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Kindesunterhalt

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D

drossel

Gast
Hallöchen!
Hab da mal ne Frage wegen Kindesunterhalt.
Mein Mann zahlt aus seiner ersten Ehe Kindesunterhalt für seine Tochter 17 Jahre was ja auch korrekt ist.
Er ist seit September krank geschrieben und erhält seit Oktober Krankengeld in Höhe von 960 Euro.
Meine Frage dazu ist, wenn er jetzt durch seine Krankheit weniger Geld hat, muß er da trotzdem noch den vollen Unterhalt zahlen? er wird operiert und das kann sich noch raus zögern.
Wir haben diesbezüglich schon einen Anwalt aufgesucht, aber er hat gesagt das die Errechnung des Kindesunterhalt sich auf das gesamte Jahr bezieht.
Verstehen wir nicht ganz. Kennt sich damit jemand aus?
Würde mich freuen wenn ihr mir antwortet.
lg. drossel
 
Hallöchen!
Hab da mal ne Frage wegen Kindesunterhalt.
Mein Mann zahlt aus seiner ersten Ehe Kindesunterhalt für seine Tochter 17 Jahre was ja auch korrekt ist.
Er ist seit September krank geschrieben und erhält seit Oktober Krankengeld in Höhe von 960 Euro.
Meine Frage dazu ist, wenn er jetzt durch seine Krankheit weniger Geld hat, muß er da trotzdem noch den vollen Unterhalt zahlen? er wird operiert und das kann sich noch raus zögern.
Wir haben diesbezüglich schon einen Anwalt aufgesucht, aber er hat gesagt das die Errechnung des Kindesunterhalt sich auf das gesamte Jahr bezieht.
Verstehen wir nicht ganz. Kennt sich damit jemand aus?
Würde mich freuen wenn ihr mir antwortet.
lg. drossel

Das soll Eurer Anwalt sein?

Kindesunterhalt wird immer nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen geschuldet. Deshalb führt eine Einkommenssteigerung des Unterhaltspflichtigen nach Trennung/Scheidung immer zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts, ganz gleich was die Ursache für die Einkommenserhöhung ist. Das gleiche gilt auch für eine Einkommensreduzierung. Diese hat er noch nicht mal zu vertreten.

Hast Du auch Einkommen?

Wenn nein, würde ich mal blauäugig sagen, dass Dein Mann zur Zeit nicht zahlungsfähig ist, denn im Augenblick liegt er mit seinem Einkommen bereits für eine Person unter der Pfändungsfreigrenze.

Hinweis: Das ist keine Rechtsberatung!
 
Hallöchen!
Danke für deine Antwort.
Ja ich habe auch Einkommen (ABM). Wir sind aber nicht verheiratet. Ich weiß jetzt nicht in wie fern ich da mit reingerechnet werde.
Mfg. Drossel
 
Hallöchen!
Danke für deine Antwort.
Ja ich habe auch Einkommen (ABM). Wir sind aber nicht verheiratet. Ich weiß jetzt nicht in wie fern ich da mit reingerechnet werde.
Mfg. Drossel

Also, er ist Dir gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet. Also kannst Du meines Erachtens nicht mit reingerechnet werden.

Pfändbar ist Dein Mann zur Zeit mit dem Einkommen auch nicht.

Folge dessen, der Unterhalt müsste auf jeden Fall reduziert werden.

Hinweis: Diese Aussage stellt keine Rechtsberatung dar sondern lediglich eine Meinung!
 
Querkopf hat recht, aber...

Der Kindesunterhalt wird nach dem Jahresnettogehalt berechnet.

Sprich: es werden die Nettogehälter aller 12 Monate genommen + Weihnachtsgeld + Urlaubsgeld. Diesen Betrag teilt man durch 12 um ein "Monatsmittel" zu erhalten.

Beispiel:
Der Unterhaltsschuldner (meistens der Mann😉) erhält ein
monatliches Netto von 1700,- EUR.
Weihnachtsgeld sind 1020,- EUR
und Urlaubsgeld ebenso 1020,- EUR.
Macht zusammen 22440,- EUR Jahresnettoeinkommen.

Dies ergibt ein "Monatsmittel" von 1870,- EUR und dieser Betrag ist die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt. Da er ja Monate hat, in denen er mehr verdient (also wenn Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld ausbezahlt bekommt) wäre er ja theoretisch in diesen Monaten auch zu mehr Unterhalt fähig. Er muss aber Rücklagen bilden, um die "schwächeren" Monate auszugleichen.

Eine Einkommensveränderung egal ob positiv oder negativ sollte den zuständigen Behörden sofort mitgeteilt werden. Eine reguläre Unterhaltsberechnung erfolgt bei Arbeitnehmern allerdings in der Regel alle 3 Jahre, bei Selbständigen jedes Jahr. Eben aufgrund dessen, weil man immer den Jahresnettoverdienst benötigt.

Da Du nicht verheiratet warst, steht Dir auch kein Ehegattenunterhalt zu.

@Querkopf
Man👎 darf eben schon unter den Selbstbehalt fallen, durchaus auch über mehrere Monate. Dies sind allerdings (O-Ton von der ARGE bei mir): "Einzelschicksale" :mad:, da sie ja sonst jeden Monat neu berechnen müssten. Ist scheinbar zuviel Arbeit.

