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Anzeige wegen vergewaltigung/nötigung

Warum fand denn bei dir eine Hausdurchsuchung statt?
So ohne weiteres bekommt man doch keinen Durchsuchungsbeschluss.
 
Hi TE,

was Dir hier gesagt wurde in Bezug Anwalt dringend aufsuchen, kann man nur ebenfalls anraten. Dieser wird Dir dann wohl auch anraten NICHT zu diesem Verhör zu gehen und dort mitteilen das er Dich in dieser Angelegenheit rechtlich vertritt. Es sollte selbstverständlich ein Anwalt mit dem Schwerpunkt Strafrecht sein. Die Sache geht dann eh zur Staatsanwaltschaft. Mildernde Umstände sind wohl tatsächlich zu erwarten da die Tat ausgeübt wurde als Du nicht Herr Deiner Sinne warst. Das wird dann die Verhandlung zeigen - und glaub mir auch bei Gericht wird nicht so heiß gegessen wie gekocht wird.... Schlimm genug für Dich das Du das nun für Dich selbst erkennen musst zu was man so alles fähig ist wenn man sich so die Lampe auspustet. Desweiteren würde ich wohl auch empfehlen Dich mit dem Thema Alkohol mal intensivst auseinanderzusetzen um zu lernen diesen zukünftig im Leben wohl ganz bei Dir rauszulassen, gerade wenn solche Dinge passiert sind. Diese Sache kann auch etwas Gutes für Dich haben - ein Neuanfang und eine Wende im Leben was Alkohol und Medikamentenmissbrauch angeht. Ich würde es mir für Dich wünschen.
Das Du Dich momentan in Grund und Boden schämst kann ich absolut nachvollziehen. Es bringt aber nun auch nichts wenn Du Dich jetzt immer weiter auch noch selbst so verurteilst und schlechter machst als Du bist. Es ist geschehen - Du weisst warum das alles soweit kommen konnte und kannst das für die Zukunft ändern. Und nur darauf kommt es wohl nun an - eben das Du dafür Sorge trägst das sich so etwas oder ähnliches in Deinem Leben nicht mehr wiederholt.

Im Gegensatz zu Tuesday habe ich nicht die Ansicht das man hier immer nur den Samthandschuh rauskramen muss und ruhig auch die Dinge beim Namen nennen kann und sollte, denn schliesslich geht es hier auch um eine ernstzunehmende Straftat die wohl vorliegt - auch wenn diese im Rausch und Medikamentenmissbrauch vollzogen wurde. Das Leben ist kein Ponyhof und die Wahrheit eben auch oft nicht schön - das ist eben so.
Man ist hier nicht gezwungen die Dinge schönzureden nur weil Tuesday es gerne so hätte.
 
Mildernde Umstände sind wohl tatsächlich zu erwarten da die Tat ausgeübt wurde als Du nicht Herr Deiner Sinne warst. Das wird dann die Verhandlung zeigen - und glaub mir auch bei Gericht wird nicht so heiß gegessen wie gekocht wird..

ob die mildernden Umstände zu erwarten sind, wenn er bereits wegen Körperverletzung vorbestraft ist, wag ich zu bezweifeln.
 
ob die mildernden Umstände zu erwarten sind, wenn er bereits wegen Körperverletzung vorbestraft ist, wag ich zu bezweifeln.

Selbst dann kann das noch gehen, da die Promillegeschichte so hoch ist. Ausserdem haben beide anscheinend viel konsumiert - ein guter Rechtsanwalt in Sachen Strafrecht ( zwar nicht ganz billig aber durchaus rentabel) wird das zu nutzen wissen.
 
Ich würde alles erst einmal ganz langsam angehen lassen.
Der Vorwurf Vergewaltigung ist einer, den man leider zu oft hört. Ein guter Anwalt kann einen da weiterhelfen (das hat man ja auch bei Kachelmann gesehen).

"Vergewaltigung, § 177 StGB

Rache gegenüber einem abweisenden Mann
Gefallen und Hineinsteigern in die Opferrolle
Nicht-tragen-wollen der Konsequenzen eines einvernehmlichen Sexualkontakts

Das sind die drei wesentlichen Motive für Falschanzeigen und damit zu Unrecht erhobene Beschuldigungen, mit denen Anzeigeerstatterinnen die angeblichen Täter in die mehr als missliche Situation bringen, einem zunächst kriminalpolizeilichen und sodann staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Stand halten zu müssen. Zu diesem Ergebnis kommt eine wissenschaftliche Untersuchung aus den USA, die einen Neun-Jahreszeitraum umfasst und bei der sämtliche Fälle von Frauen, die an einer offensichtlichen psychiatrischen Krankheit litten, ausgeschlossen waren (Boakes, Janet, Complains of sexual misconduct, in: Analysing witness testimony, A. Heaton-Armstrong, E. Sheperd, D. Wochover, David (Editors), Blackstoen Press Limited, 1999, S. 108 ff.).
Zu Unrecht beschuldigt wegen Vergewaltigung

