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Sanierung - Entlassung -

Susi1980

Aktives Mitglied
Hallo,

ich hab da mal eine Frage.

Wie sieht es rechtlich aus, wenn man in Elternzeit (oder wie sich all das schimpft) ist und eigentlich im Januar zurückkomme wollte.

Allerdings werden bei uns über 300 Leute gekündigt.
Können dann die Mütter dann trotzdem zurück oder wie sieht es aus?

Bringt ja nix wenn man 300 Leute kündigt, und beispielsweise 100 Mütter zurückkommen. Dann sind es ja umgerechnet nur 200 Leute die weg sind.

Kann mir einer sagen wie das aussieht?

LG

Susi
 
T

traurige_Seele

Gast
Das kannst Du nur selbst herausfinden. Zurücknehmen müssen sie Dich, aber ob sie Dich langfristig behalten wenn sie so viele Leute entlassen?

Viel Glück!
 

JaneDoe

Aktives Mitglied
Viel bringt der Mutterschutz nicht - anscheinend gerade mal 4 Monate...:rolleyes:

[FONT=&quot]Kündigungsschutz bei Schwangerschaft[/FONT]

[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.[/FONT]
[FONT=&quot]Dieser Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft, von der Sie ihren Dienstgeber so rasch als möglich in Kenntnis setzen müssen.[/FONT]

[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Der Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz oder Teilzeitkarenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach Karenzende nicht gekündigt werden. [/FONT]

[FONT=&quot]Achtung: Während der Probezeit besteht keinerlei Kündigungsschutz![/FONT]

[FONT=&quot] [/FONT]
 
D

Deichgräfin

Gast
Kündigung nach Elternzeit

Eine unbegründete Kündigung zum Ende der Elternzeit dürfte in der Regel ausgeschlossen sein. Denn solange die Elternzeit dauert, können Sie als Arbeitgeber nur ausnahmsweise kündigen, etwa bei Betriebsstilllegungen. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nur selten vor.

Sie müssen also bis zum ersten Tag nach der Elternzeit warten und können der Mitarbeiterin erst dann kündigen. Dabei müssen Sie die Kündigungsfrist einhalten (und vergüten). Außerdem müsste es einen sachlichen Grund für die Kündigung geben, sofern es sich in Ihrem Fall nicht um einen Kleinbetrieb gemäß § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) handelt.

/www.vnr.de/b2b/personal/kuendigung/Kündigung+nach+Elternzeit.html


 

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