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Parken oder falsch geparkt

CabMan

Aktives Mitglied
Normalerweise sollte es eine Kennzeichnung/ Markierung geben, die besagt, dass die Fläche auch zum Parken genutzt werden darf. Vom Foto her ist eigentlich genug Platz da.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Du siehst schon anhand Deiner Frage, dass es sich nicht um ein gültiges Verkehrszeichen handelt.

Da es sich weder um ein Verkehrszeichen aus dem Katalog der StVO handelt noch der Aussteller erkennbar ist, ist es schlicht und ergreifend wirkungslos!

Alternativ würde die Rechtsprechung nämlich akzeptieren müssen, dass jeder seine beliebigen Zeichen selber erfindet.
Je nachdem ob ihr Lust habt, die Sache zu ergründen oder eben nicht, müsste Dein Mann sich auf den Standpunkt stellen, dass im Verlauf der Strasse rechtsseitig eine Linie erkennbar ist, von der vorne angefangen der Hausbesitzer diese mit Büschen privat nutzt, danach kommt die Unterbrechung, dann wieder geht das Grundstück bis an den Bürgersteig.
Im Hintergrund ist übrigens erkennbar, dass der Boutiquebesitzer das Gelände "privat" nutzt.
Auf Bürgersteigen braucht man eine Ausnahmegenehmigung, Sondernutzung.
Auch das spricht für privates Eigentum, wenn auch nicht offiziell.

Das Schildchen entfaltet keine Wirkung, also ist Vorsatz ausgeschlossen.
Der Ermessensspielraum des Ordnungsamts reduziert sich auf Null, spätere Klärung erwünscht.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

sommervision

Aktives Mitglied
Hallo, nach dem Geoportal.Brandenburg, haben wir festgestellt, daß diese beiden "Plätze" Flurstücke sind. Eines gehört wohl zum Hafen oder der Boutique. Aber das müssen wir noch erfragen. Das andere hat eine andere Flurnummer als das verwahrloste Grundstück dahinter. Sind noch am nachforschen. Auf alle Fälle gehört es nicht zum Fußweg, ausser, es gehört jetzt der Stadt.Screenshot_20210526-103813.png
 

CAT

Aktives Mitglied
Weiß jemand, was das bedeutet. Waren nochmals da und haben dies entdeckt.

Parken mit Ausnahmegenehmigung können u.a. Handwerkerfirmen sein (Rohrklempter, Havariedienste Baustellenfahrzeuge usw.) Die im Bild genannten Zeichen sagen mir allerdings nichts.

Beispiele was es u.a. alles so gibt:

Ist wohl je nach Kreis/Stadt/Gemeinde usw. unterschiedlich - ein Beispiel wie Wiesbaden das regelt....
1622488212736.png
 

nichtabgeholt

Aktives Mitglied
Hallo, nach dem Geoportal.Brandenburg, haben wir festgestellt, daß diese beiden "Plätze" Flurstücke sind. Eines gehört wohl zum Hafen oder der Boutique. Aber das müssen wir noch erfragen. Das andere hat eine andere Flurnummer als das verwahrloste Grundstück dahinter. Sind noch am nachforschen. Auf alle Fälle gehört es nicht zum Fußweg, ausser, es gehört jetzt der Stadt.Anhang anzeigen 12740
Wenn es sich um Privatgrundstücke handelt, dann wird es wirklich interessant. Dann wäre die Stadt gar nicht zuständig.

Vielleicht kann euch hier geholfen werden:

Wie schon gesagt wurde, der Nutzungszweck öffentlicher Flächen richtet sich nach der Widmung.
 

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