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Hilfe von der Stadt

A

ALPundy

Gast
Sozialhilfe gibt es keinen Grund, wenn dann ALGII wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde, was sie nicht tut wenn sie studiert.


Letztlich Bafög und eventuell jobben. Wenn sie raus muss und nichts hat zum wohnen müsste sie eben kurzfristig bei euch wohnen. Wenn sie sich anmeldet bei euch ist sie nicht obdachlos.
Wenn Bafög erhöht ist/sie eventuell einen Kredit aufgenommen hat und/oder Minijob und sie dann noch Zimmer findet in WG dürfte es wohl irgendwie klappen.

Oder sie muss das Studium erst mal auf Eis legen bis ihre Lebenssituation geklärt ist. Prinzipiell könnte sie erst mal exmatrikulieren, ALGII beantragen, klären wie es mit Leben und Studium weitergeht und dann versuchen wieder einzusteigen.
 

Schokoschnute

Aktives Mitglied
Sie wird in der Wohnung gemeldet sein.
Jegliche Forderungen gehen erstmal an dieTochter.
Es ist Wichtig,das Sie erstmal die Sterbeurkunde ihrer Mutter an jegliche Behörden,sowie Stromanbieter,Vermieter u.ä sendet. Damit alles zum stehen kommt.
Ein Erbe ,wenn keines da ist ,ausschlagen.
 
G

Gelöscht 5176

Gast
@Schokoschnute Erbe ausschlagen hat sie schon gemacht, da die Wohnung noch Mietschulden hat.
Wir dachten, wenn man Erbe ausschlägt, dann hat man damit nix mehr zu tun...
Ganz so scheint es nicht zu sein, denn die Tochter lebte bisher mit der Mutter im Haushalt.
Egal ob die Tochter das Erbe ausschlägt, wird sich der Vermieter an die Tochter wegen der fehlenden Miete halten.
Um der Schwägerin Ärger und weitere Kosten mit Rechtsanwalt/Gericht durch den Vermieter zu ersparen, ganz schnell den Vertrag kündigen, einen Nachmieter suchen und die rückständigen Mieten übernehmen.
Wie gesagt, so würde ich handeln. Ihr allein müsst das für euch entscheiden.
Vielleicht könnt ihr auch eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter treffen.
Ich habe folgendes dazu gefunden: Vielleicht klingt sich hier auch noch jemand ein, der juristische Kenntnisse hat.
6. Der verstorbene Mieter wohnte (ohne Ehegatten) mit Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen zusammen
Sind auch die Angehörigen Vertragspartner, besteht der Mietvertrag mit ihnen fort. Sind die Angehörigen nicht Vertragspartner, treten sie gemäß § 563 Abs. 2 BGB in das bestehende Mietverhältnis ein (bei mehreren Familienangehörigen als Gesamtschuldner und Gesamthandsgläubiger i.S.d. §§ 421, 432 BGB).

Der “Eintritt” der Angehörigen, des Ehegatten oder des Erben in das Mietverhältnis des Verstorbenen erfordert n i c h t die Unterzeichnung eines neuen (ungünstigeren) Mietvertrages. Die Rechte und Pflichten des Eintretenden richten sich nach dem alten Mietvertrag des Verstorbenen.
Diese Rechtsfolge gilt auch in den Fällen, wo der überlebende Ehepartner den Nichteintritt in das Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter erklärt hat (§ 563 Abs. 2 BGB).

Das Eintrittsrecht des Ehegatten, Lebenspartners, Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis kann rechtswirksam nicht vertraglich ausgeschlossen oder abgeändert werden (§ 563 Abs. 5 BGB; vgl. auch LG Berlin GE 91, 575).
Wenn die im Haushalt lebenden Familienangehörigen das Mietverhältnis nicht fortführen wollen, müssen sie dies ebenfalls in einer Frist von einem Monat dem Vermieter gegenüber erklären (§ 563 Abs. 3 Satz 1 BGB; OLG Karlsruhe RE WuM 89, 610). Dann wird der Vertrag mit den Erben fortgesetzt. Bei Personenmehrheit kann jeder die Erklärung für sich abgeben. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Kenntnis vom Tod; falls der Ehegatte eintrittsberechtigt war, beginnt die Frist einen Monat nach der Ablehnungserklärung des Ehegatten.

