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Welcher Nachbar hat denn recht?

C

Coonondar

Gast
Also Nachbar A parkt auf einem öffetnlichem Parkgelände wo auch andere Autos parken. Nachbars B Garten ist nebendran und vom Garten wachsen Blumen überden Zaun, welches auf dem Parkplatz grenzt. Nachabr B sagt zu Nachbar A dass er vorsichtiger parken soll und nicht zu nah an den Blumen. Nachbar A meint aber, dass er dort parken darf und Nachbar B die Blumen abschneiden soll, da diese das Auto bekratzen könne. Wer hat denn recht?
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Mit Moral kommt man da wohl nicht weiter :)
Dann lasst uns doch mal ins Gesetz schauen.
Der Blumenzüchter lässt also seine Blumen über den Zaun wachsen.

Wenn jemand dagegen angehen könnte, dann der Eigentümer des Parkplatzes.
Das tut er aber nicht.
Er gewährt einer undefinierten Anzahl beliebiger Verkehrsteilnehmer den Zugang, um ein Fahrzeug zu parken.
Da es keine Einlasskontrolle und Erfassung, Registrierung der Fahrzeugführer gibt, handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz.
Es handelt sich also entweder um Pivatbesitz, der der Öffentlichkeit beliebig zugänglich ist oder um kommunalen Besitz, Rest ebenso.
Somit gilt die STVO, die für öffentlichen Verkehr gilt - oder für quasi-öffentlichen Verkehr, wenn der private Besitzer sein Grundstück jedem zur Verfügung stellt.
Die STVO besagt in §1, dass man im Verkehr keinen anderen mehr als nötig schädigen darf.
Der Parkplatzbesucher muss also an den Blumen vorbei woanders parken.
 
G

Gelöscht 117143

Gast
Also Nachbar A parkt auf einem öffetnlichem Parkgelände wo auch andere Autos parken. Nachbars B Garten ist nebendran und vom Garten wachsen Blumen überden Zaun, welches auf dem Parkplatz grenzt. Nachabr B sagt zu Nachbar A dass er vorsichtiger parken soll und nicht zu nah an den Blumen. Nachbar A meint aber, dass er dort parken darf und Nachbar B die Blumen abschneiden soll, da diese das Auto bekratzen könne. Wer hat denn recht?
Nachbar A parkt auf einem Parkgelände, das vermutlich der Gemeinde/Stadt gehört. Er darf dort parken und die Stadt muss dafür sorgen, dass er dort auch parken kann.

Nachbar B hat ein Eigentum (Grundstück), das er beliebig benutzen kann. Das Problem: im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Eigentum zwar besonders geschützt, man darf mit der Ausübung seines Eigentums aber nicht Rechte anderer verletzen. Wenn die Pflanzen aus dem Grundstück so herausragen, dass das Parken auf dem Öffentlichen Parkplatz beeinträchtigt wird oder sogar das Auto beschädigt werden könnte (das greift dann wieder in das Eigentum des A ein), dann muss der "Störer", also B, seine Pflanzen abschneiden.

Wenn er es nicht tut, nimmt er dem Parkgeländebetreiber die Möglichkeit, dessen Eigentum (das Parkgelände) so zu benutzen, wie er es möchte - also, dass er ALLE Autos parken lassen kann.

Ich hoffe, du hast das verstanden. Also kurz: der B müsste seine Pflanzen schneiden.
 
G

Gelöscht 117143

Gast
Kannst du das zu Ende führen?
Die Frage war, ob der Fahrzeugführer beim Parken die Blumen umfahren darf :)
Huch, das hab ich wohl übersehen.

Wenn er die Blumen umfährt, würde er das Eigentum des B beschädigen - nicht toll. Ich denke mal, wenn A "genötigt" wäre, also, wenn er nirgends anders mehr auf dem Gelände parken könnte, außer dort und er die Blumen umfahren müsste, dann könnte das funktionieren. Oder wenn es A unzumutbar wäre, jetzt extra einen langen Umweg zu machen.

Aber eigentlich kann man sich diese Diskussion sparen, weil das ein öffentlicher Parkplatz ist und die Intention ist es nicht, einen Parkplatz für das Eigentum eines anderen zu opfern, wenn das so rechtlich nicht abgemacht war. Das könnte durchaus eine Nötigung sein.

Gaaanz juristisch müsste man jetzt eine Abwägung machen. Es steht Grundrecht (Eigentum) gegen Grundrecht (Eigentum). Wer hat das "schützenswertere Interesse", im Interesse der Allgemeinheit... etc. etc. Natürlich ist es schützenswerter, einen öffentlichen Parkplatz zu gewährleisten, also B würde etwas in die Röhre schauen und es ist ihm auch nicht krass unzumutbar, seine Pflanzen zurechtzustutzen.

B hätte vor Gericht wohl keine großen Aussichten. Deswegen kann A sie umfahren, wenn B nicht gewillt ist, den Parkplatz frei zugänglich zu machen.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
B hätte vor Gericht wohl keine großen Aussichten. Deswegen kann A sie umfahren, wenn B nicht gewillt ist, den Parkplatz frei zugänglich zu machen.
Cool.
Also schneidet B die Blumen ab und hängt an den Zaun einen Maxicosy mit seinem Baby drin auf .
Nach wie vor beansprucht er die Sondernutzung - sagen wir mal nur, solange er schneidet, was dauert...
A fährt den Maxicosy mit seinem PKW über den Haufen und..... entschuldigt sich.

Einmal hingen die Blumen am Zaun, dann das Kind.

Gibts da einen Unterschied?
 
G

Gelöscht 85627

Gast
Nachbar A und B könnten beide darauf verzichten unnötige Probleme zu kreieren wo keine sind und stattdessen was zusammen trinken.
Lebenszeit, die nicht zurückkommt, lässt sich viel angenehmer füllen.
 

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