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Kündigung

G

Gast

Gast
Vielleicht kennt sich jemand aus.


Ich arbeite im öffentlichen Dienst und möchte zum 31.3. dieses Jahres kündigen.
Muss ich dann mein Weihnachtsgeld zurückzahlen?


Fabian
 

Rhenus

Urgestein
Hallo Fabian,

wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, steht im Zuwendungstarifvertrag des BAT (§1):

Erhält der Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung wenn er nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03. des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
Mein Wissen ist vom Januar 2003, doch es steht schon so seit Anfang der 70er Jahre so drin.

Es gibt zwei Möglichkeiten (hast du überhaupt so kurze Kündigungszeit?) entweder du hängst einen Monat dran oder sprichst mit dem Arbeiteber über einen Aufhebungsvertrag, der beinhaltet, dass du es nicht zurück zahlen musst.
 
G

Gast

Gast
Vielen Dank für deine Antwort Rhenus.

Nochmal zur Ergänzung.

In meinem Vertrag steht:

Wenn ich vor dem 31.3. ausscheide, muss ich mein Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Wenn ich aber am zum 31.3. kündige, höre ich zum 1.4. auf. Versteh ich es richtig, dass somit die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes entfällt?

Ein weiteres Problem wäre nun meine Kündigsfrist.
Da ich seit 11 Jahren dort tätig bin, habe ich eine Kündigungsfrist von 5 Monaten.
Müsste daher um einen Aufhebungsvertrag bitten.
Könnte es da wohl Probleme mit dem Weihnachtsgeld geben, dass mein Arbeitgeber es von
mir zurückfordert? Hast du Erfahrungen mit Auflösungsverträgen. Geht sowas problemlos oder könnte sich mein Arbeitgeber sträuben. Falls ja, komme ich nie da weg. Ich müsste prophylaktisch kündigen und hoffen, in 5 Monaten was Neues zu finden.
Nun habe ich die Möglichkeit am 1.4. einen neuen Job, der mein Traumjob ist , anzutreten und weiß nicht ob ich ihn überhaupt annehmen kann.

Wäre nett, wenn du mir nochmal schreibst.

Vielen Dank
 

Rhenus

Urgestein
Hallo Fabian,

Vielen Dank für deine Antwort Rhenus.
Nochmal zur Ergänzung.
In meinem Vertrag steht:
Wenn ich vor dem 31.3. ausscheide, muss ich mein Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Wenn ich aber am zum 31.3. kündige, höre ich zum 1.4. auf. Versteh ich es richtig, dass somit die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes entfällt?
Bist du sicher dass dies die Formulierung ist?
Das hieße ja, dass der letzte "böse" Tag am 30.03 wäre.
Ich kenne das so nicht.


Das ist eine Spitzfindigkeit, du hörst zum 31.03. mit Dienstende auf!
Der Tag endet um 24 Uhr, also bist du in der „bösen“ Frist ausgeschieden.
Sonst könntest du zum ja 1.4 kündigen.
Also bist du am 31.03, innerhalb der Sperrfrist, ausgeschieden.
Damit verlierst du das Weihnachtsgeld.
So kenne ich das und so wurde meines Wissens nach auch gehandelt.
Daher verwundert mich deine Formulierung, weil sie nicht so im Zuwendungstarifvertrag des BAT (§1) steht.
Doch das kann durch ein Urteil geklärt sein, da gab es schon mal was, weil diese Frist auch nicht verlängert werden darf.

Ein weiteres Problem wäre nun meine Kündigsfrist.
Da ich seit 11 Jahren dort tätig bin, habe ich eine Kündigungsfrist von 5 Monaten.
Müsste daher um einen Aufhebungsvertrag bitten.
Ja richtig!
Könnte es da wohl Probleme mit dem Weihnachtsgeld geben, dass mein Arbeitgeber es von mir zurückfordert?
Hast du Erfahrungen mit Auflösungsverträgen. Geht sowas problemlos oder könnte sich mein Arbeitgeber sträuben.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet das zu machen, doch kann es sein, dass es Gründe gibt (Personalüberschuss) und es ihm gelegen kommt.

Falls ja, komme ich nie da weg. Ich müsste prophylaktisch kündigen und hoffen, in 5 Monaten was Neues zu finden.
Nun habe ich die Möglichkeit am 1.4. einen neuen Job, der mein Traumjob ist , anzutreten und weiß nicht ob ich ihn überhaupt annehmen kann.
Wäre nett, wenn du mir nochmal schreibst.
Vielen Dank
Tja, was soll ich sagen, das ist Verhandlungssache.
Früher hat man immer gesagt, Reisende soll man nicht aufhalten...
Denn der Arbeitnehmer ist nicht mehr motiviert.

Versuche es doch einfach mit einem Gespräch, was fürchtest du?
Außerdem, wenn es der Traumjob ist und es sich lohnt, dann überlegt man auch, ob es nicht sinnvoll ist, das Geld zu verlieren oder besser zu investieren.
Doch meine persönliche Meinung dazu ist, wer so einen sicheren Arbeitsplatz hat...
Aber das kannst nur du wissen.


Viel Glück!
 

Andi4

Aktives Mitglied
Hallo Fabian,

ich habe 2008 bei meinem alten Arbeitgeber (auch öffentlicher Dienst - Kommune) zum 31.03.2008 mit Auflösungsvertrag gekündigt, da ich in einem anderen Bundesland eine Stelle bekommen hab. Ich brauchte kein Weihnachtsgeld zurück zu zahlen. Aber rede doch einfach mit Deinem AG. Ich habe mit offenen Karten gespielt, als ich angefangen habe zu suchen. Ich musste wissen, zu welchem Zeitpunkt ich gehen kann, falls ein neuer AG Interesse an mir hat. Da ich über 20 Jahre dort war, hätte mich bei normaler Kündigungsfrist kein neuer AG übernommen. So lange wartet keiner.

Der Auflösungsvertrag war überhaupt kein Problem. Meine Personalabteilung hatte mir vorher gesagt, dass ich 6 Wochen vorher Bescheid sagen soll. Es ist allerdings eine große Stadt gewesen, die auf Grund von Stellenabbau froh über jeden ist, der freiwillig geht. Ich sag nur, die ganzen Leute, die von der ARGE bzw. jetzt Jobcenter zurück zur Kommune wechseln wollen und kein Platz für die da ist.

Quatsch.

Der Arbeitgeber hat dir gegenüber eine solch lange Kündigungsfrist, du aber doch als Arbeitnehmer nicht.

§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Absatz 1 trifft da auf dich zu.

Das mit den verlängerten Kündigungsfristen trifft nach Absatz 2 nur deinen Arbeitgeber.

DAs ist im öffentlichen Dienst nicht so. Die Kündigungsfristen gelten für beide Parteien

TVöD Kündigungsfristen - Kündigungen im Öffentlichen Dienst
 
Zuletzt bearbeitet:

Andi4

Aktives Mitglied
Richtig und hallo Andi4,

Und wenn man in das zitierte Gesetz schaut, es richtig liest, ist das im Privaten auch nicht anders.

Hi Rhenus,

Du meinst Absatz 4, gell



§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
 

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