M
Mo44
Gast
Was hindert dich daran - TE, eine Beziehung mit einer reifen erwachsenen selbstbewussten sexuell erfahrenen Frau einzugehen oder dir eine solche Frau als Sexpartnerin zu suchen? Ich bin gar nicht gewillt dir Ratschläge in dieser Richtung zu geben, was du darfst und was nicht. Ich habe auch nicht die Absicht, dich zum be-springen der Minderjährigen zu motivieren. Vielmehr rege ich an, dass du deine Motive hinterfragst, die dich zu solchen Fragen hier motivieren. Warum redest du nicht mit deinem sozialen Umfeld darüber? Meine Empfehlung wäre, dass du deine dahinterstehende Motivation, dich als erwachsener Mann mit einer Jugendlichen einzulassen - vielleicht auch mit professioneller Hilfe - hinterfragst und bewusst damit auseinandersetzt, bevor du ein dich anhimmelndes 16jähriges Mädchen be-springst.
Im Übrigen: Hier im Forum kann naturgemäß nicht festgestellt werden, ob die 15jährige - vom Gesetzgeber in § 182 Abs. 3 StGB als Opfer bezeichnet - die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung aufweist, was für eine Strafbarkeit wesentlich ist.
Darunter verstehen Gesetzgeber, Staatsanwälte und Gerichte, dass die betroffene Person im Einzelfall aus altersbedingter Unreife außerstande ist, die Entscheidung über Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen intellektuell, moralisch und emotional in ein Selbstbild und Lebenskonzept in einer Weise integrieren kann, welche der Bedeutung sexueller Selbstbestimmung gerecht wird UND dass der Täter aufgrund eines Machtgefälles in der Beziehung dies ausnutzt. Ein solches Gefälle ist bei einem großen Altersunterschied indiziert, muss aber gleichwohl festgestellt werden.
(nachzulesen bei Fischer, StGB, 58. Aufl. § 182 Rdn 12 f.)
Im Übrigen: Hier im Forum kann naturgemäß nicht festgestellt werden, ob die 15jährige - vom Gesetzgeber in § 182 Abs. 3 StGB als Opfer bezeichnet - die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung aufweist, was für eine Strafbarkeit wesentlich ist.
Darunter verstehen Gesetzgeber, Staatsanwälte und Gerichte, dass die betroffene Person im Einzelfall aus altersbedingter Unreife außerstande ist, die Entscheidung über Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen intellektuell, moralisch und emotional in ein Selbstbild und Lebenskonzept in einer Weise integrieren kann, welche der Bedeutung sexueller Selbstbestimmung gerecht wird UND dass der Täter aufgrund eines Machtgefälles in der Beziehung dies ausnutzt. Ein solches Gefälle ist bei einem großen Altersunterschied indiziert, muss aber gleichwohl festgestellt werden.
(nachzulesen bei Fischer, StGB, 58. Aufl. § 182 Rdn 12 f.)
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