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als kind missbraucht....

N

Nutzerin

Gast
Weiß deine Mutter, was dein Stiefvater dir angetan hat? Dass sie nicht die Hintergründe deines handelns hinterfragt und dich gleich mit Vorwürfen zuschüttet finde ich ums milde auszudrücken nicht in Ordnung.
 

Schattenherz

Mitglied
du brauchst dich überhaupt nicht zu bedanken ;) ist doch kein thema.
ich hatte mal monatelang so eine geschichte mit meinen damaligen freund und dies auch erst vor ein paar tagen hier reingestellt und weiß, dass es irgendwie gut tut, wenn man es mal loswird..

Dass du von selbst aus in Therapie gegangen bist, ist auf jeden Fall schon ein großer schritt. Ich hoffe, dass es dir hilft!! :)
 
S

schneeflocke

Gast
vielen lieben dank ....ich wünsch dir das beste und zu meiner mutter geh ich morgen nicht:mad:
du brauchst dich überhaupt nicht zu bedanken ;) ist doch kein thema.
ich hatte mal monatelang so eine geschichte mit meinen damaligen freund und dies auch erst vor ein paar tagen hier reingestellt und weiß, dass es irgendwie gut tut, wenn man es mal loswird..

Dass du von selbst aus in Therapie gegangen bist, ist auf jeden Fall schon ein großer schritt. Ich hoffe, dass es dir hilft!! :)
 
S

schneeflocke

Gast
ja sie weiss alles sie is vom stiefvater auch getrennt.....nur er hat das alles meinem bruder erzählt und der wieder meiner muter usw...morgen soll ich zu ihr essen aber ich lass mich nicht fertig machen und genau das wird passieren sie sagt man ruft nicht mitten in der nacht an das wäre terror....
Weiß deine Mutter, was dein Stiefvater dir angetan hat? Dass sie nicht die Hintergründe deines handelns hinterfragt und dich gleich mit Vorwürfen zuschüttet finde ich ums milde auszudrücken nicht in Ordnung.
 

Otis

Aktives Mitglied
1. Strafbarkeit

Nach der Vorschrift des § 176 StGB (= des Strafgesetzbuches) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt, an sich von dem Kind vornehmen lässt oder ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

Ebenfalls wird bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.


2. Verjährung

Nach § 78 StGB verjährt die Verfolgung von Straftaten nach dreißig Jahren bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, zwanzig Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, fünf Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind und drei Jahren bei den übrigen Taten. Mord verjährt nie.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) verjährt also nach 10 Jahren.

Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB grundsätzlich, sobald die Tat begangen wurde.


2. Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird nach § 78c StGB unterbrochen durch eine ganze Reihe von Ereignissen. Dazu zählt z.B. die erste Vernehmung des Beschuldigten.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist in der Regel jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem genauen Zeitpunkt der eigentlichen Verjährung (siehe Nr. 1) das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind.


3. Strafverfahren und Strafverteidigung

Auch bei dem vorliegenden Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern und einen Einblick in das äußerst komplexen Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

Besonders in Verfahren nach § 176 des Strafgesetzbuchens (StGB) kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.
In Strafverfahren wie diesen, die im besonderen Lichte der öffentlichen Meinung stehen, wird nämlich die Staatsanwaltschaft im Regelfall bestrebt sein, nach Abschluss der Ermittlungen schnellstmöglich Anklage gegen den Beschuldigten beim zuständigen Gericht zu erheben, um so eine öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen. Zur Vermeidung dessen wird (soweit dies der primären und sekundären Zielsetzung der Verteidigungsstrategie entspricht) der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt oder Strafverteidiger sämtliche strafprozessualen Mittel nutzen, um bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium mit der Justiz ein alternatives außergerichtliches Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren.

Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung.

Unterliegt der von einem Ermittlungsverfahren wegen Kindesmisshandlung bzw. Kindesmissbrauch Betroffene der Aufsicht einer berufsständischen Einrichtung und ist dies der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass die Justiz die zuständige Kammer über das Straf- bzw. über das Ermittlungsverfahren informieren wird.

So ist z.B. Nach Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen. Auch das kann sich existenzvernichtend auswirken!

Daher sollte unverzüglich der gewählten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hierauf angesprochen werden, damit dieser das Problemfeld Berufszulassung rechtzeitig in seine Verteidigungsstrategie miteinbeziehen und gemeinsam mit seinem Mandanten zielgerichtete effektive Verteidigungsmaßnahmen zur Lösung dieses Problems entwickeln kann.

In einer auf Sexualstrafrecht spezialisierten Kanzlei wird man dem Beschuldigten im Rahmen der strafrechtlichen Betreuung selbstverständlich in der krisenhaften Situation auch menschlich unter Einbeziehung der aus der Strafverfolgung resultierenden beruflichen und persönlichen Konflikte beistehen.
 
