Mit Moral kommt man da wohl nicht weiter
Dann lasst uns doch mal ins Gesetz schauen.
Der Blumenzüchter lässt also seine Blumen über den Zaun wachsen.
Wenn jemand dagegen angehen könnte, dann der Eigentümer des Parkplatzes.
Das tut er aber nicht.
Er gewährt einer undefinierten Anzahl beliebiger Verkehrsteilnehmer den Zugang, um ein Fahrzeug zu parken.
Da es keine Einlasskontrolle und Erfassung, Registrierung der Fahrzeugführer gibt, handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz.
Es handelt sich also entweder um Pivatbesitz, der der Öffentlichkeit beliebig zugänglich ist oder um kommunalen Besitz, Rest ebenso.
Somit gilt die STVO, die für öffentlichen Verkehr gilt - oder für quasi-öffentlichen Verkehr, wenn der private Besitzer sein Grundstück jedem zur Verfügung stellt.
Die STVO besagt in §1, dass man im Verkehr keinen anderen mehr als nötig schädigen darf.
Der Parkplatzbesucher muss also an den Blumen vorbei woanders parken.