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Erbe

W

Walter

Gast
Ich hab ein 2 Familien Haus geerbt wo ich 20 Jahre lang kostenlos gelebt habe.
Nun kommt ein Pfichterbe und verlangt eine Nutzungsentschädigung für die vergangenden Jahre.
Ist sie zu zahlen ? oder an ab den Tag wo er sie eingereicht hat und ich noch drinnen wohne ?
 
Hallo Walter,

schau mal hier: Erbe. Hier findest du was du suchst.
G

Gelöscht 77808

Gast
In Betracht kommen könnte.... dass er Mietforderungen / Nebenkostenforderungen (des Verstorbenen!) geltend machen will. Wenn der bisherige Eigentümer sie aber nicht geltend gemacht hat, sind mindestens alle bis auf die letzten drei Jahre verjährt. Überhaupt könnte - wenn - nur der Rechtsnachfolger, also Du, die Kosten gegen Dich selbst geltend machen :)

Es kann aber sein, dass der Pflichtteilsberechtigte sagt, der Verstorbene hätte in den letzten 10 Jahren dauernd Geschenke gemacht, um die Erbmasse zu vermindern. Die Geschenke wären die Miete etc gewesen.
In der Erbmasse sind diese Geschenke ja nicht mehr enthalten, da sie verschenkt sind. Von der Erbmasse kann daher der Geschenkwert als Pflichtteil nicht berechnet werden. Um dennoch einen Ausweg zu finden, handelt es sich bei solchen Forderungen also um Ergänzungen des Pflichtteils, genannt Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Werte der Geschenke werden mit jedem Jahr, das sie zurück liegen, geringer bewertet. Nach 10 Jahren liegt der Wert bei "null". Drum kann er zwar für 20 Jahre rückwirkend fordern, erhält aber nur für 10 Jahre rückwirkend etwas- wenn überhaupt.
Es kann ja gut sein, dass Du Gegenleistungen erbracht hast, und dann hast Du eben nicht kostenlos da gewohnt.
Die Ansprüche beziehen sich auch nur auf den Teil, den Du genutzt hast.

Irgendwelche Ansprüche für die Zukunft kann er aber nicht geltend machen, denn durch das Erbe bist Du Eigentümer geworden, und da zahlt man Fremden keine Miete dafür.

Pflichtteilserbe ist er nicht. Erben sind nur Leute, die die rechtliche Position eines Verstorbenen einnehmen. Überall, wo vorher "Peter" auf Briefen drauf steht, wird der Name durchgestrichen und da steht jetzt "Walter".
Wenn ein anderes Kind nicht "drauf stehen soll", wird es eben kein Erbe, kann aber den Pflichtteil verlangen. Der beträgt die Hälfte dessen ( in Geld!), was er erhalten hätte, wenn er Erbe geworden wäre.

Bei einem Zweifamilienhaus kann es sein, dass Du die Steuerfreigrenze für Erbschaftssteuern überschreitest, da das Haus > 400k€ liegt. Dazu musst Du aber in Erfahrung bringen, wie überhaupt das Haus bewertet wird. Schulden mindern ebenfalls den Wert, wenn das Haus noch nicht bezahlt ist.
Der Pflichtteil für den anderen mindert auch den "Wert" des Nachlasses ( nicht den des Hauses), so dass Du für die Summe, die Du auszahlen musst, keine Erbschaftssteuer trägst.

Eins noch.
Bevor Du zum Anwalt rennst, solltest Du wissen, dass der Anwalt Dich bei dem Streitwert mit Handschlag begrüßen wird! Er verdient nämlich kräftig daran.
Daher solltest Du Dir schon einen Anwalt aussuchen, der was kann und es auch tut!. Aber: das was er tun soll, musst Du präzise definieren: Wenn Du ihm einen Generalvollmacht für Dein Konto gibst, macht er alles und berechnet den Streitwert und eine Einigungsgebühr. Auch für Dinge, die man so hätte regeln können.