N

Nutzerin

Gast
ja sie weiss alles sie is vom stiefvater auch getrennt.....nur er hat das alles meinem bruder erzählt und der wieder meiner muter usw...morgen soll ich zu ihr essen aber ich lass mich nicht fertig machen und genau das wird passieren sie sagt man ruft nicht mitten in der nacht an das wäre terror....
Das hat nichts mehr mit Terror zu tun. Es quälen dich Dinge und wenn sie das nicht verstehen will dann ist sie tut mir leid, einfach nur dumm.
 
S

schneeflocke

Gast
danke otis für die ganze mühe die du dir gemacht hast, bei uns in österreich hast du leider keine chance habe schon mit meine rechtsanwalt gesprochen bin nun 35 und nicht mehr 20 leider oder gott sei dank habe oder hat mein gehirn das bis jetzt verdrängt bin ja in therapie und muss auch für meine kiddys da sein...er weiss aber jetzt bescheid das ich nicht schweigen werde...wie auch immer danke für alles:)
1. Strafbarkeit

Nach der Vorschrift des § 176 StGB (= des Strafgesetzbuches) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt, an sich von dem Kind vornehmen lässt oder ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

Ebenfalls wird bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.


2. Verjährung

Nach § 78 StGB verjährt die Verfolgung von Straftaten nach dreißig Jahren bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, zwanzig Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, fünf Jahren bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind und drei Jahren bei den übrigen Taten. Mord verjährt nie.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) verjährt also nach 10 Jahren.

Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB grundsätzlich, sobald die Tat begangen wurde.


2. Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird nach § 78c StGB unterbrochen durch eine ganze Reihe von Ereignissen. Dazu zählt z.B. die erste Vernehmung des Beschuldigten.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist in der Regel jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem genauen Zeitpunkt der eigentlichen Verjährung (siehe Nr. 1) das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind.


3. Strafverfahren und Strafverteidigung

Auch bei dem vorliegenden Beitrag ist zu beachten, dass dessen kurze Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern und einen Einblick in das äußerst komplexen Strafverfahren und seine Rechtsfolgen geben. In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.

Besonders in Verfahren nach § 176 des Strafgesetzbuchens (StGB) kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird.
In Strafverfahren wie diesen, die im besonderen Lichte der öffentlichen Meinung stehen, wird nämlich die Staatsanwaltschaft im Regelfall bestrebt sein, nach Abschluss der Ermittlungen schnellstmöglich Anklage gegen den Beschuldigten beim zuständigen Gericht zu erheben, um so eine öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen. Zur Vermeidung dessen wird (soweit dies der primären und sekundären Zielsetzung der Verteidigungsstrategie entspricht) der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt oder Strafverteidiger sämtliche strafprozessualen Mittel nutzen, um bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium mit der Justiz ein alternatives außergerichtliches Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren.

Erlangt zudem der Arbeitgeber auf die eine oder andere Art Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren, sind unverzüglich die arbeitsrechtliche Situation anwaltlich zu prüfen und ggf. geeignete (Gegen-) Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Sicherung der Existenz bzw. Lebensgrundlage einzuleiten. Nicht jedes Strafverfahren berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung.

Unterliegt der von einem Ermittlungsverfahren wegen Kindesmisshandlung bzw. Kindesmissbrauch Betroffene der Aufsicht einer berufsständischen Einrichtung und ist dies der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass die Justiz die zuständige Kammer über das Straf- bzw. über das Ermittlungsverfahren informieren wird.

So ist z.B. Nach Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen. Auch das kann sich existenzvernichtend auswirken!

Daher sollte unverzüglich der gewählten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger hierauf angesprochen werden, damit dieser das Problemfeld Berufszulassung rechtzeitig in seine Verteidigungsstrategie miteinbeziehen und gemeinsam mit seinem Mandanten zielgerichtete effektive Verteidigungsmaßnahmen zur Lösung dieses Problems entwickeln kann.

In einer auf Sexualstrafrecht spezialisierten Kanzlei wird man dem Beschuldigten im Rahmen der strafrechtlichen Betreuung selbstverständlich in der krisenhaften Situation auch menschlich unter Einbeziehung der aus der Strafverfolgung resultierenden beruflichen und persönlichen Konflikte beistehen.
 
S

schneeflocke

Gast
sie will es auch verdrängen aber das hilft mir nicht ja ich werde jetzt ne auszeit von meiner mutter nehmen sie will es nicht verstehen aber ich weiss jetzt das ich das richtige getan habe und ihn um 3 morgens angerufen habe ich schweige nicht mehr!!!!:mad: danke für deine lieben worte
Das hat nichts mehr mit Terror zu tun. Es quälen dich Dinge und wenn sie das nicht verstehen will dann ist sie tut mir leid, einfach nur dumm.
 
N

Nutzerin

Gast
sie will es auch verdrängen aber das hilft mir nicht ja ich werde jetzt ne auszeit von meiner mutter nehmen sie will es nicht verstehen aber ich weiss jetzt das ich das richtige getan habe und ihn um 3 morgens angerufen habe ich schweige nicht mehr!!!!:mad: danke für deine lieben worte
Es würde vielleicht helfen, wenn du ihr sagst, dass wenn sie dich liebt, sie endlich die Wahrheit blicken sollte, was damals mit dir gemacht wurde.
 

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