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Bitte um Hilfe was nach Krankengeld Aussteuerung zu tun ist

Flo12

Aktives Mitglied
Hallo zusammen.
Leider bin ich im Jahr 2019 psychisch schwer erkrankt. Seitdem war ich krankgeschrieben und die Krankenkasse hat mir jetzt mitgeteilt dass das Krankengeld in zwei Monaten endet.

Seit Monaten läuft parallel ein Antrag bei der Rentenversicherung wegen einer beruflichen Reha Maßnahme. Die lassen sich mit jedem Schriftverkehr ewig Zeit und obwohl ich bei einem Facharzt für Psychiatrie bin , der die Maßnahme dringend für notwendig hält, soll ich jetzt noch mal zu einem Gutachter.

Es wird also aller Wahrscheinlichkeit nach so sein, dass ich nach der Aussteuerung weiter arbeitsunfähig bin und über den Reha Antrag noch nicht entschieden wurde. Offiziell bin ich beim Arbeitgeber noch angestellt.

Da ich keine finanziellen Nachteile erleiden möchte , wie verhalte ich mich hier jetzt richtig? Greift hier die sogenannte Nahtlosregelung? Muss ich mich so oder so arbeitslos melden? Ich habe gelesen, dass man für Arbeitslosengeld 1 nicht weiter krankgeschrieben sein darf weil man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss?

Für mich ist das alles schwer durchschaubar , kann mir bitte jemand helfen wie ich am besten vorgehe?
 

Frau Rossi

Aktives Mitglied
Du hast doch schon einmal ALG bezogen.?

Entweder du gehst arbeiten,lebst vom Ersparten oder meldest dich bei der Afa.

Wenn du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst aufgrund von "längerer" Krankheit ist das JC zuständig.

Manchmal steht bei diesen Aussteuerungshinweisen der KK auch das man sich bei der Agentur für Arbeit melden soll.
 

Flo12

Aktives Mitglied
Ich habe mehr als 12 Monate lang im gleichen Betrieb gearbeitet, wurde dann krank und bin seither krankgeschrieben.
Muss ich mich auch bezüglich der Nahtlosregelung arbeitslos melden? Was wäre dann wenn z.b. nach 4 Wochen Arbeitslosengeld der Reha Antrag abgelehnt würde?
 
G

Gelöscht 115111

Gast
Also ich würde an Deiner Stelle solche Fragen in einem Fachforum stellen:
die kennen sich sehr gut aus.

Auf jeden Fall solltest Du Dich arbeitslos melden sonst fällst Du in eine soziale Lücke. Aber steht in dem Artikel ja alles drin. Wenn Du nicht arbeiten kannst, ein Reha-Antrag abgelehnt wird, was man normalerweise anfechten kann, wird man Dir wohl raten einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen (falls Du Rentenberechtigt bist).
 

tonytomate

Sehr aktives Mitglied
Ich würde einfach ins nächste Büro der Krankenkasse fahren und dort mal nachfragen, wie man sich in solchen Fällen verhalten soll. Und an vdk solltest du dich wenden und Mitglied werden, die kümmern sich um alles. Die haben auch Eigene Anwälte, wenn es hart auf hart kommt.
 
T

Tamas

Gast
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Krankengeld, das ihm von der Krankenkasse gezahlt wird, endet nach 78 Wochen. Die Beendigung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen bezeichnet man als "Aussteuerung". Danach erhalten die Betroffenen das sogenannte Arbeitslosengeld (Alg1) (nach § 145 SGB III) bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit.

Während des Bezugs dieses besonderen Arbeitslosengeldes besteht die Krankenversicherung fort. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit getragen.

Das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis bleibt in diesen Fällen auch weiterhin bestehen.

Einfach hier mal schauen:
 

Flo12

Aktives Mitglied
Hallo Tamas,

das war mir zwar beklannt, allerdings liest man immer wieder, dass man um ALG 1 zu beziehen mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten kann. Wenn man weiterhin arbeitsunfähig ist, bekommt man angeblichg sogesehen kein ALG 1.