Der “gemeinsame Hausstand mit Familienangehörigen” wird von der Rechtsprechung weit interpretiert (Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder u.a.). Auch ein Enkel ist “Familienangehöriger” i.S.v. § 563 Abs. 2 BGB (LG Berlin MM 86, 291). Ein Pflegekind kann nach Versterben der Pflegemutter jedenfalls dann einen Anspruch auf Eintritt in deren Wohnungsmietverhältnis haben, wenn in diesem Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass das Pflegekind zur Familie der Mieterin gehört (LG Berlin GE 92, 153). Krankheit und außerhäusiger Tod des Mieters lösen den gemeinsamen Hausstand mit dem Angehörigen nicht auf (LG Kiel WuM 92, 692). Andererseits: Die Tatsache, dass eine Mutter in ihrer Wohnung das Jugendzimmer ihrer bei ihr häufig weilenden Tochter unverändert gelassen hat, lässt nicht auf das Führen eines gemeinsamen Haushalts schließen (LG Berlin GE 87, 1221).
weiteres habe ich nachträglich gelöscht, da es hier nicht zutrifft.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Schokoschnute

Aktives Mitglied
Ich bin auch nur Laie und erinnere mich nur ca..
Die jetzigen Kostendeckung der Mietwhg hat nix mit dem Erbe zu tun.
Eine Frage wäre ob Sie mit in dem Mietevertrag steht?
Aber selbst wenn nicht,steht Sie als Tochter für die Klärung der Dinge folgend da.
Deswegen die Sterbeurkunde, da ist Sie verpflichtet die zu senden.
Weiter Post wird damit wohl kommen.
Die Wohnung hatte ja sicherlich eine Kaution,damit könnte man die offenen Kündigungsfrist zumindest
decken.
Für die Schulden der Mutter wird man an Sie heran treten.
Sie muss zeigen,das Sie selber keine Mittel zur Begleichung hat.
 
K

kein Nick

Gast
Aus dem Grund, dass Deutschland Sozialstaat ist. Und ihr Bafög reicht nicht mal für WG in unsere Gegend. Natürlich kann sie entweder bei uns oder bei Freunden wohnen. Aber sie ist ab Oktober quasi trotzdem obdachlos.
Ja, Deutschland ist ein Sozialstaat. Ca. 1/3 aller Steuereinnahmen werden für Arbeit und Soziales ausgegeben.

Was ist denn mit dem Vater? Auch bereits verstorben? Bekommt man dann nicht als studierender Waise Halb- oder jetzt Vollwaisenrente?

Wenn sogar Mietschulden vorhanden sind und kein Erbe, wird sie wohl volles Bafög bekommen. Wenn in ihrer Stadt die WG-Mieten so teuer sind, wird Geldknappheit alle Studenten betreffen, die Bafög bekommen. Die gehen dann neben dem Studium und in den Semesterferien arbeiten. Wenn arbeiten zeitlich nicht machbar ist, kann sie einen KfW-Kredit beantragen.
 
G

Gelöscht 5176

Gast
Die Frage meines Erachtens wird sein, wo die Tochter gemeldet war? War sie bei der Mutter gemeldet, wird sich der Vermieter an sie halten und die offene Miete bei ihr einklagen.
War sie woanders gemeldet, kann sie das Erbe ausschlagen und ist raus aus der Sache.
So würde ich das interpretieren - ob es dann tatsächlich so ist, kann nur ein Anwalt beantworten.
Wäre schön wenn du liebe TE uns berichtest wie die Sache ausging, damit wir auch was fürs Leben lernen.
Wie alt ist denn die Schwägerin?
Als Studierende steht ihr doch bis 27 Jahre eine Waisenrente (oder in diesem Fall eine Halbwaisenrente) zu, wenn die Mutter mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.
Kindergeld steht ihr als Studentin sowieso zu.
 

Deuterium_ru

Mitglied
Sie muss zeigen,das Sie selber keine Mittel zur Begleichung hat.
Bei wem?
Was ist denn mit dem Vater? Auch bereits verstorben? Bekommt man dann nicht als studierender Waise Halb- oder jetzt Vollwaisenrente?
Vater ist auch verstorben, die Rente wird aber angerechnet. Vielleicht mit Vollwaisenrente nicht, danke für den Tipp
Sie war und ist dort angemeldet. Sie ist 22 Jahre alt und geht auch joben. Aber sie ist jung und sparrt nicht. Die Mutter ist noch nicht mal beerdigt. Sie muss die Wohnung leerräumen und hat demnächst Prüfungen. Das Mädel ist am Ende. Sorry, aber sie tut mir unendlich Leid. Ich dachte vielleicht ist was vorgesehen von dem Staat.
 

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