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Hinzuverdienst bei Privatinsolvenz

Wimmers

Mitglied
Ich befinde mich in der Privatinsolvenz, bin Rentner, verdiene € 934,--,
verheiratet, meine Frau hat ebenfalls für sich Privatinsolvenz angemeldet, ist ebenfalls Renternerin mit einer Rente von 740 €.
Nun würde ich gern hinzuverdienen (400 €) und meine Frage ist:

wird meine Frau als unterhaltsberechtigte Person gesehen, obwohl sie eigenes
Einkommen hat?
Wird mir ein Betrag in Abzug gebracht oder nicht?
Danke für Antwort!!
 

Immobilienhelfer

Aktives Mitglied
Ich befinde mich in der Privatinsolvenz, bin Rentner, verdiene € 934,--,
verheiratet, meine Frau hat ebenfalls für sich Privatinsolvenz angemeldet, ist ebenfalls Renternerin mit einer Rente von 740 €.
Nun würde ich gern hinzuverdienen (400 €) und meine Frage ist:

wird meine Frau als unterhaltsberechtigte Person gesehen, obwohl sie eigenes
Einkommen hat?
Wird mir ein Betrag in Abzug gebracht oder nicht?
Danke für Antwort!!
Dies ist ein sehr schwieriges Thema und wird Dir hier wohl niemand eindeutig beantworten können(schon gar nicht ein sogenannter Schuldner"berater") , zumal auch selbst die Gerichte unterschiedlich urteilen.
Unsere Partner und Unternehmensgruppe selbst hat hier schon verschiedene Urteile bekommen und auch erwirkt.
Hier einmal zur Anregung:
Normalerweise gilt diese Tabelle:
http://www.schuldnerakuthilfe.com/images/pfaendungsfreibetraege01072005_.pdf
Bei einer Person, für die Unterhalt gewährt werden muss würde sich also der Freibetrag um 370.-Euro erhöhen.
Dies gilt wenn die Person keine eigene Einkünfte hat.

Wenn die Person eigene Einkünfte hat kann das Gericht auf Antrag der Gläubiger quasi nach eigenen Ermessen bestimmen, muss aber dazu vorher den Schuldner und den Ehepartner dazu anhören.
(Vergleiche § 850 c Abs. 4 ZPO und Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG)

Nach BGH steht dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe des sozialrechtlichen Existenzminimums nebst einem Zuschlag für Erwerbstätige von 30 – 50 % zu, was einem Betrag in Höhe von rund EUR 500,- entspricht.

Das Landgericht Darmstadt meint aber dazu, dass der Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO, nicht zu berücksichtigen wäre.

Das LG Koblenz meint wiederrum, dass schon ab einem Einkommen von 400.- euro netto die Ehefrau nicht mehr zu berücksichtigen wäre.

Alles klar mit der Rechtsprechung? :D
 

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