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Muss ich mich für die Firmen-Homepage fotografieren lassen?

Bewerberin_2019

Neues Mitglied
Guten Morgen, ich bin schon eine Weile in einer kleinen Firma beschäftigt, in der es mir aus mehreren Gründen absolut nicht gefällt (u.A. ver*rscht mein Chef Kunden, belügt seine Mitarbeiter etc.pp.). Ich bin auch schon dabei, mich wegzubewerben, habe aber bis dato noch kein Glück gehabt.

Jedenfalls soll nun kommende Woche ein "Fototermin" stattfinden, wo alle Mitarbeiter anwesend sein sollen, um das Gruppenbild dann auf der Firmenhomepage online zu stellen. Ich möchte mich aber offen gestanden nicht fotografieren lassen, da ich erstens keine Bilder von mir im Internet will (und wenn, dann möchte ich selbst bestimmen, wo und welche hochgeladen werden), und zudem wurde ich auch schon zweimal zu Werbevideos genötigt , die ich drehen sollte, während mein Chef alles mit dem Handy filmte.

Damals war ich noch recht neu und habe mich nicht wirklich getraut, "nein" zu sagen. Die Videos hat er dann einfach auf seine Facebookseite gestellt, obwohl ich ihm gesagt habe, dass ich mit den Aufnahmen nicht zufrieden bin, das eigentlich auch gar nicht machen wollte und er sie bitte löschen soll.

Nun meine Frage, bin ich irgendwie verpflichtet, mich für die Homepage ablichten zu lassen, oder kann ich das auch einfach ablehnen?
 

Chichiri

Aktives Mitglied
Das kommt drauf an, was du arbeitest. Grundsätzlich geht dein Persönlichkeitsrecht vor. Aber wenn du jetzt z.B. als Model angestellt bist, dann müsstest du dir das gefallen lassen.
 

wt15309

Aktives Mitglied
Hallo,
für so eine Ablehnung benötigt man gute Gründe.
Klar rein Rechtlich kein Problem, aber wer setzt das durch?
Er wird dich fragen warum du dich nicht Ablichten lässt - kannst ja schlecht sagen du willst den Job wechseln.
Die anderen Gründe sind eher vorgeschoben und er wird dies auch erkennen. Aber Einfordern kann er es nicht.
 

wt15309

Aktives Mitglied
Du hast jederzeit das Recht nein zu sagen. Du musst, anders als es hier erwähnt wird, auch keinen Grund dafür nennen.
Das Recht auf einen Grund zu bestehen hat der AG nicht.
Dazu braucht er eig. ein schriftliches Einverständnis, denn sonst kannst du jederzeit dagegen vorgehen.
es geht hier doch gar nicht um ein Recht.
Wenn man gefragt wird, dann will man eine Antwort. Oder willst dich schweigend umdrehen?
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Bei dem Sachverhalt greifen zwei Fundstellen, von denen eine auf Dich zutrifft.
Zunächst ist es so, dass ein (Arbeits-)Vertrag vorliegen muss, in dem man für derartige Aufnahmen, auf denen man abgebildet ist, sein Einverständnis erklärt.
Die Einwilligung wird von "Models" regelmäßig verlangt, auch werden sie dafür vergütet.
Insoweit ist das Recht am eigenen Bild lediglich ein Verbotsrecht, welches dem Inhaber erlaubt, einer Verwertung zu widersprechen. Allerdings wäre es rechtsmißbräuchlich, einem Fotografen zunächst die Ablichtung zu erlauben, sich dafür entlohnen zu lassen, um ihm nach Erhalt des Geldes die vertragsgemäße Verbreitung zu untersagen.
Liegt im Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung nicht vor, so ist das fotografiert-werden im Rahmen der Arbeitstätigkeit nicht umfasst.
Folglich bedarf es der Zustimmung gemäß § 22 KUG (Kunsturhebergesetz). Die Erlaubnis kann - kann entfallen, falls eine Ausnahme des § 23 KUG vorliegt.
Eine solche Ausnahme könnte zB dann vorliegen, wenn Ihr eine Spedition mit xxx LKW seid und irgendwo neben dem Firmengebäude und dem Fuhrpark auch die Mitarbeiter als Gruppe = als Beiwerk stehen.
Hier handelt es sich um eine schwierige auslegungsbedürftige Rechtsvorschrift mit Einzelfallbetrachtung.
Liegt keine Ausnahme vor, so bedarf es wiederum des Einverständnisses, das der AG tunlichst vorher schriftlich einholen sollte. Ansonsten kann er nämlich die Zustimmung nicht beweisen.
Ohne Einwilligung und ohne Ausnahme kann somit kein Foto von dir verbreitet werden.

Die Verbreitung bezieht sich nicht darauf, dass Fotos angefertigt werden! Verbleiben Fotos beim Fotografen, so werden sie nicht verbreitet. §22KUG greift nicht. Was aber greift ist, dass der Fotograf das Recht hat, von ihm gemachte Bilder selber zu verwerten. Zu finden ist das Urheberrecht des Fotografen in § 2(1)5.KUG bzw § 72UrhG , womit ihm gem § 15UrhG die Verwertungsrechte zustehen.
Macht ein Fotograf also ein Bild einer Person, so muss die Person den Fotografen um Erlaubnis bitten um dieses fremde Werk der eigenen Person zu kopieren und zu veröffentlichen.

