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Ärger mit dem Ex-Vermieter

B

Blazi

Gast
Hallo

ich brauche mal dringend Hilfe...

und zwar hab ich folgendes Problem... Ich bin aus meiner alten Wohnung ausgezogen und habe mit meinem Vermieter vereinbart unter Zeugen das ich UNRENOVIERT ausziehen kann und darf, da die Wohnung bei Einzug in einem MISSERABLEN zusatnd war und ich auf eigene Kosten alles bei EINZUG renoviert habe...

Nun kommt dieser EX Vermieter vor gericht damit durch das ich ihm meine aktuelle Adresse nicht gegeben hätte und will nun alle Kosten auf mich abwälzen...

Ich habe ihm meine aktuellen Telefonnummern hinterlassen auf diesen hätte er mich jederzeit erreichen können für eventuelle Wohnungsübergabe oder andrere Probleme.. dies hat er jedoch nie getan... hat nun die Wohnung auf eigene Faust komplett Renoviert (eigen Leistung) und Lügt nun wie gedruckt.


Was kann ich tun? was für Rechtliche möglichkeiten habe ich?
 

Margret 1956

Aktives Mitglied
Hallo,

na, so ganz glücklich ist das ja auch nicht, dass Du ausgezogen bist, ohne die Wohnung an Deinen Vermieter zu übergeben.

Entscheidend ist natürlich was im Mietvertrag steht und wie lange Du die Wohnung genutzt hast.

Auf der anderen Seite muss Dein Vermieter einen Nachweis bringen, dass die gemachten Renovierungen notwendig waren.

Was auch wichtig ist, dass er die Arbeiten durch Rechnung belegen muss. Wenn er das hat schwarz machen lassen, würde das Deine Position stärken.

Grundsätzlich gilt: Ohne besondere Vereinbarungen im Mietvertrag ist der Mieter überhaupt nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das ist Sache des Vermieters (BGH RE WM 85, 46). Oft enthalten Verträge Klauseln über eine Renovierung beim Auszug. Eine solche Regelung ist unwirksam, soweit die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit völlig unberücksichtigt bleiben (OLG Hamm RE WM 81, 77; OLG Frankfurt RE WM 81, 272; LG Berlin WM 93, 261). Der Vermieter muss dem Mieter die Möglichkeit geben, in Eigenarbeit zu renovieren.

Alle Klauseln kann man an dem Grundsatz messen: "Der Mieter soll nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst verwohnt hat" (LG Kassel WM 82, 245; WM 83, 84; LG Koblenz WM 83, 91). Eine Vertragsklausel, nach der der Mieter bei unerwartetem Auszug schon nach zwei Jahren alle Räume komplett renovieren muss, ist unwirksam (LG Hamburg WM 91, 681). Eine Verpflichtung die laufenden Schönheitsreparaturen regelmäßig innerhalb von zwei bis drei Jahren auszuführen, ist ebenfalls unwirksam (LG Hamburg WM92, 476; LG Berlin GE 92, 1327). Der Mieter muss dann überhaupt nicht renovieren! Denn es ist unzulässig, die Klausel so auszulegen, dass angemessene Fristen gelten (LG Berlin NZM 99, 954; GE 99, 983; WM 96, 758; ...)

Liebe Grüße
 

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