@Schokoschnute Erbe ausschlagen hat sie schon gemacht, da die Wohnung noch Mietschulden hat.
Wir dachten, wenn man Erbe ausschlägt, dann hat man damit nix mehr zu tun...
Ganz so scheint es nicht zu sein, denn die Tochter lebte bisher mit der Mutter im Haushalt.
Egal ob die Tochter das Erbe ausschlägt, wird sich der Vermieter an die Tochter wegen der fehlenden Miete halten.
Um der Schwägerin Ärger und weitere Kosten mit Rechtsanwalt/Gericht durch den Vermieter zu ersparen, ganz schnell den Vertrag kündigen, einen Nachmieter suchen und die rückständigen Mieten übernehmen.
Wie gesagt, so würde ich handeln. Ihr allein müsst das für euch entscheiden.
Vielleicht könnt ihr auch eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter treffen.
Ich habe folgendes dazu gefunden: Vielleicht klingt sich hier auch noch jemand ein, der juristische Kenntnisse hat.
6. Der verstorbene Mieter wohnte (ohne Ehegatten) mit Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen zusammen
Sind auch die Angehörigen Vertragspartner, besteht der Mietvertrag mit ihnen fort.
Sind die Angehörigen nicht Vertragspartner, treten sie gemäß § 563 Abs. 2 BGB in das bestehende Mietverhältnis ein (bei mehreren Familienangehörigen als Gesamtschuldner und Gesamthandsgläubiger i.S.d. §§ 421, 432 BGB).
Der “Eintritt” der Angehörigen, des Ehegatten oder des Erben in das Mietverhältnis des Verstorbenen erfordert
n i c h t die Unterzeichnung eines neuen (ungünstigeren) Mietvertrages. Die Rechte und Pflichten des Eintretenden richten sich nach dem alten Mietvertrag des Verstorbenen.
Diese Rechtsfolge gilt auch in den Fällen, wo der überlebende Ehepartner den Nichteintritt in das Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter erklärt hat (§ 563 Abs. 2 BGB).
Das Eintrittsrecht des Ehegatten, Lebenspartners, Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis kann rechtswirksam
nicht vertraglich ausgeschlossen oder abgeändert werden (§ 563 Abs. 5 BGB; vgl. auch LG Berlin GE 91, 575).
Wenn die im Haushalt lebenden Familienangehörigen das Mietverhältnis nicht fortführen wollen, müssen sie dies ebenfalls in einer Frist von einem Monat dem Vermieter gegenüber erklären (§ 563 Abs. 3 Satz 1 BGB; OLG Karlsruhe RE WuM 89, 610). Dann wird der Vertrag mit den Erben fortgesetzt. Bei Personenmehrheit kann jeder die Erklärung für sich abgeben. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Kenntnis vom Tod; falls der Ehegatte eintrittsberechtigt war, beginnt die Frist einen Monat nach der Ablehnungserklärung des Ehegatten.
Der “gemeinsame Hausstand mit Familienangehörigen” wird von der Rechtsprechung weit interpretiert (Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder u.a.). Auch ein
Enkel ist “Familienangehöriger” i.S.v. § 563 Abs. 2 BGB (LG Berlin MM 86, 291). Ein
Pflegekind kann nach Versterben der Pflegemutter jedenfalls dann einen Anspruch auf Eintritt in deren Wohnungsmietverhältnis haben, wenn in diesem Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass das Pflegekind zur Familie der Mieterin gehört (LG Berlin GE 92, 153). Krankheit und außerhäusiger Tod des Mieters lösen den
gemeinsamen Hausstand mit dem Angehörigen nicht auf (LG Kiel WuM 92, 692).
Andererseits: Die Tatsache, dass eine Mutter in ihrer Wohnung das Jugendzimmer ihrer bei ihr häufig weilenden Tochter unverändert gelassen hat, lässt nicht auf das Führen eines gemeinsamen Haushalts schließen (LG Berlin GE 87, 1221).
weiteres habe ich nachträglich gelöscht, da es hier nicht zutrifft.