Frag eher: "welche Pflichten hast Du NICHT" !
Der ausstehende Unterhalt für das nun volljährige Kind
steht NICHT der vorher sorgeberechtigten Mutter zu.
Es sind nun pfändbare Gelder,Guthaben der Tochter.
Und dies dann sicher 30 Jahre....
Ab dem 18.Geburtstag gehen alle Außenstände
in dessen Eigentum über und das Kind kann "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung" diese Gelder im eigenen Namen versuchen,beizutreiben---oder nicht.
Die Mutter hätte schlicht VORHER tätig werden müssen/können.
Jetzt ist es "verwuppt". Für Frau Mama.
Die offenen Beträge würden auch Einfluß auf z.B. sozialhilferechtliche Ansprüche des Kindes haben.
Solange das Kind nicht "vergebliche Pfändungsversuche" beweisen kann,hätte der Staat ein Argument gegen jegliche Zahlungen.
Das Kind bekäme sicher solange kein ALG2 (oder Bafög) ,wie die Unterhaltsaußenstände bestimmte Freibeträge überschreiten.
Das ist auch okay so ! (Privat vor Staat)
Wenn das Kind die offenen Unterhaltsschulden seines Vaters verschweigt (beim Antrag auf ALG2 z.B.) ,könnte dies ein Betrugsversuch sein --Erschleichung von staatlichen Mitteln....
Die ganze Sache ist also pikant.
Und die Mutter sollte tunlichst helfen,daß das Kind alle Informationen bekommt (Arbeitsstelle des Vaters,Kontoverbindungen,ggf.Immobilienfakten..) und natürlich den alten Titel zwecks "Umschreibung wg.Volljährigkeit" ,um die offenen Beträge beitreiben zu können---sonst....könnte man Beihilfe zum Sozialbetrug seitens der Mama vermuten .
Dem hier offenbar real Unterhalt geleistet habendem Stiefvater stünde
evl.im Innenverhältnis eine RZ durch die Mutter zu....wenn das Kind dieser eine später mit Hilfe des vollstreckbaren Titels gepfändete Teilsumme zukommen ließe.
Das ist aber auch vage.
Real hat er wohl hier seiner Stieftochter jahrelang den Lebenunterhalt geschenkt, im innerfamililiären gegenseitigen Einverständnis--freiwillig.
Oder gibt es einen Vertrag dazu?
Nur bis zum 18.Geburtstag des Kindes wäre die Mutter "empfangsberechtigt" gewesen für die Unterhaltsgelder -als rechtliche Vertretung des Kindes.
Hat sie Vollstreckung je versucht?
Jetzt hätte sie nur auf EIGENE Unterhaltsaußenstände oder Vermögenswerte Anspruch !
Ein Anspruch des Stiefvaters gegen das nun volljährige Kind ist sicher nicht begründbar--- denn das Kind war nie sein "Vertragspartner".
Wenn hier die Mutter ihren LG dazu brachte,das unterhaltslose Kind mit "durchzufüttern",hätte er jederzeit dies verweigern können.
Es ist dann sein "Lebensrisiko" gewesen .
Fakt ist:
ein volljähriges Kind kann der Wohnung verwiesen werden,wenn es weder eine Ausbildung betreibt noch nachweisbar sich um das eigene Einkommen bemüht,wenn es seinen Lebensunterhalt auch nicht sichert durch Beitreibung offener Forderungen.
Einen Unterhaltsanspruch (U25?) trotz fehlender Bemühungen um Ausbildung und Arbeit wird ein volljähriges Kind sicher auch nicht so ohne weiteres vor einem Gericht gegen seine Mutter durchsetzen können.
Hier ist das Kind in einer fatalen Lage---und--- vielleicht könnte der Stiefvater ihm dies mal ganz ruhig und sachlich erläutern.
Nicht der Stiefvater ist auf die Gutmütigkeit des Kindes angewiesen---das Kind lebt derzeit gnädig mit kostenloser Logis und offenbar gratis Essen im Haushalt der NICHT UNBEDINGT noch irgendwie unterhaltsverpflichteten Mutter.
Und---der Stiefvater kann hier sowieso jegliche Darreichungen einstellen,wenn ihm danach ist.
Nur seine Ehefrau wäre von ihm zu unterstützen.
Bei aufsässigem und pampigem bildungs-u.arbeitsunwilligem
volljährigem Sprößling entkommen Eltern auch durch einen spontanen Umzug (zu zweit
) einer unerfreulichen Situation mit einem faulen Nesthocker....
Nur durch
schnelle Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages
oder nachgewiesene Bemühungen um Ausbildung/Arbeit lebt der Anspruch auf auffüllenden Ausbildungsunterhalt des Kindes wieder auf.... gegen leibliche Mutter UND leiblichen Vater.
Ich hoffe,Euch damit irgendwie geholfen zu haben.
Gruß!
Micky