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KFZ Teilkaskoschaden durch Überschwemmung

Lev1904

Mitglied
Guten Tag

wir haben leider in durch die Überflutung unser Auto kaputt. Der Wagen wurde durch einen Gutachter der Versicherung besichtigt. Dieser legte folgende Grundwerte fest:


Reparaturkosten : 18500€
Wiederbeschaffungswert: 4900€
Restwert: 700€
Selbstbeteiligung: 150€

Wenn ich das Auto behalten möchte und nicht wie von der Versicherung gewünscht der Versicherung überlasse sollte müsste die Versicherung doch wie folgt rechnen :

4900€ (WB) - 150€ (SB) - 700€ (RW)

Müsste die Versicherung dann entsprechend meiner Rechnung 4050€ an mich überweisen oder wird hier noch eine MwSt oder Ähnliches fällig ?
Laut Gutachter kommt das wohl auf die Versicherung an, was ja meiner Meinung nach nicht wirklich Sinn macht ..

vielen Dank für Hilfe & schönes Wochenende ..
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Eigentlich geht es darum, ob Du einen Rechtsstreit willst oder nicht - und wie hoch die Aussichten sein werden, dass Du mehr einnimmst als Du an Kosten hast.
Aktuell geht es ja um Geld - und da muss man das eine mit dem anderen gegenrechnen. So gewinnt oder verliert man Geld.

Der Wagen hat also einen Wiederbeschaffungswert von 4.900Euro. Sagt der Gutachter.
Der Gutachter ermittelt den Wert - soweit ich weiss - als ein Mittelding zwischen Listenpreis und Marktnachfrage. Wenn Du einen VW in Grundausstattung hast, kann der Listenpreis als Statistik tausendfach angebotener gleicher Ware heran gezogen werden. Vielleicht wurde der Wagen aber mit gleicher Ausstattung - allerdings mit einmaliger Sonderlackierung ( 2 Stück davon hergestellt) bestellt. Dann ist es ein Sammlungsstück und die Liste wäre nicht aussagekräftig.
Also geht es darum zu ermitteln, ob der Widerbeschaffungswert korrekt ist.

`Der Gutachter wird sich dazu äußern müssen, woran er den Wiederbeschaffungswert festmacht.

Wenn es sich um den Händler-Verkaufspreis handelt, so ist dies ein Wert incl MWSt, aber auch incl Gewinn. Entgangene Gewinne muss die Versicherung Privatleuten aber nicht erstatten, da sie keine Händler sind. MWSt ebenfalls nicht, da sie diese abführen müssten. Demnach müsste dann der Händler-EK ermittelt werden, also der Wert, zu dem Privatleute verkaufen.

Um also Positionen sachgerecht zu überprüfen, bedarf es eines Gutachtens von jemandem, der neutral ist. Ein Gutachter, der von einer Versicherung geschickt wird, ist entweder neutral oder doch nicht wirklich.
Daher prüft man sein Recht, ob man selber einen Gutachter beauftragen kann. Und: wer ihn zahlt.


Nun hätte man zwei unterschiedliche Gutachten, zieht dann damit vor Gericht. Die eine Partei trägt vor und bietet als Argument ihr Gutachten, die zweite ebenfalls. daher handelt es sich bei beiden Gutachten um nicht mehr als einen Parteivortrag - also um Worte, nicht aber um Beweise.
Zielführend wäre demnach, Beweisantrag durch Erstellung eines (weiteren, kostenpflichtigen) Gutachtens zu beantragen, welches durch das Gericht (!) veranlasst wird. dieses Gutachten IST dann neutral und bringt das Verfahren weiter.

Man muss aber immer noch berücksichtigen, worüber man spricht.

Kann man den Versicherungsgutachter/ die Versicherung davon überzeugen, dass der Wagen 22,50 Euro mehr wert ist, so wird sich die Versicherung darauf einlassen, da ein Streit nicht lohnt.

Handelt es sich bei den anderen Position um ähnliche Streitwerte, so ist das Prozessrisiko halt hoch - und man kann bei einem Vergleich, erst recht bei einem Urteil, auf seinen Kosten sitzen bleiben.

Deswegen empfiehlt es sich, dass Du die Preisinhalte und Grundlagen des Gutachtens anschaust und damit vergleichst, was Du ermitteln würdest.
Kommst Du mit den Werten klar, so machst Du eine Gegenangebot ( will den Wagen behalten).

