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Harzt 4 Kürzung....

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Gast

Gast
Also mit wurde angeblich ein Brief zugestellt dass ich einen Termin habe und den wahrnehmen sollte sonst droht eine Kürzung. Diesen Brief habe ich aber nie erhalten! Nun habe ich jetzt eine 10%ige Kürzung und komme kaum noch über die Eunden für 3 Monate!!!!
Was kann ich tun? Ich habe diesen Brief wirklich nie erhalten! Ist das rechtens? Was kann ich jetzt tun? Muss ich die Kürzung akzeptieren?
 
Hallo Gast,
es gibt auf solche Fälle spezialisierte Anwälte,
sicher auch in deiner Gegend. Ich denke, das
Amt hat die Nachweispflicht, dass du den Brief
erhalten hast (Einschreiben mit Rückschein).
Kannst du vielleicht irgendwo bei der Ernte
helfen über den Sommer, um etwas dazu zu
verdienen?

Gruß, Werner
 
Der Leistungsträger muss im Zweifelsfall den Nachweis erbringen, dass der Leistungsbezieher das Schreiben erhalten hat
(§ 37 Abs. 2 Satz 3, SGB X)

Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 37
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
 

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