Wenn das Inkassounternehmen für den Gläubiger außergerichtlich tätig wird, benötigt es dafür eine Vollmacht des Gläubigers, da dieser Eigentümer der Forderung bleibt. Der Erlös aus der Beitreibung der Forderung steht dem Gläubiger zu, das Inkassounternehmen erhält einen Anteil als Provision.
Lassen Sie sich immer diese Vollmacht vorlegen, sonst leisten Sie mit Hinweis auf die fehlende Vollmacht nur an Ihren ursprünglichen Gläubiger und nicht an das Inkassobüro.
Oder das Inkassobüro hat eine treuhänderische Abtretung der Forderung.(fiduziarische Abtretung). Nach außen erfolgt ein Gläubigerwechsel, im Innenverhältnis jedoch bleibt der ursprüngliche Altgläubiger Eigentümer der Forderung und trägt das volle wirtschaftliche Risiko. D.h., dass nach außen hin das Inkasso als neuer Gläubiger erscheint, nach innen hin jedoch der Altgläubiger Eigentümer der Forderung bleibt.
Eine weitere Variante ist der Aufkauf der Forderung.
Solche Forderungsaufkäufe finden in Paketen statt. Der Aufkaufpreis liegt zwischen 5 und 10 Prozent des Nennwertes. Das Inkassobüro tritt anschließend dem Schuldner gegenüber als neuer Gläubiger auf und versucht, oft mit Drohgebärden, Hausbesuche und Telefonterror die gesamte Forderung einzutreiben. Auf diese Weise erzielen Inkassounternehmen große Gewinne.
Lassen Sie sich immer eine entsprechende Abtretung der Forderung durch den ursprünglichen Gläubiger vorlegen. Falls dies nicht geschieht, leisten Sie keine Zahlungen an das Inkassoinstitut, sondern an den ursprünglichen Gläubiger.