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geschenke

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Gast

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hallo...auch wenn der folgende sachverhalt vielleicht komisch erscheint, kann mir jemand dennoch einen rat hierzu geben? ich wäre wirklich dankbar.

person a beschenkt person b in der beziehung ab und an mit geschenken, um ihrem partner gutes zu tun bzw. eine freude zu machen. es handelt sich nicht um geldgeschenke, sondern sachleistungen. person a lebt von sozialleistungen und hat die geschenke daher in raten abgezahlt. die beziehung verläuft ohne schwere vorfälle und geht auseinander, weil man sich auseinander gelebt hat.

kann person a unter diesen umständen von person b alle geschenke RECHTLICH zurückverlangen, weil sie beispielsweise auf ihr damaliges verhalten eine andere sichtweise erlangt? zum beispiel weil sie merkt, wie blöd sie war, ihrem partner mit geschenken zu überhäufen oder meint, sie braucht geld, weil sie selber knapp bei kasse ist oder ähnliches.

ich habe mich schon im netz belesen, aber keine antwort gefunden.
 
Hallo Gast,

schau mal hier: geschenke. Hier findest du was du suchst.

weidebirke

Urgestein
Nein, kann sie nicht. Sie hat es aus freien Stücken getan und dass sie die Schenkerei nun anders bewertet, kann ja nicht zu Lasten des Beschenkten gehen.

Außerdem werden es ja so genannte Handschenkungen gewesen sein und es wurde kein Vermögen oder so weiter gegeben.
 
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Gast

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geschenke waren beispielsweise schuhe und ein fahrrad. person a hat dies aus freien stücken gemacht und person b wurde mit den geschenken überrascht. es liegen auch keine verträge oder ähnliches vor. was würde eigentlich passieren, wenn person a person b beim amt verpetzt, dass person b viele geschenke in einem wer von ...€ bekommen hat?
 
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Gast

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Geschenke können nach § 530 BGB nur bei grobem Undank gegen den Schenkenden oder einen nahen verwandten des Schenkenden zurückgefordert werden. Sich auseinander zu leben dürfte kaum dazu gehören und kann auch nur vor Gericht geklärt werden..
 
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Gast

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merci! ich gehe jetzt einfach davon aus, dass person a keine Möglichkeit hätte, die geschenke zurückzuverlangen.
muss person b seine geschenke eigentlich der arge melden? geschenke wie ein Fahrrad beispielsweise?
 

weidebirke

Urgestein
Nein, muss er nicht.

Ein Fahrrad stellt keinen so hohen Gegenwert dar, dass der Beschenkte es veräußern und damit seine Bedürftigkeit schmälern könnte. Außerdem erzeugt es keine bis geringste Unterhaltskosten.
 

Zuza1973

Mitglied
Nein, natürlich kann man die Sachen nicht zurückfordern , zumal ja gar keine Beweise für die Geschenke existieren. Somit kann auch das Amt nichts anrechnen. Man könnte die Dinge auch bei anderen Freunden einlagern könnte- dann wären sie noch nicht einmal auffindbar.
Es gibt weder Unterschriften noch Zeugen, auch wenn es ein teures Rad gewesen wäre.

Es es wundert mich heute noch, dass es bei Einführung von Hartz4 noch Menschen gab, die wissen wollten, ob sie dies und jenes angeben mussten.....

Zuza
 
G

Gast

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hallo...auch wenn der folgende sachverhalt vielleicht komisch erscheint, kann mir jemand dennoch einen rat hierzu geben? ich wäre wirklich dankbar.

person a beschenkt person b in der beziehung ab und an mit geschenken, um ihrem partner gutes zu tun bzw. eine freude zu machen. es handelt sich nicht um geldgeschenke, sondern sachleistungen. person a lebt von sozialleistungen und hat die geschenke daher in raten abgezahlt. die beziehung verläuft ohne schwere vorfälle und geht auseinander, weil man sich auseinander gelebt hat.

kann person a unter diesen umständen von person b alle geschenke RECHTLICH zurückverlangen, weil sie beispielsweise auf ihr damaliges verhalten eine andere sichtweise erlangt? zum beispiel weil sie merkt, wie blöd sie war, ihrem partner mit geschenken zu überhäufen oder meint, sie braucht geld, weil sie selber knapp bei kasse ist oder ähnliches.

ich habe mich schon im netz belesen, aber keine antwort gefunden.
Nein, ein Geschenk kann man nicht nachträglich zurückfordern. Das muss man vorab vertraglich absichern.
Für die Zukunft würde ich empfehlen Güter in einer Beziehung vertraglich abzusichern. Du kannst zum Beispiel Gegenstände erwerben und vertraglich mit dem Partner vereinbaren, dass er für die Dauer der Beziehung die Gegenstände kostenlos mitbenutzen kann. Nach Beendigung der Beziehung entfällt das Recht zur Mitbenutzung und die Gegenstände gehen zurück in deinen Besitz. Zu jeden Gut erstellt du ein Dreizeiller, der von dir und deinen Partner unterschrieben wird.
 

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