Das Bemerkenswerte an dieser Studie sind indes nicht die drei oben dargestellten Motive für die falschen Anzeigen. Es ist der Anteil der falschen Anzeigen: 41 % der als Vergewaltigung im Sinne des § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) angezeigten Taten waren falsch! Nach einer anderen Studie, welche die Schilderung von Vergewaltigungen an zwei Universitäts-Campi untersuchte, betrug die Quote sogar 50 % (Boakes, Janet, Complains of sexual misconduct, in: Analysing witness testimony, A. Heaton-Armstrong, E. Sheperd, D. Wochover, David (Editors), Blackstone Press Limited, 1999, S. 109).
Falsche Anschuldigung kein neuzeitliches Phänomen

Nun ist dieses Phänomen der Falschbezichtigung bei Sexualstraftaten zwar nicht neu, aber erlebt jedenfalls nach den Beobachtungen des Autors dieser Zeilen einen regelrechten „Aufschwung“. Ob dies daran liegt, dass in den letzten Jahren die Schmerzensgelder, die Zivilgerichte im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung festsetzen, beträchtlich gestiegen sind, oder aber die zu Unrecht erfolgte Beschuldigung ein willkommenes und sehr effektives Mittel im täglichen Kampf um zwischenmenschliche Beziehungen, Macht, Neid, Eifersucht, Rache, enttäuschte Liebe, Scham über das eigene Verhalten, Streit bei Trennung, Streit um das Sorgerecht bezüglich der gemeinsamen Kinder oder auf sonst irgendetwas zurückzuführen ist, kann weder ein Psychologe noch ein Strafverteidiger beantworten.

Fest steht allerdings, dass nicht nur der in Verteidigungen wegen des Vorwurfes der Vergewaltigung erfahrene Fachanwalt für Strafrecht diesem Phänomen in seiner täglichen Arbeit begegnet, sondern auch die Ermittlungsbehörden selbst erste wissenschaftliche Vorstöße in die Richtung „Falschbezichtigung“ wagen. So ist im Verlag für Polizeiwissenschaft, ansässig in Frankfurt am Main, im Jahre 2006 ein Werk erschienen mit dem Titel Sexualdelinquenz und Falschbezichtigung. Dieses Buch ist zwar sehr statistiklastig, aber immerhin ein Anfang, dem eigentlich Betroffenen, nämlich dem zu Unrecht Beschuldigten, zu helfen.
Angezeigt wegen Vergewaltigung – was tun?

Der von einer solchen Anzeige wegen Vergewaltigung Betroffene ist meist sehr überrascht. Sein erster Gedanke umkreist meist tage- und vor allem nächtelang die zentrale Frage: Wie kann ich beweisen, dass es nicht so war, wie die Anzeigende behauptet, nämlich Sex gegen ihren Willen, sondern dass der Sex einvernehmlich war? Was passiert, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht der Anzeigenden glauben?

Diese – durchaus nicht unberechtigte – Angst des Betroffenen wird umso stärker, je eher er bereits Kontakt mit den Strafverfolgungsorganen hatte: Wenn der Polizeihauptkommissar dem schauspielerisch verheulten, von ihrer Körperstatur eher schmächtig wirkenden Mädchen, das die Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat, gegenüber saß und sich vorgenommen hat, „den Täter zur Strecke zu bringen“, übersieht er leicht, dass er selbst – nach der eingangs vorgestellten amerikanischen Studie – immerhin in 41 % der angezeigten Fälle selbst belogen wird – und zwar von der Anzeigeerstatterin.
Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter?

Wenn Sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung erhalten, mit der Sie zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei geladen werden, sollten Sie angesichts der Strafdrohungen und der tatsächlichen Schwierigkeiten der Verteidigung einen Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Strafrecht ist und eine gewisse Erfahrung in Verteidigungen von Sexualstrafsachen hat, sich zudem auch in aussagepsychologischen Angelegenheiten auf dem Laufenden hält, beauftragen. Scheuen Sie sich nicht, ihn zu fragen, wie viele Sexualstrafsachen er aktuell verteidigt und auch nicht, ob er überhaupt die nötige Zeit und Muße hat, ihre Verteidigung zu übernehmen. Wir beispielsweise nehmen nur Mandate an, wenn wir zeittechnisch in der Lage sind, diese mit Hand und Fuß zu betreuen.

Fundiertes Wissen und strafrechtliche Kompetenz werden im Übrigen nicht ersetzt durch große Sprüche, wie den, dass man die Anzeigeerstatterin gleich mal anzeigt – Stichwort: Gegenanzeige – wegen Vortäuschen einer Straftat, falscher Verdächtigung usw. Wenn es so einfach wäre, bräuchten Sie keinen Verteidiger, das könnten Sie auf jeder Polizeidienststelle auch selbst erledigen. Wenn ein Verteidiger weiter nichts anzubieten hat, suchen Sie weiter.
Erkennungsdienstliche Behandlung?

