Hallo!
Meine Sicht der Dinge: Er muß DANN den vollen KU weiterzahlen,wenn/solange ein vollstreckbares Urteil oder ein Titel bestehtin einer bestimmten Höhe.
Von selbst einfach weniger zahlen ist sehr gewagt.
Nicht beglichenen (titulierten) KU kann dann sogar das dann bald volljährige Kind noch jahrelang fordern,pfänden...Verjährung siehe BGB.
Eine automatische Unterhaltsspflichtreduzierung (je nach aktuellen Einkommensschwankungen der Pflichtigen) erfolgt eben nicht --sonst würden die Kinder,als vorrangig berechtigte Gläubiger,ziemlich rechtlos dastehen und
den Mauscheleien wäre Tür und Tor geöffnet.
Wenn also der Unterhaltsschuldner dauerhafte Einkommenseinbußen hat,kann er vor dem Familiengericht auf
Neufestsetzung der Unterhaltshöhe klagen.
Dann muß er detailliert darlegen,wie hoch sein aktuelles Einkommen ist.
Da dem Kind ein Mindestunterhalt zusteht,ist oft statt einer dauerhaften Unterhaltsreduzierung auch nur eine vorübergehende Stundung erzielbar--bis der Schuldner wieder fit ist und dann verstärkt sich um Unterhaltssicherung des Kindes durch Zusatzjobs kümmern kann..
Abänderung eines Titels gibt es aber nie rückwirkend sondern frühestens ab Geltendmachung/Klageeinreichung.
Meines Wissens ist das JA nicht ohne weiteres berechtigt,gegen (!) die Interessen des Kindes zu handeln und ohne ausdrückliches Einverständnis der Sorgeberechtigten einen Titel auf Antrag des Schuldners in der Höhe zu mindern.
Das Recht eines minderjährigen Kindes ist generell vorrangig -denn das Kind kann kaum selbst reagieren--und Finanzmisere puffern.
Ein Erwachsener ist da flexibler --und sei es durch Wahl seiner Lebensgewohnheiten/Mitbewohner/Helfer/Lebensgefährten.
Meines Wissens kann nur durch das Kind,vertreten durch den Sorgeberechtigten,dem JA eine Vollmacht erteilen--Unterhaltsbeistandsschaft.
Das Kind könnte hier ab Volljährigkeit sogar gegen das Amt klagen...
Fachleute eher im JA zu vermuten --ist sehr mutig (-:
Also: wenn ein Titel besteht ,hätte hier der RA evl.doch Recht.
Warum durch diesen der Hinweis auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage (seitens des Vaters) nicht gegeben wurde,wäre mal interessant zu erfragen.
Übrigens: selbst wenn berufsbedingt saisonal eine bestimmte Einkommenshöhe sonst nicht erreicht wird,entbindet dies den Schuldner nicht zur Pflicht, ALLES zu tun,um den KU abzudecken---Nebenjobs sind lt.einschlägiger OVG Urteile durchaus zumutbar.
Die Bemerkung,man müsse sich regen... werte ich doch richtig--wenn damit gemeint ist--er wird unverzüglich alles tun,um dem Kind Unterhaltseinbußen zu ersparen,oder?
Und..was ist "günstig",wenn das Einkommen sinkt---dann fiele es doch NOCH schwerer,die Unterhaltsschuld zu begleichen?
Da habe ich Verständnisprobleme--rein visuell.
Vorsätzliche Einkommensminderungen könnten als Unterhaltsstraftaten verstanden werden.
Gute Besserung dem LG von drossel.