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Beratungshilfe und Vermögen

L

Larissaxy

Gast
Hallo zusammen...

ich möchte gerne zum Anwalt, da mir Ende Januar jemand ins Auto gefahren ist.
Mich trifft keine Schuld, der Verursacher hat erst auch seine Schuld eingeräumt aber dann.. wie das denn so ist, möchte er alle Schuld von sich weisen.
Er hat sich nun einen Anwalt genommen, wie ich mitbekommen habe.
Da ich keine Rechtschutzversicherung für den Verkehrsbereich habe, wie auch meine Eltern nicht, möchte ich gerne Beratungshilfe beantragen.

Das Problem ist nun nicht mein Einkommen, sondern mein Vermögen.
Die Grenze liegt ja wohl bei 2600€, doch mein derzeitiges Vermögen beläuft sich auf rund 4000€.
Das Geld bräcuhte ich aber um in regelmäßigen Abständen meine Schulden bei meinen Eltern zu begleichen, da mein altes Auto ein Totalschaden ist und sie mir nun glücklicherweise ein neues Auto im Wert von etwa 7500€ gekauft haben.
Nun könnte man davon ausgehen, dass Sie mir das Auto geschenkt haben und ich das Vermögen für mich hätte. Doch da ich alleine wohne und demnach auch soweit selbstständig bin bzw. sein sollte, muss ich das Geld zurückzahlen.
Da meine Eltern das Geld nicht in Kleinbeträgen wieder haben möchten, habe ich erstmal sehr sehr sparsam gelebt und Geld angespart.

Aber mein Vermögen muss ich ja angeben beim Amtsgericht.
Kann mir jemand sagen, ob die einen Ermessensspielraum haben?
Habe das leider vergessen zu fragen :( Sonst kann ich mir den Antrag ja gleich sparen :(

Gruß,
Larissa
 
T

Tamo

Gast
Hallo,

eigntlich hast du ja dann gar kein Vermögen sondern "Schulden"!
Das würde ich bei dem Antrag dann auch so angeben.

Voraussetzungen des Anspruchs auf Beratungshilfe

Der Anspruch auf Beratungshilfe setzt voraus, dass Einkommen und Vermögen die gesetzlich bestimmten Grenzen nicht übersteigen.

Die Einkommensgrenze beträgt seit dem 1. 7. 2007

* für den Antragsteller und dessen Ehegatten je 382 Euro,

Absetzbar sind die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, Lohnsteuer/Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Beträge, die mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen sind.

Vermögen ist vom Antragsteller einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zumutbar ist nach der Rechtsprechung auch der Einsatz von Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparguthaben, Wertpapieren und einer Kapitallebensversicherung. Lediglich kleinere Barbeträge und Geldwerte bis zur Höhe von 2.600 Euro für den Antragsteller, 614 Euro für den Ehegatten und 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person sind nicht einzusetzen.
Schulden können in voller Höhe abgesetzt werden (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Quelle: Caritas
Hoffe die Angaben helfen Dir weiter. Gruß Tamo:)
 
L

Larissaxy

Gast
Danke für die schnelle Antwort.

Hmm.. du hast eigentlich Recht aber dann stellt sich die Frage, warum habe ich das Geld noch auf dem Konto?
In dem Sinne sind es ja keine echten Schulden... meine Eltern können mir das Auto ja auch geschenkt haben... :/
 
G

Gast

Gast
Hallo ich bin Vermögensberater.
Mach dir über das Geld auf deinem Konto keine Sorgen. Laut Rechtssprechung ist das Geld auf dem Konto dein gespaartes Geld.
Deswegen können die Dir überhaupt nichts.
Wenn da doch irgendwas sein sollte machst du mit deinen Eltern einen Kaufvertrag über das Auto und die Höhe der Summe wie du ihnen das Monatlich wieder abstotterst.
Dann bist du 100% auf dem richtigen Weg und dir kann keiner was.

Gruß
 
C

Carli

Gast
Hallo ich bin Vermögensberater.
Mach dir über das Geld auf deinem Konto keine Sorgen. Laut Rechtssprechung ist das Geld auf dem Konto dein gespaartes Geld.
Deswegen können die Dir überhaupt nichts.
Wenn da doch irgendwas sein sollte machst du mit deinen Eltern einen Kaufvertrag über das Auto und die Höhe der Summe wie du ihnen das Monatlich wieder abstotterst.
Dann bist du 100% auf dem richtigen Weg und dir kann keiner was.

Gruß
Ja, ne is klar....

Natürlich ist gespartes Geld Vermögen und wird bei der Berechnung der Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe mit angesetzt.

Du bist Vermögensberater? :)
 

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