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Mein verstorbener Mann hat geerbt

C

Captain Nemo

Gast
Also, bevor wir jetzt alle wild herum raten:

Hat dein verstorbener Mann denn ein Testament gemacht?

Falls nicht, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Wenn ihr ganz normal verheiratet wart (Gütergemeinschaft), steht der Ehefrau die Hälfte des Vermögens zu, den Kindern die andere Hälfte.

Bei 2 Kindern würde die Ehefrau also die Hälfte erben, jedes der beiden Kinder ein Viertel.

Was der Mann zu Lebzeiten geerbt hat, gehört normal in seine Erbmasse hinein (das heißt, Kinder und Ehefrau erben auch das, zu den gleichen Anteilen wie alles andere) - bzw die Ansprüche davon.

Wie groß dieses Erbe des Mannes ist, hängt natürlich wiederum davon ab, von wem er wieviel geerbt hat (Testament vorhanden? Gesetzliche Erbfolge?)

Grundsätzlich muss die Person, die sich um den Nachlass verwaltet, anderen Erben Information über die Höhe des Nachlass geben und evtl sogar ein Nachlassverzeichnis anfertigen.

Das kann man sogar einklagen.

Ob man das will und tut, ist eine andere Frage.

Zumindest wäre es ganz gut, sich mal über seine Rechte zu informieren.
 
L

Lwlsl

Gast
Nicht böse gemeint. Aber was hast du den gerade vor? Seine Schwester hat es zumindest euch mitgeteilt. Weil es auch ihr Bruder bist. Aber er ist verstorben und du hast kein Kontakt gepflegt. Fürs Erbe stehst du aber wieder vor der Matte. Wenn es deinem Mann so wichtig wäre, hätte er es auch geleitet. Aber da ist halt Geschwistervertrauen da. Und Erben ist nicht so schnell, wenn da irgendwas fehlt. Das ist auch eine Familienangelegenheit, wo du eigentlich nichts zu suchen hast. Wenn du Kontakt gehalten hättest wäre es nochmal was anderes.
Du hast es bisher seinen Kindern nicht mitgeteilt. Das finde ich noch. Mieser. Schließlich sind sie von der Erbseite. Wie hättest du es gefunden, wenn es anders rum gewesen wäre?
Nur weil er mit deinen Kindern zu tun hat, kannst du zum Glück das Erbrecht ohne Testerment nicht umgehen.
Also danke, falls. Ich heirate definitiv ein Ehevertrag, damit meine Familie geschützt ist, falls mir etwas passiert.
 

Violetta Valerie

Moderator
Teammitglied
Also, bevor wir jetzt alle wild herum raten:

Hat dein verstorbener Mann denn ein Testament gemacht?

Falls nicht, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Wenn ihr ganz normal verheiratet wart (Gütergemeinschaft), steht der Ehefrau die Hälfte des Vermögens zu, den Kindern die andere Hälfte.

Bei 2 Kindern würde die Ehefrau also die Hälfte erben, jedes der beiden Kinder ein Viertel.

Was der Mann zu Lebzeiten geerbt hat, gehört normal in seine Erbmasse hinein (das heißt, Kinder und Ehefrau erben auch das, zu den gleichen Anteilen wie alles andere) - bzw die Ansprüche davon.

Wie groß dieses Erbe des Mannes ist, hängt natürlich wiederum davon ab, von wem er wieviel geerbt hat (Testament vorhanden? Gesetzliche Erbfolge?)

Grundsätzlich muss die Person, die sich um den Nachlass verwaltet, anderen Erben Information über die Höhe des Nachlass geben und evtl sogar ein Nachlassverzeichnis anfertigen.

Das kann man sogar einklagen.

Ob man das will und tut, ist eine andere Frage.

Zumindest wäre es ganz gut, sich mal über seine Rechte zu informieren.
Ganz genauso isses.
 

Amatio

Aktives Mitglied
Bei Google steht:
"Kann man den Ehepartner vom Erbe ausschliessen?
Gemäß § 1938 BGB steht Erblassern die Enterbung eines nahen Angehörigen in einer letztwilligen Verfügung frei: „Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen."
Man muss also das Testament kennen und sollte einen Fachanwalt für Erbrecht befragen.
 
C

chris12

Gast
mein Stand ist auch, dass eigentlich du 50% vom Erbe erhältst und seine Kinder die anderen 50%, wenn ihr normal verheiratet wart. Etwas anderes, dass direkt nur seine Kinder erben, kenne ich da nicht.
 

Sarnade

Aktives Mitglied
Liebe Leute!

Ich sehe zwar, der Thread ist schon älter. Da sich merkwürdigerweise in meinem Privatleben immer wieder knifflige Erbrechtsfälle ergeben (zuletzt durch den plötzlichen Tod meines Lebensgefährten vor einem Monat) und ich außerdem Volljuristin bin, möchte ich im Nachhinein auch noch meinen Senf dazu geben. Vielleicht hilft es der TE nicht mehr, aber anderen.

