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Eilt

N

Norbertla

Gast
Hallo zusammen,

ich habe vor von Bayern nach Hessen umzuziehen und möchte in eine WG einziehen, das heißt mit einer Frau welche einen schulpflichtigen Sohn hat. Eine partnerschaftliche Beziehung besteht nicht.

Ich bin bereits Empfänger von Hartz IV Leistungen.
Die Mitbewohnerin erzielt Einkommen durch eine berufliche Tätigkeit.

Der Mietpreis der Wohnung beträgt 560 EUR zuzüglich nebenkosten für Heizung, etc. was in der Anlage KDU auch aufgeführt ist.

Nach telefonischer Rücksprache mit der ARGE Limburg erklärte man mir dass der Mietbetrag durch die 3 Personen geteilt wird so daß sich für meine Person ein Betrag von knapp 250 EUR errechnen würde und dies auch keine Probleme bei der Genehmigung geben wird.

Gestern bin ich von Würzburg nach Limburg gefahren um die Anträge vorzulegen und das ganze wurde abgelehnt aufgrund der zu hogen Grundmiete. Man verwies mich darauf dass für 3 Personen nur eine Kaltmiete in Höhe von 348 EUR genehmigt wird. Nun frage ich mich was ist hier falsch gelaufen?

Das Wohnobjekt besteht aus insgesamt 4 Wohnräumen mit einer insgesamten Wohnfläche von 115 qm wovon ich ein eigenes Zimmer, einen Flur und ein eigenes Bad nutze. Meine Mieträume betragen ca. 45 qm und sind separat durch eine Türe getrennt.

Weshalb wurde der Antrag abgelehnt obwohl man mir vorher am Telefon mitteilte daß es im Rahmen liegt zumal meine Mitbewohnerin auch eigene Räume und ein eigenes separates Bad hat und die anderen 2 Drittel der Miet und Nebenkosten übernimmt.
Eine Kaution musss von mir nicht entrichtet werden.
Wer kann mir Zahlen nennen, weshalb ist das nicht möglich zumal mein Anteil der Mietkosten unter denen liegt welche mir bisher bewilligt wurden.

Hier in Würzburg wird mir für das Wohnen: Kosten für Unterkunft und Heizung ein betrag in Höhe von 295,50 EUR gewährt, in oben genannter WG jedoch abgelehnt obwohl mein Mietanteil um fast 50 EUR darunter liegt?

mit freundlichen Grüßen
Norbert
 
Hallo Norbertla,

schau mal hier: Eilt. Hier findest du was du suchst.
O

Oh_jee, oh_jee

Gast
Dss liegt mit Sicherheit daran, dass die ARGE von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen ist. Dies ist aber nicht der Fall.

Hier dürfte ein Untermietvertrag Klarheit bringen.
 
W

Web_Fuchs

Gast
Die Arge unterstellt wohl eine Partnerschaftliche Beziehung. Ob es möglich ist, wenn man mit einer Frau und dem gemeinsamen Sohn zusammenwohnt, zu belegen ,dass es sich nicht um soeine handelt? Ich meine, sonst könnte jedes Paar sich so mit höheren Leistungen versorgen.

Möglicherweise geht das, in dem man den Beweis bringt getrennte Kassen, Steuerklassen, Bereiche im haus!

Ich hab mal gehört, dass es Kontrollen gibt, und wenn dann nicht strikt getrennte Wohnbereiche gegeben sind (z.B: finden die Wäsche des einen im Bereich des Anderen) dann wird von einer partnerschaftliche Beziehung ausgegangen und sogar Rückzahlung droht.
 

Micky

Sehr aktives Mitglied
Kontrollen hin oder her---erstens müssen sich "Kontrolleure" an Gesetze halten,zweitens kann man gegen JEDEN falschen rechtsmittelfähigen Bescheid Einspruch einlegen etc.,drittens kommt es auf FAKTEN (Tatsachen,Verträge,Sachverhalte) an und

NICHT(!) auf Vermutungen oder Unterstellungen.