Selbst wenn Sie – was bei derart gravierenden Vorwürfen nicht selten vorkommt – vorläufig festgenommen werden zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung, äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf, auch wenn Sie meinen, durch eine Erklärung alles richtig stellen zu können. Erklärungen kann man in die eine und in die andere Richtung deuten. Wenn Sie es schon zu tun haben mit einer Frau, die Sie zu Unrecht beschuldigt, dann müssen Sie auch damit rechnen, dass Ihre Schilderung der tatsächlichen Umstände beispielswiese bei einer Nachvernehmung dieser „Tatzeugin“ und angeblich Geschädigten – die ja eigentlich keine ist, weil es keine Tat gab – gegen Sie gedeutet werden.
Strafe bei Vergewaltigung

Als Strafverteidiger würde man um den Vorwurf einer „Vergewaltigung“ kein solches Aufheben veranstalten, wenn nicht die immense Strafdrohung und die beschriebene Gefahr, unschuldig verurteilt zu werden, bestünden. Die sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 1 StGB, weist einen Strafrahmen „nicht unter einem Jahr“ aus, d.h. einen effektiven Strafrahmen von einem Jahr bis fünfzehn Jahre - § 38 Abs. 2 StGB besagt, dass das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe 15 Jahre ist. Die Vergewaltigung ist als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung in § 177 Abs. 2 StGB beschrieben und weist dort einen Strafrahmen von „nicht unter zwei Jahren“ aus. Das wiederum sind zwei bis 15 Jahre. Da ist es nicht sonderlich wahrscheinlich, dass selbst der nicht vorbestrafte Ersttäter im Verurteilungsfalle mit genau dem absoluten Mindestmaß des Vergewaltigungstatbestandes von zwei Jahren – indes das Höchstmaß dessen, was in Deutschland noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, vgl. § 56 StGB – überzogen wird, sondern dass es für den Fall, dass das Gericht von der Tatbegehung überzeugt ist, eine Freiheitsstrafe verhängen wird, die eben nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Welchen Verteidiger?

Man müsste fast vorbeugend dazu raten, nach jedem sexuellen Erlebnis mit einer als gefährlich einzustufenden Frau einen Strafverteidiger zwecks Beratung aufzusuchen – auch diese Fälle hatten wir schon! Da das nicht jeder tut, sollte es allerspätestens nachgeholt werden, wenn Sie mit dem Vorwurf, eine Frau vergewaltigt zu haben, konfrontiert werden. Dabei ist es im Übrigen egal, wo der Verteidiger seinen Kanzleisitz hat. Sie können sich von einem Münchner Strafverteidiger in Berlin und von einem Düsseldorfer Verteidiger in Dresden vertreten lassen. Jeder deutsche Strafverteidiger ist vor jedem deutschen Amts-, Land- Oberlandesgericht und sogar vor dem Bundesgerichtshof in Strafsachen vertretungsbefugt.

Ein eventueller eigener Fahrtaufwand zu Besprechungen in seine Kanzlei sollte Ihnen Ihr Ermittlungsverfahren wert sein. Kein Argument, einen ortsansässigen Verteidiger zu nehmen, ist dessen Bekanntschaft zu den örtlichen Justizorganen. Wenn es – wie regelmäßig bei Verteidigungen in Vergewaltigungsvorwürfen, in denen es um alles oder nichts geht – vor Gericht heiß her geht, verteidigt es sich jedenfalls nicht schlechter, wenn man weiß, dass man das Gericht nicht unbedingt allzu schnell wieder sieht, statt in der aktuellen Verteidigung zu denken wie mancher ortsansässige Rechtsanwalt: Man müsse vorsichtig sein, da man den Mandanten nur einmal sieht, das Gericht aber im Zweifel noch das halbe Leben lang. Der zu Unrecht Beschuldigte ist das eigentliche Opfer des Vergewaltigungsprozesses. Das dem Gericht klarzumachen, die falsch aussagende bei deren Vernehmung Zeugin zu entlarven, dabei gegen alle Vorurteile – im wahrsten Sinne des Wortes – anzukämpfen, das ist zentrale Aufgabe des Verteidigers in Sexualstrafsachen.

Da die Verteidigung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu unseren Schwerpunktgebieten zählen, haben wir darüber die Netzseite Verteidigung bei dem Vorwurf Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch entwickelt."

Strafverteidiger & Anwalt Barduhn | Frankfurt Strafrecht » Vergewaltigung, § 177 StGB
 
Laß Dich am besten wirklich von einem Anwalt beraten. Dieser kann auch erfahren, wie Dein Alkoholpegel ausgesehen hat. Vielleicht warst Du zu Geschlechtsverkehr ja überhaupt nicht in der Lage.

Ich denke, einige Ratschläge hier sind wirklich nicht besonders hilfreich. Aber wirklich GUTEN Rat kann Dir eben am besten ein Anwalt geben.
 

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