Meine Fragen sind:
1.) Ob man ohne einen Angeklagten eine Verhandlung eröffnen kann.
2.) Ob er am Donnerstag höchstwahrscheinlich eine Freiheitsstrafe bekommt.
3.) Ob ich schuld an seiner Situation bin, weil ich einen Führerschein habe, Abitur habe und jetzt Lehrer bin und er sich dadurch in die Ecke gedrängt fühlte und daher zu kriminellen Aktivitäten sich "näherte".
1. Grundsätzlich kann eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht stattfinden.
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__230.html
Wenn dein Bruder trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint und sein Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt, so wird er vorgeführt oder es wird Haftbefehl gegen ihn erlassen.
Wir leben schließlich in einem Rechtsstaat. Der Angeklagte muss sich gegen die Anklage ja auch verteidigen können. Das setzt voraus, dass er vernommen werden und sich zu der Sache äußern kann. Der Angeklagte hat außerdem im Strafprozess das letzte Wort (§ 258 Abs. 2, letzter Halbsatz StPO). Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfinden. Siehe §§ 231 ff. StPO, insbesondere §§ 232 und 233 StPO, die eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagte vor allem dann ermöglichen, wenn im Einzelfall nur mit einer geringen Strafe zu rechnen ist. Aber - wie gesagt - ist eine mündliche Verhandlung ohne den Angeklagten auch bei zu erwartender geringer Strafe nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
2. Das hängt von vielen Faktoren ab, daher kann hierzu niemand eine seriöse Prognose abgeben. Es hängt davon ab, ob er schon einschlägig vorbestraft ist, ob er geständig ist, ob er voll schuldfähig ist, davon, wie hoch der Unwertgehalt der Tat ist und wie die konkreten Tatumstände waren. Strafzumessung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Auch ein Volljurist kann hierzu ohne konkrete Kenntnis der Aktenlage und ohne Teilnahme an der Verhandlung keine Prognose abgeben.
Eine Freiheitsstrafe bedeutet übrigens nicht automatisch Knast. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können auch zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 2 StGB). Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ist die Aussetzung zur Bewährung die Regel, sofern außerdem die in § 56 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen gegeben sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__56.html
3. Unsinn. Jeder Erwachsene ist für sich und sein Tun selbst verantwortlich. Dann müsste ja jeder kriminell werden, dessen Geschwister im Gegensatz zu ihm Abitur und ein Fachhochschulstudium oder ein Hochschulstudium absolviert haben.