Wir haben (zum Glück und endlich landesweit) einen RECHTSSTAAT---auch,wenn dessen "Vertreter " o.von Steuermitteln (MWSt zahlt auch ein ALG2-Empfänger!!! )

in Lohn und Brot stehenden Angestellten ---dies selbst viel zu oft "vergessen". Eine freigestaltete "Privat-Justiz" ist ignorierbar.

Immer nur SCHRIFTLICH mit Ämtern verkehren bzw.unabh.Zeugen mitnehmen.

Von selbst alle Fakten und vor allem VERTRÄGE auf den Tisch legen!

Eine WG ist KEINE Bedarfsgemeinschaft. Es gilt VERTRAGSFREIHEIT .

Wenn der TE sich also nur bzgl.der Wohnungsaufteilung vertraglich an die Mitbewohner bindet --und NICHT im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft/Lebensgemeinschaft- darf die ARGE ihn dazu auch nicht NÖTIGEN.

Weder das gemeinsame Wäschewaschen ,das gelegentliche oder regelmäßige ;) gemeinsame Nachtlager noch sonstige " gesichtete Hinweise" schaffen da "Beweise".Das ist Humbug!
Oder sind die Studenten in Viermannzimmern auch neuerdings alle "Lebenspartner...dort liegt oft ALLES gemeinsam herum--Klamotten,Zahnbürsten,Lebensmittel, Menschen :cool:

Es kommt auf die WAHREN FAKTEN an.

Wenn Du mit der Frau nicht als Paar lebst,füreinander einstehst,gemeinsam komplett wirtschaftest etc. seid Ihr auch nicht als "Paar" zu berücksichtigen.

Eine pauschale systematische Kriminalisierung großer Bevölkerungsschichten ist eine kriminelle Grenzüberschreitung übelster Art.

Lege den korrekten Untermietvertrag vor, besteh auf fristgerechten schriftlichen Bescheiden -- und bekräftige nochmals,daß die Hauptmieter nicht mit Dir verwandt oder lebenspartnerschaftlich verbandelt sind.

Von einem Verdacht der "eheähnlichen Gemeinschaft" ist im Zweifel frühestens nach 2 gemeinsamen Jahren auszugehen...und selbst dies kann
nur ein nicht zu bestätigender Verdacht bleiben.

Bei Tatsachenverdrehung,Nötigung und falschen Bescheiden :
mach Einspruch, Verleumdungsklage...

Außerdem: in jeder Betreuungsvereinbarung der ARGE stehen so schöne Sätze ,wie:
"der Bedarfsempfänger hat seine Kosten gering zu halten... "

Dies macht jemand,der eine WG statt die ihm zustehende EINRAUMWOHNUNG anmietet!

Viel Glück!
 
Zuletzt bearbeitet:
W

Web_Fuchs

Gast
Ich denke, diese Informationen sollten dir helfen:
[...]
Was bedeutet das konkret?
Zwei Partner, die eheähnlich zusammenleben, gelten genau wie Ehepaare als eine so genannte Bedarfsgemeinschaft. Prüft das Amt, ob ein Anspruch auf Alg II besteht, rechnet es Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte der Partner zusammen. Das kann zur Folge haben, dass einer der Partner selbst dann keine Leistungen erhält, wenn er keinerlei Einkünfte hat. Das ist der Fall, wenn der andere Partner so viel verdient oder ein Vermögen hat, dass nach den gesetzlichen Regeln beide davon leben können.

Wann gilt eine Gemeinschaft als eheähnlich?
Das steht in keinem Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 17. November 1992 (Az.: 1 BvL 8/87) ausgeführt, dass sehr enge Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Frau und ein Mann, die nicht miteinander verheiratet sind, füreinander in die Pflicht genommen werden können. Das sei nur möglich, “wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verwenden".


