Du siehst schon anhand Deiner Frage, dass es sich nicht um ein gültiges Verkehrszeichen handelt.
Da es sich weder um ein Verkehrszeichen aus dem Katalog der StVO handelt noch der Aussteller erkennbar ist, ist es schlicht und ergreifend wirkungslos!
Alternativ würde die Rechtsprechung nämlich akzeptieren müssen, dass jeder seine beliebigen Zeichen selber erfindet.
Je nachdem ob ihr Lust habt, die Sache zu ergründen oder eben nicht, müsste Dein Mann sich auf den Standpunkt stellen, dass im Verlauf der Strasse rechtsseitig eine Linie erkennbar ist, von der vorne angefangen der Hausbesitzer diese mit Büschen privat nutzt, danach kommt die Unterbrechung, dann wieder geht das Grundstück bis an den Bürgersteig.
Im Hintergrund ist übrigens erkennbar, dass der Boutiquebesitzer das Gelände "privat" nutzt.
Auf Bürgersteigen braucht man eine Ausnahmegenehmigung, Sondernutzung.
Auch das spricht für privates Eigentum, wenn auch nicht offiziell.
Das Schildchen entfaltet keine Wirkung, also ist Vorsatz ausgeschlossen.
Der Ermessensspielraum des Ordnungsamts reduziert sich auf Null, spätere Klärung erwünscht.