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V

vertan

Gast
Der Dauerversuch einer Erklärung.
Ein Ordnungsamt in Köln oder in Düsseldorf muss nicht unbedingt wissen, wer im Einzelfall auf der Straße als Kunstausübender zu beachten ist.
Dafür hat der Beamte seine Vorschriften, wo der Straßenkünstler eben selber nachweisen muss, dass er mit der Absicht in einer Fußgängerzone Bilder von der Staffelei weg zu verkaufen, nicht mehr unter die Vorschrift der Sondernutzungsgenehmigung fällt.
Heißt: …Ein Straßenkünstler muss seine Absicht, um auf der Straße Bilder als Künstler herzustellen und zu verkaufen, beim Finanzamt Anmelden und sich einem Fachgremium für Kunst und Design stellen, um nachzuweisen, dass Mann im Sinne Art.5 GG. die Bilder selber malt und somit gleich anderer Kunst auch als Straßenkünstler der Kunstfreiheitsgarantie beachtet werden muss.
Die Behörde legt es aber darauf an (ohne Differenzierung) auch der „Straßenkunst“ durch “Erlaubnisverweigerung“ die Straßennutzung zu verbieten.
nicht nur das man durch falsche Anwendung von Gesetzen behauptet: das Straßenkunst nichts mit Art.5 Abs.3 GG. zu tun habe.
Gegenwärtig geht man dazu über, das Koommunikationsrecht der Straßenkunst in die schmudelecke von Obdachlosen Bettler zu drängen.


http://www.nrhz.de/flyer/pdf.php?id=10920


Alle Macht den Behörden oder wat?

Frage. So ich seid über 20 Jahren unter dieser Manipulation falscher Rechtsanwendung zu leiden habe. Welche Institutionen werden jetzt für die Würde des Menschen zuständig
 
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