@ Jim:
Das stimmt doch alles nicht. Warum vertrittst Du diese Ansichten?
Nur bei einvernehmlichem Vergleich "werden Kosten gegeneinander aufgehoben".
Hier aber steht UNSTRITTIG den Kindern ab dem Tag der Trennung,
ab INVERZUGSETZUNG der KU zu--und zwar entsprechend des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Elternteils,bei dem die Kinder NICHT sind.
Hier leistet die Mutter Unterhalt durch DAS VERSORGEN.
Sie hat nirgendwo davon gesprochen,daß sie sich ihrer Unterhaltspflicht entziehen will--der Vater schon.
Sie hat offenbar vor sich die Zahlen,aus denen Leistungsfähigkeit über dem Selbstbehalt hervorgeht.
Natürlich kann erst VOLLSTRECKT werden,wenn der KU tituliert ist und die anderen Bedingungen erfüllt sind (Rechtswirksamkeit des Titels).
Die Zahlung läuft aber ab Inverzugsetzung.
Und..natürlich kostet jeder,auch erfolglose Pfändungsversuch dann den Schuldner zusätzlich.
DIE KINDER sind die BERECHTIGTEN!
Sie müssen KEINE Kosten tragen.
Der ganz seltene Fall von vermögenden,zu UNRECHT auf Unterhaltszahlung klagenden Kindern mal ausgenommen.
"Gängige Praxis"?
Es ist kein schöner Grund -aber- ich hab "Praxis".
Wieviele Gerichtsverfahren hast Du denn so erlebt?
Ich finde es sehr schoflich,wenn man anrät,ein Elternteil möge doch die Kinder hinhalten,sie aushungern.
Weil die Kinder KEINE Alternative haben,ihren Grundlebensbedarf zu sichern ,ist es eine Frage der Ehre und des Anstandes, wenigstens den MINDESTUNTERHALT zu zahlen.
Was würdest Du sagen,wenn Dein Dir zustehender Lohn erst nach Jahren kommt?
Micky
@Jessi : Fang bloß nicht an,Dich hier zu rechtfertigen !
Wenn Du ihn aufgefordert hast,ist er im Verzug ab dem 1.11. für den Monat Oktober -- wenn bis dahin nix kam.