Danach checkst du, was an dem Auto noch funktioniert, wirfst den Rest auf den Müll, fährst ihn noch ne Weile und freust Dich.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Lev1904

Mitglied
Mir geht es ja lediglich um die Abrechnungsweise der Versicherung !
Wenn ich das Fahrzeug doch behalte, was mein gutes Recht ist da ich ja der Besitzer bin erstattet die Versicherung ja wie oben bereits von mir geschrieben

Wiederbeschaffung - Restwert - SB

Ist da dann noch eine Steuer in welcher Form auch immer die abgezogen wird oder nicht ?
Verstehe nicht wie du hier bei der Frage auf einen Rechtsstreit kommst ..
 

recuperation

Aktives Mitglied
Müsste die Versicherung dann entsprechend meiner Rechnung 4050€ an mich überweisen oder wird hier noch eine MwSt oder Ähnliches fällig ?

Laut Gutachter kommt das wohl auf die Versicherung an, was ja meiner Meinung nach nicht wirklich Sinn macht ..
Das kommt nicht auf die Versicherung an, sondern auf das, was im Gesetz steht. Ich nehme an, dass du Privatperson und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bist. Dann ist die Mehrwertsteuer erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Du kannst entweder auf fiktiver Basis abrechnen (also Schaden laut Gutachten, ohne dir wirklich einen neuen Wagen anzuschaffen), dann sind das alles Nettobeträge. Du kannst ja als Privatmann nicht eigenmächtig Mehrwertsteuer erheben und dann für dich vereinnahmen. Sobald du dir dann ein Ersatzfahrzeug anschaffst, bekommst du die Mehrwertsteuer von der Versicherung gegen Vorlage der Rechnung ersetzt.

Bist du natürlich Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil sie für dich nur ein durchlaufender Posten ist (du machst die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend und bekommst sie vom Finanzamt wieder, daher keine Schadensposition).
 
G

Gelöscht 117789

Gast
Das kommt nicht auf die Versicherung an, sondern auf das, was im Gesetz steht. Ich nehme an, dass du Privatperson und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bist. Dann ist die Mehrwertsteuer erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Du kannst entweder auf fiktiver Basis abrechnen (also Schaden laut Gutachten, ohne dir wirklich einen neuen Wagen anzuschaffen), dann sind das alles Nettobeträge. Du kannst ja als Privatmann nicht eigenmächtig Mehrwertsteuer erheben und dann für dich vereinnahmen. Sobald du dir dann ein Ersatzfahrzeug anschaffst, bekommst du die Mehrwertsteuer von der Versicherung gegen Vorlage der Rechnung ersetzt.

Bist du natürlich Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil sie für dich nur ein durchlaufender Posten ist (du machst die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend und bekommst sie vom Finanzamt wieder, daher keine Schadensposition).
Das ist so nicht richtig. Als Privatperson wird die MwSt. mit erstattet, weil man sie nicht ans Finanzamt weiterreichen kann.
Sie also tatsächlich bezahlt hat.
Als Firma wird die MwSt. nicht erstattet, weil man sie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung schon geltend gemacht und erstattet bekommen hat.
 

recuperation

Aktives Mitglied
Als Privatperson wird die MwSt. mit erstattet, weil man sie nicht ans Finanzamt weiterreichen kann.

Sie also tatsächlich bezahlt hat.
=>
Ich nehme an, dass du Privatperson und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bist. Dann ist die Mehrwertsteuer erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (...) Sobald du dir dann ein Ersatzfahrzeug anschaffst, bekommst du die Mehrwertsteuer von der Versicherung gegen Vorlage der Rechnung ersetzt.
~~~

Als Firma wird die MwSt. nicht erstattet, weil man sie bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung schon geltend gemacht und erstattet bekommen hat.
=>
Bist du natürlich Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil sie für dich nur ein durchlaufender Posten ist (du machst die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend und bekommst sie vom Finanzamt wieder, daher keine Schadensposition).
Ich sehe keinen Unterschied zwischen meiner und deiner Darstellung. Also entweder liegen wir beide falsch (was wir nicht tun) oder mein Beitrag war irgendwie unverständlich formuliert
 

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