Denn was ich hier in den anderen Beiträgen an laienhaften Informationen gelesen habe, ist überwiegend unzutreffend oder nur teilweise richtig. Es werden falsche Begriffe verwendet (z.B. "Gütergemeinschaft" da, wo in Wirklichkeit der gesetzliche Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gemeint ist - Gütergemeinschaft ist juristisch etwas ganz anderes und kann nur vertraglich vereinbart werden!!!) und es wird übersehen, dass es neben dem Erbrecht der Kinder auch ein gesetzliches Ehegattenerbrecht gibt.

Grundsätzlich rate ich dazu, sich in solchen Fällen, sofern es voraussichtlich wirklich einiges zu erben gibt und nicht mit einer Überschuldung des Nachlasses zu rechnen ist, an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht bzw. eine Notarin/einen Notar zu wenden, auch wenn es - abhängig von der Höhe des Nachlasswertes - Geld kostet. Dieses Geld ist bei einem nicht nur bescheidenen Erbe gut investiert. Nur diese Leute kennen sich in der Sache wirklich gut aus und sind auf dem aktuellen Wissensstand. Von juristischen Laien, auch wenn sie an Rechtsfragen interessiert sind, erfährt man allenfalls gefährliches Halbwissen, was dann zu erheblichen finanziellen Verlusten führen kann. Selbst Juristinnen und Juristen, die nicht auf Erbrecht spezialisiert sind, können etwas übersehen. Sie haben zwar im Studium Grundkenntnisse im Erbrecht erworben, kennen aber die aktuelle Rechtsprechung und mögliche Gesetzesänderungen nicht genau. Auch Nachlassgerichte haben keine Beratungspflicht gegenüber potentiellen Erben. An das Nachlassgericht kann man sich wenden, wenn man eine Erbschaft ausschlagen will oder wenn man zu den Gläubigern des Verstorbenen gehört und seine Ansprüche gegenüber den Erben sichern will, aber unklar ist, wer überhaupt Erbe geworden ist. In den Fällen ist das Nachlassgericht verpflichtet, weiterzuhelfen. Es ist aber keine erbrechtliche Beratungsinstanz, die den Gang zum Anwalt oder Notar und die damit verbundenen Kosten erspart.

Hier dennoch einiges Grundsätzliche:

Wenn im vorliegenden Fall der Ehemann zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft noch lebte, steht ihm sein Erbanteil auch zu. Er gehört dann mit zu seinem Vermögen. Wenn nun der Mann vor Auszahlung seines Erbanteils selber verstorben ist, erben seine Erben seinen Nachlass, somit auch den ihm zu Lebzeiten zugefallenen Erbanteil.

Wer Erbe des Mannes ist, richtet sich wiederum danach, ob er ein Testament gemacht hatte oder nicht:
Hatte er ein Testament gemacht, erben ausschließlich die darin bestimmten Personen.
Hatte er kein Testament gemacht, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Bei gesetzlicher Erbfolge erben vorrangig - sofern vorhanden und noch lebend - die leiblichen Kinder und der Ehegatte/die Ehegattin.

Kinder gehören zu den sog. Erben 1. Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) und erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Zu welchem Anteil der überlebende Ehegatte neben den Kindern erbt, hängt davon ab, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (nicht zu verwechseln mit der Gütergemeinschaft, das ist juristisch etwas anderes!) oder ob per Ehevertrag etwas anderes (z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbart war. Neben Kindern (oder falls sie bereits tot sind, deren Nachkommen) ist der überlebende Ehegatte des Erblassers zu einem Viertel der Erbschaft gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1 BGB). Dieses Viertel erhöht sich für den Ehegatten um ein weiteres Viertel, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (§ 1371 Abs. 1 BGB), einfacher ausgedrückt: keinen Ehevertrag hatten.

Im vorliegenden Fall würde bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft also die Ehefrau Erbin zu 1/2, und die beiden leiblichen Kinder ihres verstorbenen Mannes würden die andere Hälfte zu gleichen Teilen, also zu je 1/4, erben. Es entsteht eine Erbengemeinschaft.


Bestand dagegen beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, sprich bei zwei leiblichen Kindern sind die Ehefrau und die Kinder Erben zu je 1/3 (§ 1931 Abs. 4 BGB). Auch hier entsteht eine Erbengemeinschaft.

Da die meisten Eheleute keinen Ehevertrag haben, dürfte im Regelfall der in Fettdruck hervorgehobene Satz gelten.

Mit Kindern sind dabei immer nur die leiblichen Kinder des Erblassers gemeint, egal ob ehelich oder nichtehelich.

