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30 € Pauschale für Versicherungen bei volljährigen Kindern

L

Lunes

Gast
Hallo, ich bin neu hier und brauche dringend Hilfe!!!

Habe heute durch Zufall im Internet die Leitsätze zur Gewäherung der 30€ Pauschale für angemessene private Versicherung vom der Bundesargentur für Arbeit in Nürnberg vom April 2008 gefunden.
Darin steht, dass bei jeder volljährige Personen, auch bei Kindern die Kindergeld bekommen in Abzug gebracht werden muss.
Meine Tochter (sie geht noch zur Schule) ist im Juli 2008 volljährig geworden. Die Pauschale wurde aber nicht berücksichtigt. Ich müßte demnach 270€ von der ARGE bekommen.
Wer kann mir sagen, wie ich an das Geld kommen, da ich es jetzt erst festgestellt habe, aber meiner Meinung nach ist es ja ein Fehler von denen.
:(
 
D

Deichgräfin

Gast

Die Versicherungspauschale ist ein Beispiel dafür, wie eine eigentlich klare Rechtslage dennoch dazu benützt wird, um betroffenen Leistungsempfängern rechtlich ihnen zustehende Leistungen vorzuenthalten.
Deshalb soll nachfolgend eine kurze Abhandlung über die Rechtsnorm, die möglichen Varianten der Berücksichtigung und die Vorgaben des Bundessozialgerichts das Thema erhellen.
Vorweg sei nur schon erwähnt, daß die rechtliche Konstruktion es ermöglicht, daß sowohl kein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft die Pauschale erhält, als auch daß alle Mitglieder einer Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft die Pauschale erhalten...

- Alg II: Vers.pausch


.http://www.herbertmasslau.de/pageID_2856177.html
 
Zuletzt bearbeitet:
R

Ratlos 200

Gast
Du könntest für die ,Deiner Meinung nach falschen Bescheide, einen

[FONT=&quot]Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X [/FONT][FONT=&quot]stellen.
Dabei wird jeder einzelne Bescheid genau aufgelistet, um welchen es sich handelt.

Diesen Antrag kann man auf 4 Jahre rückwirkend stellen
[/FONT]
 
D

Deichgräfin

Gast
Hallo Lunes,


nach meiner Meinung unterliegst du einem Missverständnis.
Diese 30 Euro Versicherungspauschale werden nicht zusätzlich ausgezahlt.
Diese Pauschale wird bei einem Einkommen angerechnet.
Man kann sie für Versicherungen ausgeben,muß es aber nicht.


Versicherungspauschale (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V).......

Demnach gilt:
– Der Anspruch auf die Versicherungspauschale besteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Versicherung vorliegt.
– Grundsätzlich hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welches über eigenes Einkommen verfügt, Anspruch auf die Versicherungspauschale.

Ausnahme 1: das Einkommen besteht nur aus dem Kindergeld......

Ausnahme 2: das Einkommen minderjähriger Kinder inklusive Kindergeld deckt nicht den Bedarf

- Alg II-Katalog

 
Zuletzt bearbeitet:
L

Lunes

Gast
Hallo Deichgräfin,

wenn die Arge in den letzten 9 Monaten die 30€ nicht vom Einkommen abgezogen haben, müssen sie mir den Betrag schon erstatten.
Meine beiden Kinder, also eine volljährig und die andere minderjährig bekommen ja noch den Unterhalt von ihrem Vater. Beide Beträge übersteigen den Betrag von jeweils 281€, der Überhang wird komplett mit den Wohnkosten verrechnet. Wenn ich den Gesetztestext richtig verstanden habe, müßten die 30€ auch bei meiner minderjährigen Tochter in Abzug gebracht werden oder?
 
D

Deichgräfin

Gast
Hi Lunes,

bei deinem Kind muß der Unterhalt vom Vater und das Kindergeld ausreichen um sämtlichen Bedarf zu decken.
Zu diesem Bedarf gehört auch die anteilige Miete plus Nebenkosten.

Es gibt einen weiteren Knackpunkt bei diesem Thema,

.... da die minderjährigen Kinder aufgrund der Regelung in der Alg II-V nur dann die Versicherungspauschale bekommen, wenn sie nicht mit einem erwachsenen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
- Alg II-Katalog

L.G.Karin
 

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