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Mietfortzahlung bei Wohnungsbrand

F

Feuerkind

Gast
Hallo,
vor 2 Wochen kam es zu einem Schwel - dann Wohnungsbrand, weil die Freundin rauchte und den wegspringenden Funken nicht bemerkte. Nun ist alles berbrannt und die Wohnungsoll, laut Mieter, für die nächsten 5 Monate unbewohnbar sein. Dennoch verlangt er Miete.
Ist das rechtens? Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Was kann man tun? Springt evtl die Haftpflichtversicherung der Freundin ein?
Gruß
Feuerkind
 
B

Bine21101981

Gast
hm schwere Frage ich meine aber das die meite weiter gezahlt werden muss! eigentlich tritt für sowas die versicherung ein aber ob das nun auch bei selbstverschulden ist glaub ich kaum!
Lieben gruss
Bine
und viel glück
 
G

Gast

Gast
Selbstverständlich ist die Miete weiter zu zahlen.

Die Wohnung wurde gemietet und vom Vermieter zur Verfügung gestellt. Das die Wohnung zur Zeit nicht nutzbar ist, liegt im Verhalten des Mieters und nicht des Vermieters.

Der Schaden ist durch das Verhalten des Mieters bzw. der Mieterin entstanden. Der Vermieter hat sogar Schadenersatzansprüche gegen den Mieter für Schäden, die durch eine Versicherung nicht abgedeckt werden.

Ich denke, hier macht es sich jemand sehr einfach. Aber so einfach ist die Geschichte nicht.

Lerne, rauche nie im Bett, die Asche die runterfällt, könnte die eigene sein.
 
D

Deichgräfin

Gast
Erfolgt aufgrund eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalles ein Mietverlust für den Gebäudebesitzer, ist dies über die Wohngebäudeversicherung versichert. (Einschließlich anfallender Mietnebenkosten, dazu gehören umlagefähige Nebenkosten wie Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr etc.).

Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter aufgrund der Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes berechtigt ist, die Mietzahlung einzustellen.

Versichert ist auch der ortsübliche Mietwert von selbstgenutzten Wohnräumen des Versicherungsnehmers wenn diese durch einen Versicherungsfall unbewohnbar sind. Mietverlust, Mietausfall, Mietwertersatz Wohngebäudeversicherung und Gebäudeversicherung.
 
G

Gast

Gast
Danke! Hilft schon etwas weiter. Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Mieter berechtigt die Mietzahlung einzustellen? Reicht dafür die Unbewohnbarkeit der Wohnung für die kommenden 5 Monate wg. vollständiger Sanierung?
Feuerkind

Erfolgt aufgrund eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalles ein Mietverlust für den Gebäudebesitzer, ist dies über die Wohngebäudeversicherung versichert. (Einschließlich anfallender Mietnebenkosten, dazu gehören umlagefähige Nebenkosten wie Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr etc.).

Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter aufgrund der Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes berechtigt ist, die Mietzahlung einzustellen.

Versichert ist auch der ortsübliche Mietwert von selbstgenutzten Wohnräumen des Versicherungsnehmers wenn diese durch einen Versicherungsfall unbewohnbar sind. Mietverlust, Mietausfall, Mietwertersatz Wohngebäudeversicherung und Gebäudeversicherung.
 
G

Gast

Gast
Danke! Hilft schon etwas weiter. Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Mieter berechtigt die Mietzahlung einzustellen? Reicht dafür die Unbewohnbarkeit der Wohnung für die kommenden 5 Monate wg. vollständiger Sanierung?
Feuerkind
Das ist doch alles durch den Mieter zu vertreten. Der hat doch das Feuer gelegt und muss somit gegenüber dem Vermieter Schadenersatz leisten.

Hat der Mieter eine Haftpflichtversicherung?

Ist doch lustig, der Vermieter bekommt die Bude angesteckt, hat hohe Kosten und dann will man sich noch so billig aus der Affäre stehlen.
 
T

Tartaros

Gast
Hallo!

Glaub in diesem Fall ist der Mieter auch klagbar wegen Fahrlässigkeit und müßte die Wohnung auf eigene Kosten (Versicherung falls sie zahlt) sanieren lassen!!!!!
 
G

Gast

Gast
Hier ist zu differenzieren, wer die Unbewohnbarkeit zu vertreten hat.

So wie Du das schilderst, ist die Wohnung wegen Fahrlässigkeit eines Gastes (oder war es gar die Mieterin, Mitmieterin) abgebrannt. Dann ist selbstverständlich die Miete weiterzuzahlen, denn dann hat der Mieter das zu vertreten und nicht der Vermieter. Nur wenn den Mieter keinerlei Verschulden trifft, ist der Mieter von der Pflicht zur Mietzinszahlung befreit.

Hinzu kommen eventuell weitere Schadenersatzansprüche. Hinsichtlich des Eintrittes einer Versicherung (Gebäude- oder Haftpflichtversicherung) kommt es darauf an, ob nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies läßt sich aus Deiner Schilderung nicht sicher beantworten. Aber der erste Eindruck lässt auf grobe Fahrlässigkeit schließen :-(. Sieht also nicht wirklich gut aus.
 
D

Deichgräfin

Gast
Danke! Hilft schon etwas weiter. Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Mieter berechtigt die Mietzahlung einzustellen? Reicht dafür die Unbewohnbarkeit der Wohnung für die kommenden 5 Monate wg. vollständiger Sanierung?
Feuerkind
Wenn vermietete Häuser oder Wohnungen nicht benutzbar sind, trägt die Versicherungsgesellschaft in der Regel bis zu einem Jahr den Mietausfall.

wohnung-jetzt.de - Versicherungen: Gebudeversicherung

Ein "unbemerkter" Funke,der anschließend einen Brand auslöst, wird wohl nicht als Fahrlässigkeit angesehen werden können.

Außerdem sollte nicht vergessen werden,dass die Mieter die umlagefähige Wohngebäudeversicherung anteilsmäßig über die Nebenkosten zahlen , sich auf diese Art selbst gegen Schäden versichern.

Brennt eine Wohnung lichterloh ab, muss der Mieter weiter für die volle Miete aufkommen, wenn er den Brand selbst schuldhaft verursacht hat. Die Gebäudeversicherung des Vermieters muss keinen Mietausfall begleichen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 4 U 13/03).
 
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