Was stimmt nun?
 

Tamas

Neues Mitglied
@Flo12
Bitte lies doch einfach die Informationen die ich verlinkt hatte - da steht alles was "Gesetz" ist!

...was man so liest - ist wie hier, kann man lesen aber muss man nicht glauben.

Ich nehme für mich in Anspruch, wenn ich etwas sage das es auch den Tatsachen entspricht respektive man irgendwo im Netz auch die entsprechenden "§" findet.

Ich weiß aber auch dass es vielfach versucht wird von der BA diesen Rechtsanspruch "abzuwiegeln", und wenn du nicht aufpasst, dann hast du die A*-Karte.

Mein eigenes Beispiel aus zurückliegenden Zeiten:
78 Wochen KG
ausgesteuert

rechtzeitig vorher:
AlgI beantragt
Alg II beantragt
Sozialhilfe beantragt
am selben Tag!!!

Alg I wurde direkt am nächsten Tag mit Bescheid abgelehnt!
Widerspruch mit Hinweis auf noch bestehenden Arbeitsvertrag
den ich hätte laut Sachbearbeiter kündigen müssen,
weil mit Arbeitsvertrag ja keine Arbeitslosigkeit vorläge :)
(man sollte halt schon seine Arbeitsunterlagen kennen wenn man über solche Dinge entscheidet)

Egal, nach meinem Hinweis auf die entsprechenden § wurde die Ablehnung zurückgenommen,
zwischenzeitlich griff mein Alg II Antrag - d.h. die beiden Behörden haben die Kohle unter sich verteilt,
mir war das aber egal - Hauptsache ich habe das bekommen was mit zusteht.

Wenn du unsicher bist, wie da in deinem Fall geht - dann frag doch mal einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt oder wenn das zu teuer ist VdK gibt auch Auskunft.

Für den Anfang dürften sich hier alle Info finden:

https://www.haufe.de/personal/entgelt/krankengeld-aussteuerung-meldung-beitraege-arbeitslosengeld_78_507592.html

Und bevor nun eine Diskussion um die "Sozialhilfe" entsteht:
 

Flo12

Aktives Mitglied
Danke, das war aber genau der Knackpunkt, zu dem du mir jetzt unfreiwilig eine event. neue Hürde nennst.

Ich bin nach der Aussteuerung weiter krank geschrieben. Nach dem Paragraph steht mir die Nahtlosregelung zu, aber

1. nur wenn ich mind. 15 Stunden arbeitsfähig bin (steht auch so im Paragraph) zu dem Ergebnis eventuell der Arzt der Afa kommt, bzw. können die bei weiterer Krankschreibung nochmals einen Arzt beauftragen?
2. eventuell nicht weil mein Arbeitsverhältnis noch besteht?


Es geht einfach darum, möglichst keinen Fehler zu machen, aus dem die Afa wieder irgendeinen Strick nähen kann. Ich bin auf das nahtlose Geld absolut angewiesen.
 

Tamas

Neues Mitglied
@ Flo12

...gerne noch einmal der Hinweis > meine eigenen Erfahrung lesen.

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)
Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SGB III) geschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, welches bis zur nachfolgenden Leistung gezahlt wird, weshalb man auch von einer "Nahtlosigkeitsregelung" spricht. Während des Leistungsbezugs besteht die Krankenversicherung fort. Die Beiträge hierfür werden von der Agentur für Arbeit getragen.

...und auch bitte mal alle Texte die über den Link erreichbar sind lesen! Alles was du wissen musst dass diese Dinge im SGB III stehen.

Ich könnte dir jetzt noch 100 § "um die Ohren hauen, aber ich bin kein Rechtanwalt und werde mich hüten hier eine Rechtsberatung online durchzuführen - ich hoffe auf Verständnis deinerseits!

Vielleicht schreibst du mal eine kurze Info zu *deinem Status* im Arbeitsleben (außer dem Krankenstand), der ist vielleicht ein anderer als meiner damals.
 

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