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Überschuldet durch Spielsucht

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l2018

Neues Mitglied
Hallo an alle!

ich hätte eine Frage, es geht um einen Menschen der mir sehr am Herzen liegt.
Er hat sich durch seine Spielsucht sehr stark verschuldet und ist ganz unten angekommen.
Offener Haftbefehl und absolut keinen Überblick über die Schulden, definitiv aber über 20.000 Euro.
Er besitzt kein Konto mehr, hält sich nicht Zuhause auf und arbeitet derzeit nur auf 450 Euro-Basis.

Wie kann man in einer solchen Situation vorgehen ?
Erst eine Therapie abschließen ist natürlich vorrangig.
Kann man trotz Spielsucht Privatinsolvenz anmelden ?
wie funktioniert es?

Ich wäre sehr dankbar wenn jemand hilfreiche Tipps hat.
Vielen Dank im voraus.
 

atmega

Aktives Mitglied
Erst mal muss er sich ändern wollen.

Es bringt alles nichts wenn er weiter macht wie bisher.
20k€ sind eigentlich nicht so viel wenn man einen normalen Job hat.

Das mit dem Haftbefehl würde ich aber ernst nehmen, er scheint sich seinem Spiele-Sucht-Problem nicht stellen zu wollen und genau so sieht es auch mit seinen anderen Problemen aus.

Wie bekommt er eigentlich seine 450€ überwiesen? Was ist mit den Steuern oder seinem H4/Sozialhilfe/ALG?
Ganz unten ist er noch nicht angekommen, es geht noch tiefer, nur sollte er es nicht darauf anlegen.

Vielleicht wäre es besser wenn man ihn für eine Weile einsperren würde und er nicht mehr sein Geld an den Spielhallenbetreiber (oder online Poker oder weiß ich was es sonst noch so gibt) schicken kann.

Im Knast kann er bestimmt eine Therapie anfangen um seine Spielsucht zu bekämpfen.
Dann kann er sich auch in aller Ruhe überlegen (mit rechtlicher Hilfe) ob er in die Insolvenz geht oder es anders geregelt werden könnte.
 

l2018

Neues Mitglied
Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

Er bekommt kein H4 oder andere Sozialleistungen, das wird alles auf die Hand gegeben.
Er hat bis vor kurzem auf vollzeit gearbeitet und sehr gut verdient.
Besitzt aber keine Zahlungsmoral.
Es geht immer weiter bergab.
Er hat kein Handy mehr weil er angst hat das er so gefunden wird, der Haftbefehl ist wegen seiner Schulden die er nicht bezahlt und seine Wohnung wird mit Sicherheit auch bald gekündigt, weil er keine Miete zahlt.

Was kann man als Außenstehende Person tun ?
 

mikenull

Urgestein
Bei dem Haftbefehl handelt es sich garantiert um eine Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen versicherung. Wenn er da einen Termin beim Gerichtsvollzieher hatte, ist er nicht hingegangen. Und daher beantragt der Gläubiger einen Haftbefehl. Er wird also auf jeden Fall die e.V. abgeben müssen - dann ist aber erstmal Ruhe.
 

atmega

Aktives Mitglied
Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

Er bekommt kein H4 oder andere Sozialleistungen, das wird alles auf die Hand gegeben.
Er hat bis vor kurzem auf vollzeit gearbeitet und sehr gut verdient.
Besitzt aber keine Zahlungsmoral.
Es geht immer weiter bergab.
Er hat kein Handy mehr weil er angst hat das er so gefunden wird, der Haftbefehl ist wegen seiner Schulden die er nicht bezahlt und seine Wohnung wird mit Sicherheit auch bald gekündigt, weil er keine Miete zahlt.
Wo schläft er denn dann?

Was kann man als Außenstehende Person tun ?
Tja, eigentlich kannst du nur zur Polizei gehen und denen sagen wo der Mann sich aufhält.

Was würde denn passieren wenn Du ihm Geld leihst oder er dir gegenüber irgend welche Pflichten erfüllen müsste?
Er würde sie natürlich nicht einhalten, weglaufen und dich somit verarschen.