Wie kann man feststellen, ob eine derart enge Partnerschaft vorliegt?
Hierzu haben die Karlsruher Richter einige Hinweistatsachen aufgeführt. Ausschlaggebend sind beispielsweise "die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen".


Mehr:

Hartz-Reformen sueddeutsche.de
 
M

malin

Gast
drittens kommt es auf FAKTEN (Tatsachen,Verträge,Sachverhalte) an und NICHT(!) auf Vermutungen oder Unterstellungen.
Die ARGE darf sehr wohl Vermutungen anstellen und eine BG unterstellen. Seit einigen Jahren ist die Beweislast ungedreht worden und der TE selbst muss beweisen, dass es sich nicht um eine BG handelt, in der er lebt.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706, sind mit Wirkung zum 01.08.2006 die Vorschriften neugefaßt worden, die die Voraussetzungen für Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II regeln.
Dabei wird zum Teil nicht nur auf den einzelnen Hilfebedürftigen abgestellt, sondern auf die sog. Bedarfsgemeinschaft. Diese wird grundsätzlich in § 7 Abs. 3 SGB II geregelt. Zur Ergänzung ist nunmehr zudem ein Abs. 3a hinzugefügt worden, der eine Vermutungsregel enthält, die es der Verwaltung erleichtern soll, in Fällen nur schwer aufklärbarer Verhältnisse eine schnelle Entscheidung zu treffen.
Der Zirkel - Anmerkung zu § 7 Abs. 3a SGB II, Bedarfsgemeinschaft, Partnerbegriff
 
O

Oh_jee, oh_jee

Gast
Die ARGE darf sehr wohl Vermutungen anstellen und eine BG unterstellen. Seit einigen Jahren ist die Beweislast ungedreht worden und der TE selbst muss beweisen, dass es sich nicht um eine BG handelt, in der er lebt.

Der Zirkel - Anmerkung zu § 7 Abs. 3a SGB II, Bedarfsgemeinschaft, Partnerbegriff

Eigentlich schon seit Jahrzehnten gilt die umgekehrte Beweislast, um den Anspruch nachzuweisen. Das SGB II hat eigentlich das BSHG abgelöst, wo dies auch so geregelt war.
 

JaneDoe

Aktives Mitglied
Vermutlich wollen die sich nur um die Zahlung drücken. Erstmal ablehnen - viele Antragsteller geben dann auf.
Das ist eine riesen Sauerei!

Willkürliche Schikanen: Wie Behörden Hartz IV- Empfänger um ihre Ansprüche bringen - REPORT MAINZ | SWR.de

Du mußt unbedingt Einspruch einlegen, mglw. eine Beschwerde entweder an den Vorgesetzten bzw. Leiter der ARGE-Stelle oder direkt an die Dienstaufsichtsbehörde.

Vll. kann Dir hier mehr darüber gesagt werden:

Hartz IV Forum | Startseite
 
M

malin

Gast
Nach telefonischer Rücksprache mit der ARGE Limburg erklärte man mir dass der Mietbetrag durch die 3 Personen geteilt wird so daß sich für meine Person ein Betrag von knapp 250 EUR errechnen würde und dies auch keine Probleme bei der Genehmigung geben wird.
Wenn es sich, wie du uns schreibst, um eine reine WG handelt, hat dir die ARGE mit Sicherheit NICHT diese Antwort gegeben, denn dann würde dein Bedarf haargenau nach Quadratmetern abgerechnet werden und keinen qm mehr oder weniger. Mündliche Zusagen sind völlig sinnlos. Mann muss sich alle Zusagen von der ARGE schriftlich geben lassen!

[FONT=&quot]Im Übrigen : Lies doch bitte im Ablehnungsbescheid nach, warum du eine Ablehnung bekommen hast. Es gibt keine Ablehnung ohne Begründung. Wenn die Begründung widerlegt werden kann, musst du innerhalb der Einspruchsfrist Widerspruch einlegen.[/FONT]
 
Zuletzt bearbeitet:

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