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Strafrechtliche Belangung einer Schule wegen "unterlassener Hilfeleistung"?

Gretchen Wieners

Aktives Mitglied
gibt es so was?

angenommen einem schüler passieren während der schulzeit schlimme dinge wie z.b. misshandlung, missbrauch etc. innerhalb der familie, also es werden richtige straftaten begangen. und in der schule fällt der schüler zwar schon manchmal mehr manchmal weniger stark durch sein verhalten auf, er sagt auch das es ihm schlecht geht usw., es kommt aber während der schulzeit nie ans tageslicht, weil auch von seiten der schule keine weiteren schritte eingeleitet werden und möglichen anzeichen nicht weiter nachgegangen wird


und ein jahr nach beendigung der schule kommt aber raus, dass doch so etwas passiert ist, steht dann die schule unter druck, weil sie evtl. hätte reagieren müssen? könnten die da evtl. strafrechtliche probleme bekommen? oder fällt das eben in die kategorie "ja, wär schon gut gewesen, wenn man mehr unternommen hätte, war aber nunmal nicht so, also vergessen wirs"?
 

Bonus65

Aktives Mitglied
AW: Strafrechtliche Belangung einer Schule wegen "unterlassener Hilfeleistung"?

Ich denke wenn der Schüler nichts gesagt hat wird auch nichts passieren.
 

Gretchen Wieners

Aktives Mitglied
AW: Strafrechtliche Belangung einer Schule wegen "unterlassener Hilfeleistung"?

Ich denke wenn der Schüler nichts gesagt hat wird auch nichts passieren.

also du meinst, wenn da jetzt nicht z.b. von seiten des schülers oder sonstwem massiv terror gemacht wird, also eben von wegen "da hätte man was merken müssen", dann muss die schule auch keine bedenken haben, dass evtl. von selber von der polizei o.ä. ärger kommt? die schule hat also eher nichts zu befürchten, es sei denn man würde es von schülerseite total drauf abgesehen haben und selbst dann ist es unwahrscheinlich, oder?
 

Bonus65

Aktives Mitglied
AW: Strafrechtliche Belangung einer Schule wegen "unterlassener Hilfeleistung"?

Hätte der Schüler etwas gesagt und die Schule hätte nichts unternommen hätte es bestimmt Konsequenzen aber wenn er nichts gesagt hat, man kann ja niemand auf Verdacht hin anzeigen, so nach dem Motto, wenn ich mich komisch verhalten habe hättet ihr was merken müssen.
 
W

winnie

Gast
AW: Strafrechtliche Belangung einer Schule wegen "unterlassener Hilfeleistung"?

Wenn der Schüler keine klare und eindeutige Aussage macht: ich werde zu Hause auf diese und jene Art körperlich oder seelisch mißhandelt, kann die Schule nicht rechtlich belangt werden, dann müßte man auch die Nachbarn belangen können und und und. Die Beweiskraft ist eben nicht gegeben. Wie will man das denn beweisen?

w
 

Gretchen Wieners

Aktives Mitglied
AW: Strafrechtliche Belangung einer Schule wegen "unterlassener Hilfeleistung"?

Wenn der Schüler keine klare und eindeutige Aussage macht: ich werde zu Hause auf diese und jene Art körperlich oder seelisch mißhandelt, kann die Schule nicht rechtlich belangt werden, dann müßte man auch die Nachbarn belangen können und und und. Die Beweiskraft ist eben nicht gegeben. Wie will man das denn beweisen?

w
und was ist, wenn ein schüler z.b. noch sehr jung ist und er sagt zwar, "dass er oft traurig ist" oder "dass seine mutter gemein zu ihm ist", aber eben nicht "also ich nehme an ich werde emotional misshandelt und vernachlässigt", ist dass dann einfach blöd gelaufen und man kann es auch nicht der schule zum vorwurf machen? weil der schüler sich noch nicht anders artikulieren kann?
 

moonlife

Aktives Mitglied
AW: Strafrechtliche Belangung einer Schule wegen "unterlassener Hilfeleistung"?

