Beschäftigungsverbote
Für Tätigkeiten im Gastgewerbe kommen im wesentlichen
folgende Beschäftigungsverbote in Betracht. Verboten sind:
Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00.
Im Gastgewerbe gilt abweichend vom Nachtarbeitsverbot,
dass werdende Mütter in den ersten vier Monaten der
Schwangerschaft und stillende Mütter bis 22.00 Uhr beschäftigt
werden dürfen.
Mehrarbeit, d.h. Arbeitszeiten von mehr als 8,5 Stunden
täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche.
Für werdende oder stillende Mütter unter 18 Jahre reduziert
sich die Arbeitszeit auf 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in
der Doppelwoche.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Ausnahmen von diesem Verbot gelten für das Gastgewerbe,
wenn der werdenden oder stillenden Mutter in
jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit
von 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt
wird (Nachtruhe siehe § 5 Arbeitszeitgesetz -ArbZG-).
Schwere körperliche Arbeit und insbesondere Arbeiten,
bei denen die werdende oder stillende Mutter
regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder
gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht
ohne mechanische Hilfsmittel von Hand heben, bewegen
oder befördern muss (z.B. schwere Töpfe,
Eimer, Getränke- oder Gemüsekisten). Sollen größere
Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand
gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf
auch dabei die körperliche Beanspruchung der werdenden
oder stillenden Mutter nicht größer als
die dargestellte Beanspruchung sein. Schwere körperliche
Arbeiten sind solche, die die Körperkraft stark
in Anspruch nehmen, anstrengende Körperhaltungen
oder -bewegungen bedingen oder bestimmte Körperteile
oder Organe belasten.
Arbeiten, nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft,
bei denen werdende Mütter ständig stehen
müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden
überschreitet.
Arbeiten, bei denen sich die werdende oder stillende
Mutter häufig erheblich strecken oder beugen oder
bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten
muss (z.B. im Zimmerservice beim Betten machen,
bei der Reinigung von Dusch- und Badewannen,
Kachelwänden, Spiegeln).
Arbeiten, bei denen die werdende oder stillende Mutter
erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr
des Ausgleitens, Fallens oder Abstürzens ausgesetzt ist
(z.B. auf nassen oder fettigen Fußböden in Küchen,
Spülküchen, im Schwimmbadbereich). Die Aufzählung
der Gefahren des Ausgleitens, Fallens oder Abstürzens
ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft.
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
Hitze ausgesetzt sind. Bei zu hohen Umgebungstemperaturen
ist die Wärmeabfuhr des Körpers nicht ausreichend
gewährleistet. Besonders in den Sommermonaten
kann es durch Hitzestau und Abstrahlung der Maschinen/
Geräte (z.B. Heißdampfentwicklung an Industrieherden,
Kippbratpfannen und dgl.) zu schädlichen
Einwirkungen von Hitze kommen. Es ist darauf zu achten,
dass werdende Mütter an solchen Maschinen/
Geräten nicht beschäftigt werden. Insbesondere bei
länger andauernder Beschäftigung werdender Mütter
kann es zu schädlichen Einwirkungen von Hitze kommen.
Arbeitsbereiche, die unter starker Hitzeeinwi r -
kung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen
auf eine zuträgliche Lufttemperatur gekühlt werden.
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26° C
nicht überschreiten.
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
Kälte (z.B. Kühl- oder Kälteräumen) ausgesetzt sind.
Da dieses generelle Beschäftigungsverbot keine speziellen
Festlegungen im Hinblick auf schädliche Einwirkungen
durch Kälte enthält, sind bei der Beurteilung
von Arbeitsplätzen die in der Ziffer 3.1 der Arbeitsstätten-
Richtlinie „Raumtemperaturen“ (ASR 6) vorgegebenen
Mindestlufttemperaturen heranzuziehen bzw.
maßgebend....
Zu ergreifende Maßnahmen
Arbeitsunterbrechung
Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat
für sie eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne zum kurzen
Ausruhen in der Nähe ihres Arbeitsbereiches bereitzustellen.
Liegemöglichkeit
Werdenden oder stillenden Müttern ist während der Pausen
und, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
auch während der Arbeitszeit (unabhängig von den gesetzlich
vorgeschriebenen Ruhepausen) zu ermöglichen, sich in
einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen
Arbeitsplatzwechsel / Freistellung
Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder ggf. der
Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher
Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des
nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so
hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen
Arbeitsplatzwechsel zu treffen. Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht
möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende
Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze
ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
Auch die Zustimmung der werdenden oder stillenden Mutter, die
bisher ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen, entbindet den Arbeitgeber
nicht von der Pflicht und Verantwortung zur Beachtung der
Beschäftigungsverbote und Umsetzung der mutterschutzrechtlichen
Bestimmungen.
Im Mutterschutz gilt das Risikominimierungsgebot in besonderem
Maße; so bedürfen werdende oder stillende Mütter in einigen
Fällen einen über den normalen Umfang des Arbeitsschutzes hinausgehenden
Schutz. Dabei sind auch Risiken zu berücksichtigen,
die durch Unachtsamkeiten, Arbeitsplatzbedingungen und
besondere Belastungen, wie Zeitdruck, Notfall, Personalknappheit
etc. entstehen.
Hinweise:
Wenn werdende Mütter wegen eines Beschäftigungsverbotes
teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen müssen, ist ihnen
vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten
13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats,
in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren
(vgl. § 11, Abs. 1 MuSchG).
Nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichgesetz – AAG)
vom 22.12.2005 nehmen ab dem 01.01.2006 alle Arbeitgeber am
Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen
(U2-Verfahren) teil. Erstattet werden:
1. Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld der für
die Zeit der Schutzfristen vor und nach Entbindung.
2. Arbeitsentgelt für die Dauer von Beschäftigungsverboten
nach dem Mutterschutzgesetz.
3. Arbeitgeberbeitragsanteile auf die an die Arbeitnehmerinnen
bei Beschäftigungsverboten fortgezahlten Arbeitsentgelte.
Die Ausgleichszahlungen sind bei den zuständigen Krankenkassen
(z. B. AOK, IKK, Betriebskrankenkassen (z. B. AOK, IKK, Betriebskrankenkassen,
Ersatzkassen) zu beantragen
Quelle:Gewerbeaufsicht in Niedersachsen Juli 2007
Wende DIch im Zweifelsfall an das Gewerbeaufsichtsamt, das für Dich zuständig ist.
Wenn Du nicht weißt, wo und wer, dann kannst Du das bei einer Schwangerenberatungsstelle erfragen. Lass nicht so mit Dir umgehen!