Im vorliegenden Fall kann ich nur hoffen, dass die überlebende Ehefrau eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber den Personen beauftragt hat, die gemeinsam mit ihrem Mann eine Miterbengemeinschaft gebildet haben. Wenn diese Personen auch auf ein anwaltliches Schreiben hin den Erbanteil des verstorbenen Ehemannes nicht an dessen Erben (höchstwahrscheinlich die Ehefrau und die beiden leiblichen Kinder des Mannes) herausrücken, hilft nur eine Klage vor Gericht. So traurig es ist.

Noch ein allgemeiner Hinweis von mir:
Die Leute wollen immer Anwalts- und Gerichtskosten sparen und meinen dann, irgendwelche Laien in einem Forum wie diesem könnten ihnen helfen. Da ich selbst Juristin bin (auch wenn ich das gegenüber dem Forum leider nicht beweisen kann), sehe ich das mit großer Sorge. Es können durch laienhafte und fehlerhafte Einschätzungen der Rechtslage gravierende Vermögensschäden entstehen. Bei ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden käme auch niemand auf die Idee, allein auf den Rat medizinischer Laien zu vertrauen, nur um sich den Arztbesuch zu ersparen. Aber der belastet halt nicht unmittelbar das eigene Portemonnaie, da man krankenversichert ist.

Lasst euch bei Erbfällen bitte von darauf spezialisierten Fachleuten seriös beraten, jedenfalls dann, wenn es voraussichtlich relativ viel zu erben gibt. Habt ihr dagegen Anhaltspunkte dafür, dass das Erbe überschuldet ist, macht schnell einen Termin beim Nachlassgericht oder bei eurem nächstgelegenen Amtsgericht und schlagt die Erbschaft aus. Sonst haftet ihr nämlich für die ganzen Verbindlichkeiten des Erblassers (= des Verstorbenen). Für die Erbausschlagung habt ihr sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund eurer Berufung als Erben. Ihr müsst dazu persönlich entweder beim Nachlassgericht (Amtsgericht beim letzten Wohnsitz des Verstorbenen) oder bei dem Amtsgericht eures Wohnsitzes (dort Abteilung für Nachlasssachen) erscheinen. Andere Alternative wäre nur, sich innerhalb der Frist zum Notar zu begeben. Aber das wird im Zweifel noch teurer als eine Erbausschlagung beim Gericht und lohnt sich nur, wenn ihr über den Umfang des Nachlasses im Unklaren seid und vor der Frage, ob ihr ausschlagen solltet oder nicht, eine Beratung benötigt.

 
Zuletzt bearbeitet:

Sarnade

Aktives Mitglied
Nun noch der Fall einer gesetzlichen Erbfolge, wenn der verstorbene Ehemann keine Nachkommen hatte, seine Vorfahren auch schon verstorben waren, er aber neben seiner Ehefrau auch Geschwister hinterlässt:

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB). Neben Verwandten der 2. Ordnung (d.h. Eltern des Erblassers, Geschwistern, Nichten, Neffen etc.) oder neben Großeltern ist der überlebende Ehegatte zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen (§ 1931 Abs. 1 BGB). Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Durch diese Regel soll der Ausgleich des Zugewinns verwirklicht werden.

Beispiel:
Ein kinderloses Ehepaar lebt wie die allermeisten Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (hat also keinen Ehevertrag geschlossen). Der Mann stirbt und hinterlässt außer seiner Ehefrau nur noch seinen Bruder. Die Eltern und weiteren Vorfahren des Mannes sind bereits tot.
Dann ist die Ehefrau Erbin zu 1/2 plus 1/4 Zugewinnausgleich, also zu 3/4. Der Bruder ist Miterbe zu 1/4. Es entsteht eine Erbengemeinschaft.

Ist dagegen ein Ehevertrag vorhanden, ist die Frau Erbin nur zu 1/2, da ja kein Zugewinnausgleich stattfindet. Der Bruder ist Erbe zu 1/2. Auch hier entsteht eine Erbengemeinschaft.

Will der Ehemann in diesen Beispielsfällen, dass seine Frau Alleinerbin wird und sich nicht in einer Erbengemeinschaft mit seinem Bruder über jeden Schritt einigen muss, muss er unbedingt ein entsprechendes Testament machen. Lässt er das Testament bei einem Notar errichten, ist am ehesten gewährleistet, dass keine formalen Fehler gemacht werden. Gerade wenn es wirklich etwas zu erben gibt, kann ich dazu nur dringend raten, auch wenn es Geld kostet.

Der Bruder kann gegenüber der testamentarisch zur Alleinerbin bestimmten Witwe des Verstorbenen auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Pflichtteilsberechtigt gegenüber den testamentarisch eingesetzten Erben sind nämlich nur die "Abkömmlinge" (d.h. Kinder, Enkel, Urenkel etc.) sowie der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, siehe § 2303 BGB.

Der Pflichtteil fällt einem übrigens auch nicht automatisch zu, wie es bei einem Erbteil der Fall ist. Viellmehr handelt es sich um einen Anspruch, den man selber gegenüber den/dem Erben geltend machen muss. Der Wert des Pflichtteils besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge hätte.

 
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