Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Krankengeld - Reha - Krankengeld

sailor2011

Neues Mitglied
Hallo ihr da draußen.
Zwei Fragen an Euch:
Ich bin seit Oktober 2011 arbeitslos und erhalte seitdem Krankengeld. Im April geht es nun zur Reha. Für die Zeit der Reha erhalte ich Übergangsgeld, allerdings ist mir noch nicht klar, wie viel (verheiratet, ein Kind).
Ich habe gehört, dass die Reha-Kliniken bestrebt sind, ihre Patienten als "wieder arbeitsfähig" zu entlassen, auch wenn dies oftmals nicht der Fall ist. Im Zweifelsfall stünden mir 12 Monate ALG zu - aber das möchte ich gern vermeiden.
 
G

Gast

Gast
Hallo,
für das Übergangsgeld wird dieselbe Berechnungsgrundlage genommen, nach der auch Dein Krankengeld berechnet wurde. Wenn Du ein Kind erziehst (egal ob verheiratet, Partnerschaft oder alleinerziehend), bekommst Du 75 Prozent der Berechnungsgrundlage als Übergangsgeld. Ohne Kind wären es 68 Prozent. Nähere Auskünfte zur Berechnung und zur Berechnungsgrundlage kann Dir auch die Rentenversicherung oder die Krankenkasse geben, oftmals auch schon durch eine telefonische Beratung.
Zur Frage, wie Du vermeiden kannst, aus der Reha als arbeitsfähig entlassen zu werden, wenn Du Dich nicht danach fühlst, weiß ich nicht Bescheid. Solltest Du aber als arbeitsunfähig entlassen werden, kann es möglich sein, dass die Krankenkasse Dich dazu auffordert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Denn man muss damit rechnen, dass die Krankenkasse die Dauer der Krankengeldzahlung so kurz wie möglich halten möchte.
Alles Gute!
 
G

Gast

Gast
Hallo,
für das Übergangsgeld wird dieselbe Berechnungsgrundlage genommen, nach der auch Dein Krankengeld berechnet wurde. Wenn Du ein Kind erziehst (egal ob verheiratet, Partnerschaft oder alleinerziehend), bekommst Du 75 Prozent der Berechnungsgrundlage als Übergangsgeld. Ohne Kind wären es 68 Prozent. Nähere Auskünfte zur Berechnung und zur Berechnungsgrundlage kann Dir auch die Rentenversicherung oder die Krankenkasse geben, oftmals auch schon durch eine telefonische Beratung.
Zur Frage, wie Du vermeiden kannst, aus der Reha als arbeitsfähig entlassen zu werden, wenn Du Dich nicht danach fühlst, weiß ich nicht Bescheid. Solltest Du aber als arbeitsunfähig entlassen werden, kann es möglich sein, dass die Krankenkasse Dich dazu auffordert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Denn man muss damit rechnen, dass die Krankenkasse die Dauer der Krankengeldzahlung so kurz wie möglich halten möchte.
Alles Gute!
Das stimmt nicht so ganz richtig! Das Krankengeld dient als Lohnersatzleistung und ist grds. höher als das Übergangsgeld. Du kannst auch während einer Reha Krankgeschrieben sein, bzw. AU. solange dich dein Arzt AU schreibt, über 6 Wochen hinaus> zieht sich der Leistungsträger, also zB. DRV Bund aus der Verantwortung und widerspricht der Maßnahme inkl. Leistungen. Es gibt also kein Übergangsgeld mehr sondern Krankengeld das du bei deiner Zuständigen KK beantragen musst. Diese wiederum müssen nach dem Regelsatz der Berechnungsgrundlage für Rehabilitanden des letzten bzw. fiktiven oder Ortsüblichen Einkommens (was du in deinem erlernten Beruf hättest verdienen können) KG 70% des Brutto Arbeitsentgelt, Verletzen Geld ist höher, 80%! Übergangsgeld ist niedriger=68% bzw. >wenn Kind im Haushalt75% vom Netto! Schau mal hier:https://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/reha_therapie/finanzleistungen_reha.php

Ihr müsst aufpassen die Versicherer wollen natürlich alle Geld sparen bzw. gut mit ihren Zahlen jonglieren und berechnen erstmal gerne viel weniger! Die wollten mich mit einem Satz abspeisen der unter dem Harz 4 Niveau liegt abspeisen! Weit gefehlt wenn du deine Rechte wahrnimmst. Lasst euch das nicht gefallen, seid nicht so bequem und glaubt alles was man euch vor die Füße wirft. Nehmt eure Unterlagen und geht zu einem/er Rechtspfleger/in vom Sozialgericht. Die helfen in jedem Fall weiter!

Bei Rehabilitanden Zu beachten: Demnach muss das Krankengeld nach, § 235 Abs. 1 SGB V --> als beitragspflichtige Einnahme 80% des Regelentgeltes gelten, welches der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt, und weiterhin auf § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Rehabilitanden sind weder Arbeitnehmer noch Arbeitslose. Die Berechnung des Krankengeldanspruchs erfolgt daher nach der Regelung für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind.
Also ran an die Buletten!!!
 

Anzeige (6)

Autor Ähnliche Themen Forum Antworten Datum
T Reha-Klinik oder Ausbildung? Therapie 3

Ähnliche Themen

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

    Anzeige (2)

    Oben