Daher brauchst Du erst mal einen Fragenkatalog um zu wissen was man fragen muss.

Du kannst also nicht dem Anwalt sagen dass er Dich aufklären soll, was Du fragen sollst.
Den Fragenkatalog legst Du einem anderen Anwalt als Erstberatung vor. Kostet paar 100.
Danach bestimmst Du mit dem Anwalt Deines Vertrauens ganz klar umrissen, was geregelt werden soll und was nicht.
Es ist nämlich so, dass Du eh gesetzlich den Pflichtteil auszuzahlen hast. Das würde ich auch nicht in Frage stellen. Wenn Du also heraus bekommen hast, welchen Wert das Haus hat und Du Zahlungsbereitschaft signalisierst, kann der andere nicht behaupten, Du zahlst nicht - und Dich verklagen.
Über Summen, die bereits gezahlt wurden, kann auch nicht mehr gestritten werden. Auch das vermindert Rechtskosten.
Damit Du weisst, wann es ernst wird, musst Du ihm eine "ladungsfähige Adresse" mitteilen, an die er Post richtet. Schriftliche Post. Er muss Dir dann eine (berechtigte) Forderung stellen und Dir einen ( vernünftig bemessenen ) Termin nennen, wann sie beglichen sein soll. Denn dann gerätst Du " in Verzug", worauf er das Recht hat, einen Anwalt einzuschalten, dessen Kosten der Verlierer trägt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

tonytomate

Sehr aktives Mitglied
Lass einen Anwalt das regeln. Äußere Dich weder schriftlich noch telefonisch zum Sachverhalt. Mit dem kannst Du auch abklären, wie es nun weitergeht. Vermutlich wirst Du den anderen auszahlen müssen. Das Haus wird dann von einem Gutachter geschätzt. 1/4 ist wohl der Pflichtteil.
 

Violetta Valerie

Moderator
Teammitglied
Wenn man den Weg zum Anwalt erstmal scheut, kann auch ein spezialisierter Steuerberater gute Dienste leisten und Dir auch sagen, welche Forderungen da evtl. begründet sind. Anwalt ist halt vor allem dann wichtig, wenn die Sache irgenwie vor Gericht landet. Ich rate auf jeden Fall dazu, so oder so einen GUTEN (!!) Steuerberater dazu zu nehmen. Du musst ja auch eine Erbschaftssteuererklärung machen. Wenn man das alleine macht, kann viel in die Hose gehen.
So wie mir das klingt könnte es schon sein, dass der Miterbe dein kostenloses Wohnen als Schenkung definieren will- das würde zumindest in den letzten 10 Jahren deinen Freibetrag mindern. Solche Fragen kann aber der Steuerberater oder Anwalt beantworten. Bei solchen Angelegenheiten immer mit fachmann auftreten- NIE im Alleingang. Spreche da aus leidlicher Erfahrung.
 

Violetta Valerie

Moderator
Teammitglied
Eine Minderung eines Freibetrages sieht das Gesetz nicht vor, da man zB nicht ein bisschen Sohn sein kann.
Vermutlich war gemeint, dass er jedoch ausgeschöpft sein oder überschritten werden kann.
Der Freibetrag mindert sich nicht in dem Sinne, sondern wird natürlich geringer, wenn Du im Lauf der 10 Jahre bereits Schenkungen erhalten hast. Also nehmen wir an, Dir wird nachgewiesen, Du hast Mietzahlungen im Wert von 50 000 "geschenkt" bekommen (unter Umständen legt das FA das ja so aus), dann zählen die natürlich innerhalb des 10-Jahreszeitraumes in den gesamten Freibetrag von 400 000 Euro rein. Und wenn man ein Zweifamilienhaus erbt, kann das ja durchaus relevant sein.
So ist das gemeint.
Die 10 Jahresfrist wird ja vom Erbzeitpunkt zurückgerechnet und alles was in diesem zeitraum an Schenkung angefallen ist zählt mit rein.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Gestern kam ein neuer Beitrag , der es ebenfalls erklärt:
 

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