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Nichte soll zur Namensänderung gezwungen werden

G

Gast

Gast
Hallo!


Ich mache es kurz:

meine Schwester heiratet und möchte, dass ihre 12jährige Tochter den Nachnamen des neuen Mannes annimmt (die 12jährige stammt aus einer der zahlreichen vorherigen Beziehungen).

Meine Nichte möchte das nicht, sie möchte ihren Namen behalten. Ihr wurde nun von meiner Schwester (ihrer Mutter) gedroht, dass sie ihr die Hölle heiß machen würde, sollte sie der Namensänderung nicht zustimmten (denn das müssen Kinder bereits ab 5 Jahren) und sie würde das Jugendamt einschalten.

(kurze Anmerkung: meine Schwester versucht zu drohen und weiß nicht, dass sie damit ihrer Tochter einen Gefallen täte, meine Nichte hat aber natürlich Angst jetzt).

Meine Nichte war ein "geplanter Unfall" und wurde als Mittel zum Zweck gezeugt (um einen Mann an sich zu binden), hat aber nicht funktioniert, wurde vielfach herumgeschoben, zig Umzüge und ist jetzt (neuer Mann, neues Kind) übrig. Sie ist unglücklich in dieser Familie (liebt aber ihr neues Geschwisterchen).

Ich habe keinen Kontakt mehr zu meiner Schwester, kann also nicht mit ihr reden (sie redet nicht mehr mit mir).

Welche Möglichkeiten hat meine Nichte?

Danke!
 
M

memory

Gast
Ich bin mir nicht sicher ob das heute noch so ist wie früher. Habe eine ähnliche Erfahrung. Weiß nicht ob dir das hilft. Soweit ich weiß, kann der Name nicht geändert werden wenn der Erzeuger des Kindes etwas dagegen hat. Das ist dann erst möglich wenn das Kind volljährig ist. Dann kann es selbst bestimmen. (Meines Wissens nach)
 

Andi4

Aktives Mitglied
Hallo!


Ich mache es kurz:

meine Schwester heiratet und möchte, dass ihre 12jährige Tochter den Nachnamen des neuen Mannes annimmt (die 12jährige stammt aus einer der zahlreichen vorherigen Beziehungen).

Meine Nichte möchte das nicht, sie möchte ihren Namen behalten. Ihr wurde nun von meiner Schwester (ihrer Mutter) gedroht, dass sie ihr die Hölle heiß machen würde, sollte sie der Namensänderung nicht zustimmten (denn das müssen Kinder bereits ab 5 Jahren) und sie würde das Jugendamt einschalten.

(kurze Anmerkung: meine Schwester versucht zu drohen und weiß nicht, dass sie damit ihrer Tochter einen Gefallen täte, meine Nichte hat aber natürlich Angst jetzt).

Meine Nichte war ein "geplanter Unfall" und wurde als Mittel zum Zweck gezeugt (um einen Mann an sich zu binden), hat aber nicht funktioniert, wurde vielfach herumgeschoben, zig Umzüge und ist jetzt (neuer Mann, neues Kind) übrig. Sie ist unglücklich in dieser Familie (liebt aber ihr neues Geschwisterchen).

Ich habe keinen Kontakt mehr zu meiner Schwester, kann also nicht mit ihr reden (sie redet nicht mehr mit mir).

Welche Möglichkeiten hat meine Nichte?

Danke!


Deine Nichte wird vom Standesamt gefragt, ob sie der Namensänderung zustimmt. Wenn sie sich traut, sollte sie nein sagen.
Ich würde dann als Standesbeamtin die Namensänderung nicht durchführen.

Außerdem.. wenn die Eltern Deiner Nichte verheiratet waren, und somit das gemeinsame Sorgerecht haben, muss der Vater der Namensänderung zustimmen. Das wird er wohl nicht machen, wenn die Kleine das nicht will.

Wenn sie nicht verheiratet waren, kommt es auch auf das Sorgerecht an; bei gemeinsamer Sorge muss der Vater zustimmen, egal, wie der Name der Kleinen ist; bei alleiniger Sorge Deiner Schwester, aber Nachname des Vaters, dann muss er auch zustimmen.

Ok..Deine Schwester kann die Namensänderung zum "Wohle des Kindes" vor dem Gericht erzwingen.

Nur in dem Fall, dass Deine Schwester die alleinige Sorge hat und das Kind den Nachnamen Deiner Schwester hat, dann braucht sie keine Zustimmung vom leiblichen Vater.



1618
Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
 
M

Monarose

Gast
Das sind alles Aussagen durch Hörensagen.
Du redest ja nicht mit deiner Schwester.
Was interessiert dich der Name?
Wenn er das Kind adoptiert und deine verhasste Schwester seinen Namen tragen will, ist es klar, dass auch das gemeisam erzogene Kind diesen Namen tragen soll.
 
R

Real

Gast
Bei einer Namensänderung muss der Vater zustimmen.

und die Tochter selbst auch. Es gibt solche Verfahren beim Familiengericht bzw. Rechtspflege -. da kannst du dich erkundigen.
 
G

Gast

Gast
1. Das sind alles Aussagen durch Hörensagen.

2. Du redest ja nicht mit deiner Schwester.

3.Was interessiert dich der Name?

4. Wenn er das Kind adoptiert
und deine verhasste Schwester seinen Namen tragen will,
5. ist es klar, dass auch das gemeisam erzogene Kind diesen Namen tragen soll.
1. Kein Hörensagen, meine Nichte hat es mir erzählt
2. Das hat mit der ganzen Sache nichts zu tun!
3. MICH interessiert der Name nicht, meine Nichte möchte den Namen nicht haben, sie möchte ihren behalten!
4. Er adoptiert das Kind nicht!
5. Kinder ab 5 Jahren müssen ihre Zustimmung geben, das steht so im Gesetz! Da steht nicht:


"Und wenn das Kind nicht will, dann muss es gezwugen werden, denn das Kind soll gemeinsam erzogen werden!"

Du hast vielleicht merkwürdige Ansichten zum Kinderrecht....
 

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