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Gegen den eigenen Bruder vor Gericht aussagen

Sarnade

Aktives Mitglied
Worüber ich mir den Kopf zerbreche ist, ob ich als Zeuge im Gerichtssaal vor allen anwesenden Personen aussagen muss.
Als Bruder des Angeklagten hast du ein Zeugnisverweigerungsrecht. Darüber muss und wird der Richter oder die Richterin dich auch vor der Vernehmung belehren. Wenn du von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machst, brauchst du nicht auszusagen. Falls du dich aber entschließt, auszusagen, musst du vor allen anwesenden Personen aussagen. Vor allem muss deine Aussage der Wahrheit entsprechen, sonst machst du dich selbst strafbar. Du musst dich außerdem darauf einstellen, dass nicht nur die/die anwesenden Richterinnen und Richter, sondern auch die Vertreterin bzw. der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigerin/der Verteidiger deines Bruders Fragen an dich richten werden.

Warum wendest du dich als Grundschullehrer mit strafrechtlichen und strafprozessualen Fragen eigentlich nicht an einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt und statt dessen an ein Laienforum?
 

Sarnade

Aktives Mitglied
Meine Fragen sind:

1.) Ob man ohne einen Angeklagten eine Verhandlung eröffnen kann.
2.) Ob er am Donnerstag höchstwahrscheinlich eine Freiheitsstrafe bekommt.
3.) Ob ich schuld an seiner Situation bin, weil ich einen Führerschein habe, Abitur habe und jetzt Lehrer bin und er sich dadurch in die Ecke gedrängt fühlte und daher zu kriminellen Aktivitäten sich "näherte".
1. Grundsätzlich kann eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht stattfinden. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__230.html
Wenn dein Bruder trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint und sein Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt, so wird er vorgeführt oder es wird Haftbefehl gegen ihn erlassen.
Wir leben schließlich in einem Rechtsstaat. Der Angeklagte muss sich gegen die Anklage ja auch verteidigen können. Das setzt voraus, dass er vernommen werden und sich zu der Sache äußern kann. Der Angeklagte hat außerdem im Strafprozess das letzte Wort (§ 258 Abs. 2, letzter Halbsatz StPO). Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfinden. Siehe §§ 231 ff. StPO, insbesondere §§ 232 und 233 StPO, die eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagte vor allem dann ermöglichen, wenn im Einzelfall nur mit einer geringen Strafe zu rechnen ist. Aber - wie gesagt - ist eine mündliche Verhandlung ohne den Angeklagten auch bei zu erwartender geringer Strafe nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

2. Das hängt von vielen Faktoren ab, daher kann hierzu niemand eine seriöse Prognose abgeben. Es hängt davon ab, ob er schon einschlägig vorbestraft ist, ob er geständig ist, ob er voll schuldfähig ist, davon, wie hoch der Unwertgehalt der Tat ist und wie die konkreten Tatumstände waren. Strafzumessung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Auch ein Volljurist kann hierzu ohne konkrete Kenntnis der Aktenlage und ohne Teilnahme an der Verhandlung keine Prognose abgeben.

Eine Freiheitsstrafe bedeutet übrigens nicht automatisch Knast. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können auch zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 2 StGB). Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr ist die Aussetzung zur Bewährung die Regel, sofern außerdem die in § 56 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen gegeben sind. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__56.html

3. Unsinn. Jeder Erwachsene ist für sich und sein Tun selbst verantwortlich. Dann müsste ja jeder kriminell werden, dessen Geschwister im Gegensatz zu ihm Abitur und ein Fachhochschulstudium oder ein Hochschulstudium absolviert haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
S

SchließerUdo

Gast
Hallo,

ich weiß, dass ich als Verwandter ein Zuegenverweigerungsrecht habe. Ich frage mich die ganze Zeit, ob er eine Gefängnisstrafe bekommt und ob er von der Polizei gefasst wurde oder sich selbst gestellt hat. Ist vielleicht eine weitere Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft eine Verhandlung ohne den Angeklagten eröffnen?
Was willst du den Aussagen wenn du nicht mal weist wie er gefasst und erwischt wurde.
Hast du was mit der Strafsache zu tun?
Wenn er nicht vor Gericht erscheint :
Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung in der 1. Instanz - Burhoff online
 
G

Gelöscht 55145

Gast
Soweit ich weiß, hat man immer das Recht zu schweigen. Davon könntest du einfach Gebrauch machen. Denke es ist verständlich, wenn man seine eigenen Familienmitglieder nicht unnötig belasten will. SO wie du es beschreibst, könnte er aber schon einiges an Unheil (auch bei euch) anrichten. Von daher dürfte von deiner Seite aus ein Interesse bestehen, dass dein Bruder vielleicht in die richtigen Bahnen gelenkt wird. Wer oder was das wirklich schaffen kann, weiß ich allerdings nicht. Ob also die Justiz bspw. in der Lange sein sollte.
 

Raphaela

Mitglied
Die Aussage darfst du verweigern. Aber ehrlich, wenn er sich ohne Ticket erwischen lässt, eure Namen angibt und ihr den Stress damit habt, da hielte sich mein Mitleid echt in Grenzen.
 

Daoga

Urgestein
Alter Thread. Wäre aber trotzdem interessant zu erfahren, wie die ganze Sache sich seither weiterentwickelt hat. Hat der Bruder den Schuss vor den Bug kapiert oder unverdrossen weitergearbeitet an seiner Karriere als Gewohnheitskrimineller?
 

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