Weiter oben wurden "gute Gründe" genannt.
Die "guten Gründe" beziehen sich nicht auf die rechtliche Seite sondern auf die diplomatische Seite.
Ein AG wird Mittel und Wege finden, einen AN aus dem Betrieb zu befördern, wenn dieser nicht so "funktioniert" wie der Chef es sich vorstellt.
Daher wäre der Mittelweg der, dass man dem Chef klar macht, dass man nicht erkennbar sein möchte aber einen Ausweg findet, in dem man sich mit Utensilien sowie vollständig bekleidet derart verändert, dass man als "ein netter Mitarbeiter" auf dem Foto eine gute Figur macht aber von Bekannten nicht identifiziert werden kann.
Im Zweifelsfall könnte man so etwas installieren, in dem man auf dem Foto das Gesicht mit den Backen voll Brötchen runder erscheinen lässt, Lippenstift anders als die Lippenform aufträgt, die Frisur für den Tag ändert oder eine Perücke benutzt, eine undefinierbare Brille trägt und so weiter.
Das was man dann sieht ist "jemand", aber nicht Dich.
 
G

Gelöscht 77808

Gast
Die richtige Antwort wäre dann:
"Nein, ich will das nicht."
Nee - eben nicht. Wenn es wegen des oben genannten Ausnahmetatbestandes keiner Einwilligung bedarf - was hier nicht geprüft, also auch nicht bewertet werden kann - dann macht der Chef die Aufnahme trotzdem.
Weigert man sich also, ohne das Recht dazu zu haben, so ist es Arbeitsverweigerung, da man den Arbeitsanweisungen nicht folgt.
Man kann hier in dem Thread ohne weitere Info nicht mit guten Gewissen "mach's" oder "lass es" raten. Man kann nur Auswege aufzeigen.
 
G

Gelöscht 117789

Gast
Nee - eben nicht. Wenn es wegen des oben genannten Ausnahmetatbestandes keiner Einwilligung bedarf - was hier nicht geprüft, also auch nicht bewertet werden kann - dann macht der Chef die Aufnahme trotzdem.
Weigert man sich also, ohne das Recht dazu zu haben, so ist es Arbeitsverweigerung, da man den Arbeitsanweisungen nicht folgt.
Man kann hier in dem Thread ohne weitere Info nicht mit guten Gewissen "mach's" oder "lass es" raten. Man kann nur Auswege aufzeigen.
Was will der Chef machen, wenn man sich nicht fotografieren lässt?!
Viel kann er nicht tun.
Er wird wohl kaum einen guten Mitarbeiter abmahnen oder entlassen, weil der sich nicht für ein Foto zur Verfügung stellt.
Ich würde es nicht tun, wenn ich es nicht wollte, da könnte er sich auf den Kopf stellen.

 
G

Gelöscht 77808

Gast
Was will der Chef machen, wenn man sich nicht fotografieren lässt?!
Viel kann er nicht tun.
Er wird wohl kaum einen guten Mitarbeiter abmahnen oder entlassen, weil der sich nicht für ein Foto zur Verfügung stellt.
Ich würde es nicht tun, wenn ich es nicht wollte, da könnte er sich auf den Kopf stellen.
Das Leben rundum spielt sich ja grundsätzlich nach "Gefühl" ab.
Damit irgend jemand nachlesen kann, welches Gefühl er denn haben sollte, hat man versucht, es zu beschreiben und zu einer großen Ordnung verbunden.
Aus dem ehemals kindlichen Gefühl "ich will" oder "ich will das nicht", welches noch ohne Fundstellen auskommt, wird so ein Gesetzeswerk mit Vorschriften, Verpflichtungen und Erlaubnissen, Ansprüchen etc.

Die abschließende Frage des Eingangsbeitrages war:
"Nun meine Frage, bin ich irgendwie verpflichtet, mich für die Homepage ablichten zu lassen, oder kann ich das auch einfach ablehnen?"

Da die TE sich als Arbeitnehmerin darstellt, ist sie kein Kind mehr. Also fallen Erziehungsratschläge weg. Es kann sich bei der Frage, wozu sie verpflichtet ist, nur um eine Betrachtung von Vorschriften handeln, welche erbeten wird.

Aus den Vorschriften des KUG ergibt sich , was zu dulden ist und was nicht. Jedoch ergibt sich aus dem Sachverhalt leider nicht, welche dieser Vorschriften denn nun Anwendung finden wird.
Das KUG normiert nämlich durchsetzbare Ansprüche. Gibt es keine Anspruchsgrundlage, so kann sich der AN zwar auf den Kopf stellen, sie aber nicht durchsetzen.
Aus dem Bereich "Arbeitsrecht" ergibt sich, wie der AG darauf reagieren "kann" - aber nicht muss. Welche Vorschriften er nutzen kann, ist ebenfalls unklar.

Somit ergibt sich, dass der AG die Mitarbeiterin, die sich ohne Anspruchsgrundlage auf den Kopf stellt, MIT Anspruchsgrundlage abmahnen oder entlassen kann, alternativ hat sie eine Anspruchsgrundlage und der AG kann nichts tun.

Was alles davon zutrifft, wurde im Eingangsbeitrag nicht beschrieben, kann also auch nicht zu einem Rat führen.
Daher kann eine zielführende Antwort aus meiner Sicht nur neutral erfolgen, aber keine Position vertreten.


Ein RA, der für seinen Rat - im Gegensatz zu einer homepage - haftet, beschrieb Grundlagen hier:
 
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