Portion Control
Urgestein
Dein Link ist doch völlig in Ordnung.Ich bin zwar kein Experte in der Sache, falls du hier
aber kundig bist, kannst du ja eine entsprechende
Webseite oder ein Gesetzesblatt verlinken.
Zitat aus deinem Link:
"-der Unterhaltsschuldner von der Unterhaltsverpflichtung wusste oder hätte wissen müssen
Ensteht die Unterhaltsschuld beispielsweise im Juli 2015, so beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2016 und endet am 31.12.2018.
Wichtig zu wissen, ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung des Unterhalts für die Vergangenheit beschränkt, und zwar nur für einen Zeitraum von 1 Monat vor Antragstellung. Für den davor liegenden Zeitraum kann Unterhalt rückwirkend nicht geltend gemacht werden." Zitat ende.
Hättest deinen link nur selbst auch zu Ende lesen müssen.
Wichtig ist grundsätzlich beim Unterhalt der wesentliche Punkt, dass eine Forderung vorliegen muss. Oder Fristsetzungen, Titel, etc.! Ein Unterhaltspflichtiger muss nicht riechen können, dass man sein Geld möchte. Erst ab Bekundung eines Anspruchs kann diese Verjährung überhaupt erst anfangen zu laufen.