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Meine Mutter verhält sich verbal überkriefieg

G

Gelöscht 115205

Gast
Hi

Auch wen meine Mutter In der Sache recht hat

Stop heißt stop und das kan sie nicht
Respektieren

Was dazu für das Mein Ton auch schonmal schärfer wirt

Und ich zb in einem Telefonat einfach aufgelegt hate wen sie kein top akzeptiert

Mein proplem heute ist ein Gespräch mit meiner Mutter meinem eibzelfalhälfer und gesetzlichen Betreuer

Mein gesetzlich Betreuer bestand darauf das meine mam dabei ist

Was 1 nicht bringt dh sie keine anderen Meinungen animt

2 sie auf ihrer Sicht behart

3 sie kein nein respektiert und sich verbal übergriefieg verhält

Was zu einer Eskalation führen könte
Wie
Zb der Gespräch ersuche mit ihr mir und meinem Therapeuten

Da sind Stühle geflogen und wurde rumgeschriehen

Sich beleidigt und angegiftet

Was zu keiner Klärung sondern zu mehr Frust und

Einem noch külerem Verhältnis zu ihr führte auf beiden Seiten

Ich bin echt am überlegen ob sie
Sie einfach anlüge und sage der Betreuer ist Krank geworden

Und der Termin nur mit sozilbeistad und Betreuer absolviere

Oder habt ihr eine andere Idee
 

Eva

Aktives Mitglied
Hast du deinem ges. Betreuer denn erzählt, was damals bei deinem Therapeuten abgelaufen ist?
Warum soll deine Mutter unbedingt dabei sein?
 
S

SoNicht

Gast
Was hast du für Defizite, dass du betreut wirst?
Du kannst dir ja den Betreuer selbst aussuchen:
Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Die Betreuung soll Defizite des Betroffenen ausgleichen.
Gleichwohl ist die >Selbstverantwortung und die Autonomie des Betroffenen im rechtsgeschäftlichen Bereich zu achten.
Gegen den Willen eines volljährigen Betroffenen kann ein Betreuer nur bestellt werden, wenn der Betroffene eine die Betreuung ablehnende Willensäußerung nicht mehr frei bilden kann (§ 1896 Abs. 1a BGB, BayObLG, Beschluss v. 16.12.1994, 3 Z BR 343/94).
Hierzu müssen auf der Grundlage des Gutachtens eines zumindest in der Psychiatrie erfahrenen Facharztes ausreichende Feststellungen getroffen werden.
.
 

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