@ Admin´s
Auch dies ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine Erklärung aus eigener Erfahrung!
 
Ich danke euch allen. Mein Lebensgefährte war heute nochmal auf den Jugendamt Wir wußten auch nicht das das Fahrtgeld zur Arbeit reingerechnet wird und auch noch einige Versicherungen. Er kommt auf alle Fälle etwas runter. Das stimmt auch mit den ganzen Jahr, das der Durchschnitt gerechnet wird. In den Wintermonaten ist er meistens zu Hause, da er als Dachklempner und Dachdecker arbeitet. Wieder etwas dazu gelernt. Man muß sich immer regen, ansonsten kommt man auf keinen grünen Zweig.lg. Drossel
 
Mein Lebensgefährte war heute nochmal auf den Jugendamt. Wir wußten auch nicht das das Fahrtgeld zur Arbeit reingerechnet wird und auch noch einige Versicherungen. Er kommt auf alle Fälle etwas runter.

Ist doch mal ein gutes Ergebnis, selbst wenn es vom Jugendamt kommt.

Der Rechtsanwalt sollte sich sein Lehrgeld zurückgeben lassen.Man sollte nicht zuviel auf diese "Spezialoten" hören. Kassieren ab, haben aber keine Ahnung. Dann lieber zum Fachmann vom Amt.🙂

Und da nun das Jahreseinkommen zu Grunde gelegt wird, dürfte es dann im nächsten Jahr noch günstiger aussehen, da ja der Jahresdurchschnitt 2007 niedriger war.
 
Hallo!
Meine Sicht der Dinge: Er muß DANN den vollen KU weiterzahlen,wenn/solange ein vollstreckbares Urteil oder ein Titel bestehtin einer bestimmten Höhe.
Von selbst einfach weniger zahlen ist sehr gewagt.

Nicht beglichenen (titulierten) KU kann dann sogar das dann bald volljährige Kind noch jahrelang fordern,pfänden...Verjährung siehe BGB.

Eine automatische Unterhaltsspflichtreduzierung (je nach aktuellen Einkommensschwankungen der Pflichtigen) erfolgt eben nicht --sonst würden die Kinder,als vorrangig berechtigte Gläubiger,ziemlich rechtlos dastehen und
den Mauscheleien wäre Tür und Tor geöffnet.

Wenn also der Unterhaltsschuldner dauerhafte Einkommenseinbußen hat,kann er vor dem Familiengericht auf
Neufestsetzung der Unterhaltshöhe klagen.
Dann muß er detailliert darlegen,wie hoch sein aktuelles Einkommen ist.

Da dem Kind ein Mindestunterhalt zusteht,ist oft statt einer dauerhaften Unterhaltsreduzierung auch nur eine vorübergehende Stundung erzielbar--bis der Schuldner wieder fit ist und dann verstärkt sich um Unterhaltssicherung des Kindes durch Zusatzjobs kümmern kann..

Abänderung eines Titels gibt es aber nie rückwirkend sondern frühestens ab Geltendmachung/Klageeinreichung.

Meines Wissens ist das JA nicht ohne weiteres berechtigt,gegen (!) die Interessen des Kindes zu handeln und ohne ausdrückliches Einverständnis der Sorgeberechtigten einen Titel auf Antrag des Schuldners in der Höhe zu mindern.

Das Recht eines minderjährigen Kindes ist generell vorrangig -denn das Kind kann kaum selbst reagieren--und Finanzmisere puffern.
Ein Erwachsener ist da flexibler --und sei es durch Wahl seiner Lebensgewohnheiten/Mitbewohner/Helfer/Lebensgefährten.

Meines Wissens kann nur durch das Kind,vertreten durch den Sorgeberechtigten,dem JA eine Vollmacht erteilen--Unterhaltsbeistandsschaft.

Das Kind könnte hier ab Volljährigkeit sogar gegen das Amt klagen...

Fachleute eher im JA zu vermuten --ist sehr mutig (-:

Also: wenn ein Titel besteht ,hätte hier der RA evl.doch Recht.
Warum durch diesen der Hinweis auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage (seitens des Vaters) nicht gegeben wurde,wäre mal interessant zu erfragen.

Übrigens: selbst wenn berufsbedingt saisonal eine bestimmte Einkommenshöhe sonst nicht erreicht wird,entbindet dies den Schuldner nicht zur Pflicht, ALLES zu tun,um den KU abzudecken---Nebenjobs sind lt.einschlägiger OVG Urteile durchaus zumutbar.

Die Bemerkung,man müsse sich regen... werte ich doch richtig--wenn damit gemeint ist--er wird unverzüglich alles tun,um dem Kind Unterhaltseinbußen zu ersparen,oder?

Und..was ist "günstig",wenn das Einkommen sinkt---dann fiele es doch NOCH schwerer,die Unterhaltsschuld zu begleichen?
Da habe ich Verständnisprobleme--rein visuell.

Vorsätzliche Einkommensminderungen könnten als Unterhaltsstraftaten verstanden werden.

Gute Besserung dem LG von drossel.
 
Hab noch mal ne Frage. Weiß jemand von euch ob BaföG ganz oder nur halb angerechnet wird. BaföG wurde bis jetzt immer nur die Hälfte angerechnet, aber ob das bei Krankheit auch so ist, weiß ich nicht.
lg. Drossel
 
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