nie zu sehen bekam. Kann jemand Auskunft geben? Besten Dank im voraus.
doha.mann
 
D

Deichgräfin

Gast
Die so genannte Ersatzhaftung der Großeltern kommt zunächst nach § 1607 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn ein Elternteil oder beide Eltern nicht leistungsfähig sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem jeweiligen Selbstbehalt (770 EUR bei Nichterwerbstätigen und 900 EUR bei Erwerbstätigen) nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der Kinder abzudecken (bei Kindern bis zum 5.Lebensjahr 196 €, bis zum 11.Lebensjahr 245 €, bis zum 17.Lebensjahr 288 €).

Wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der betreuende Elternteil nicht leitstungsfähig sind, haften alle Großeltern – also väterlicherseits wie auch mütterlicherseits – für den nicht abgedeckten Unterhalt der Enkelkinder. Die Haftung erfolgt anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Großeltern. Eine Haftung kommt allerdings nur in Betracht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des in Anspruch genommenen Großelternteils 1.400 € übersteigt (BGH v. 20.12.2006 FamRZ 2007, 375).
Großeltern haften für Unterhalt der Enkelkinder: Ratgeber zur Scheidung

Gruß Karin
 

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