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Gelöscht 75067
Gast
Diese Regelung ist auch richtig, nur ob die gefährdete Person auch das für sich nutzen, steht leider auf einen anderen Blatt. Man kann eine geprügelte Frau schlecht dazu zwingen per Polizei zum nächsten Frauenhaus zu fahren.Dann informiere dich mal über die Evaluation von Regelungen wie etwa § 34a PolG NRW.
Vor allem lies mal den § 34a Absatz 4 PolG NRW:
"(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen."
Diese polizeiliche Verpflichtung dient dazu, die Dynamik der Gewaltbeziehung aufzubrechen. Das führt zwar nicht in allen Fällen zum Erfolg, aber doch in wesentlich mehr, als wenn es diese Regelung gar nicht gäbe.
Wer weiß ob die besagte Frau nicht schon (mehrfach) aufgeklärt wurde, aber es einfach nicht nutzen WILL.