Ich versuch mich mal, muss das morgen nämlich im Colloquium können::D
Es gibt keinen Paragraphen der defacto die Aufsichtspflicht regelt.
Aber es gibt Gesetze aus denen sich die Aufsichtspflicht ableitet:
§1 SGB 8: Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Und Grundgesetzt, Art 6:
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.

§ 832 BGB
Wer Kraft Gesetzes (z.B. Eltern, Pfleger, Lehrer) oder Vertrag (z.B. Kindergärtnerin, Jugendleiter) zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich (nicht bei Notwehr, Notstand oder Einwilligung) zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
-> heisst, die Schule hat Aufsichtspflicht.

Das Strafgesetz gibt dolgendes her:

§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a zu keiner Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Die Schule hat aber nicht von der Straftat erfahren.


Noch bin ich Laie, aber ich nehme an, dass der Schule, bzw. den Lehrern nichts nachgewiesen werden kann. Dreh- und Angelpunkt ist für mich der 8a, der aber die Schule (noch) nicht miteinschließt.
Vermutlich bleibt es eine moralische Frage.....
LG
moon

Aufsichtspflich bedeutet, dass der Aufsichtspflichtige die

Pflicht zur Information

Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen


Pflicht zur Warnung vor Gefahren

Pflicht, die Aufsicht aufzuführen

hat.

so weit bekannt, trifft nichts davon zu.
Jetzt kommt der §8a SGB :

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt

Hier wäre zu klären, in wie weit die Schule im erweiterten Sinne "Jugendhilfe" ist. Ist sie eigentlich nicht.
Also auch nicht 8a.
 
L

Lee_68

Gast
AW: Strafrechtliche Belangung einer Schule wegen "unterlassener Hilfeleistung"?

und was ist, wenn ein schüler z.b. noch sehr jung ist und er sagt zwar, "dass er oft traurig ist" oder "dass seine mutter gemein zu ihm ist", aber eben nicht "also ich nehme an ich werde emotional misshandelt und vernachlässigt", ist dass dann einfach blöd gelaufen und man kann es auch nicht der schule zum vorwurf machen? weil der schüler sich noch nicht anders artikulieren kann?
Es gilt halt der (zugegebener Maßen ziemlich platte aber trotzdem wahre) Ausspruch: Wo kein Kläger, da kein Richter!
Es ist natürlich schlimm, wenn Lehrer einen Schüler nicht ernst nehmen. Aber allein durch Aussagen wie "Ich bin oft traurig" oder "Meine Mama ist gemein zu mir" ist nicht zu erwarten, dass gehandelt wird. Denn von wievielen Kids werden die Lehrer sowas wohl hören? Von ziemlich vielen, da jedes Kind mal traurig ist und sich hin und wieder ungerecht behandelt fühlt. Und tragischerweise haben Lehrer aufgrund der Klassengrößen häufig gar nicht die Möglichkeit, sich eingehender mit den Kindern zu beschäftigen und so die Ausmaße beurteilen zu können.
 

moonlife

Aktives Mitglied
AW: Strafrechtliche Belangung einer Schule wegen "unterlassener Hilfeleistung"?

Hups, sorry folgenden absatz bitte ganz nach unten denken:

"
Das Strafgesetz gibt dolgendes her:

§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a zu keiner Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Die Schule hat aber nicht von der Straftat erfahren.


Noch bin ich Laie, aber ich nehme an, dass der Schule, bzw. den Lehrern nichts nachgewiesen werden kann. Dreh- und Angelpunkt ist für mich der 8a, der aber die Schule (noch) nicht miteinschließt.
Vermutlich bleibt es eine moralische Frage.....
LG
moon"


Hab was verdreht, denn noch spicke ich, morgen darf ich nicht mehr.....;)
 

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