Seine ganze Einstellung zu den Dingen muss sich ändern und das wird ihm erst klar werden wenn er ein mal richtige Konsequenzen seines Handelns spüren musste und er Zeit hatte sich den klar zu werden.
Es wird wirklich so sein dass Knast und während dessen eine psychologische Betreuung seine erste Möglichkeit sind sein Problem zu lösen.
Wenn er es dann immer noch nicht geschafft hat, dann wird er wohl alle Leute in seinem Umfeld mit runter reißen und auch diese Leute unglücklich machen.

Halte dich von solch einer Person weit entfernt, denn mit der Zeit wird es nicht besser, sondern immer schlechter.
 

_cloudy_

Urgestein
Bei dem Haftbefehl handelt es sich garantiert um eine Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen versicherung. Wenn er da einen Termin beim Gerichtsvollzieher hatte, ist er nicht hingegangen. Und daher beantragt der Gläubiger einen Haftbefehl. Er wird also auf jeden Fall die e.V. abgeben müssen - dann ist aber erstmal Ruhe.
Mike da irrst du.

Die Einladungen zur EV sind schon mehrfach vorher nicht wahrgenommen worden, bis und weshalb es dann zu einem Haftbefehl kommt.

Ist der Haftbefehl draussen gibt es nur noch die 2 Möglichkeiten, die ganze Summe komplett sofort zu zahlen oder die Schulden als Strafe abzusitzen.

Ob und wann die Polizei einen suchen ist da glaube ich nicht festgelegt.
 

mikenull

Urgestein
Nein.
Wenn er die e.V. abgibt, muß er sofort wieder freigelassen werden.
Und das er der Aufforderung zur Abgabe nicht nahcgekommen ist, hatte ich ja geschrieben.
Private Schulden kann man nichts absitzen. Höchstens - im Uneinbringlichkeitsfalle - Schulden beim Staat. ( Bußgelder z.B. )
 

_cloudy_

Urgestein
Nein.
Wenn er die e.V. abgibt, muß er sofort wieder freigelassen werden.
Und das er der Aufforderung zur Abgabe nicht nahcgekommen ist, hatte ich ja geschrieben.
Private Schulden kann man nichts absitzen. Höchstens - im Uneinbringlichkeitsfalle - Schulden beim Staat. ( Bußgelder z.B. )
Auch nein. Wenn der Haftbefehl raus ist, ist der Zeitpunkt für eine EV vorbei.

Definitiv.

Schüler werden noch mit der Polizei zur Schule gebracht, als Erwachsener wirst du nicht per Haftbefehl mit der Polizei zur EV gebracht, wär ja schon witzig fast,
du gehst in den Knast, wenn du nicht die komplette Summe sofort bezahlen kannst.
 
R

Relegate

Gast
Auch nein. Wenn der Haftbefehl raus ist, ist der Zeitpunkt für eine EV vorbei.

Definitiv.

Schüler werden noch mit der Polizei zur Schule gebracht, als Erwachsener wirst du nicht per Haftbefehl mit der Polizei zur EV gebracht, wär ja schon witzig fast,
du gehst in den Knast, wenn du nicht die komplette Summe sofort bezahlen kannst.
Ich weiß es aber besser:)

Man muss sich nur mal das Gesetz anschauen:

[h=1]§ 802i
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners[/h]
(1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. 3Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
(2) 1Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2§ 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) 1Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2§ 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Da steht das alles drin.

Weitere Ausführungen erspare ich mir als Laie in einem Laienforum.

 

mikenull

Urgestein
Danke. Genauso hatte ich es ja erklärt.
Es kommt noch ein weiterer Umstand hinzu. Der Haftbefehl allein sagt gar nichts. Wenn der Schuldner auch dann noch die e.V. verweigert, muß der Gläubiger zuerst mal einen Haft-Vorschuß leisten. Das heißt, er muß zuerst mal bezahlen.
Aber wie erwähnt, muß der Schuldner immer sofort entlassen werden, wenn er die e.V. abgibt.
Es kann ja nicht sein, daß der Staat einem privaten Gläubiger einfach so hilft.
 
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