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Hilfe von der Stadt

Schokoschnute

Aktives Mitglied
Für alles bis zum Sterbetag ist die Tochter nicht Verantwortlich, wenn Sie das Erbe ausschlägt.
Ab Sterbetag schon, erstmal weil Sie mit in ihrer Wohnung wohnt,aber auch wenn Sie nicht darin gewohnt hätte.
Das muss ja Vernüftig aufgelöst werden,wie beschrieben und das geht immer an die folgende Generation.
Ohne Erbe, hat Sie trotzdem die Pflicht, Sterbeurkunden zu verschicken, damit der Fall Mutti quasi geschlossen werden kann, ansonsten laufen die Rechungen immer weiter,und ab da würde es Kompliziert,..denn ab Sterbetag wird es der Tochter wohl angerechnet.
Nur weil Sie das Erbe abschlägt ist Sie nicht der Verantwortung raus.

Die Tochter muss Sie ja auch Beerdigen.
Da Sie kein Geld hat..
Sie kann beim zuständigen Sozialamt einen schriftlichen Antrag stellen zur "Übernahme der Beerdigungskosten."
Hinzu der Mietevertrag der Mutter/Sterbeurkunde/ Kündigung der Tochter.
Hinzu das Sie Studentin ist, alle schriftlichen Beweise, das Sie es nicht alleine tragen kann!

Die Bestattung ist natürlich auf das nötigste Minimiert.
Mit einer Bestätigung vom Sozialamt für eine Sozialamtbeerdigung ,geht man zu einem Bestattungsunternehmen,alles weiter dort.

Wenn dem Statt gegeben wird, ( Wiederspruch im Eilverfahren,falls die sich schwer tun )
hat Sie aber auch kein Anrecht mehr,auf den Wohnungsinhalt ihrer Mutter.
Die schriftliche Bestätigung vom Sozialamt muss dann auch an den Vermieter gehen.

Der Wohnungsinhalt ist dann quasi Besitz der Stadt.
Die Tochter darf NUR ihre Privatdinge mit Raus nehmen.
Die Wohnung wird dann ab Genehmigung der Sozialbestattung be"kukuckt".
Bis Dato sollten ihre Dinge,oder auch Andenken ihrer Mutter aus der Whg sein.
Die Wohnung wird dann von der Stadt entsorgt und Frei gegeben.

Ich weiß jetzt nicht genau, ob damit eine Wohnungsauflösung automatisch verläuft,oder ob im Antrag auch noch + Wohnungsauflösung stehen muss.


https://www.bestattungen.de/ratgeber/bestattungskosten/sozialbestattung.html
 
Zuletzt bearbeitet:
N

Niegeerbt

Gast
unabhängig ob unsere TE das Erbe ausschlägt, wenn sie in der Wohnung mit der Mutter gemeldet war, haftet sie auch für die Mietschulden. Habe ich in einem vorhergehenden Artikel bereits gepostet. ( wenn das Gesetz stimmt).
Nur wenn sie den Mietvertag mit unterschrieben hat.
Hat mit der >Meldung als Adresse nichts zu tun.
Oder:
Treten nach dem Tod des Mieters keine Personen nach § 563 BGB in das Mietverhältnis ein, so wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB grundsätzlich mit dem Erben fortgesetzt.
Erben haften grundsätzlich für Schulden des Erblassers.
Dazu gehört insbesondere das, wozu sich der Verstorbene vertraglich verpflichtet hatte.
Wohnte er oder sie zur Miete, können Erben daher in der Regel offene Forderungen aus dem Mietverhältnis treffen.
Zu unbezahlter Miete und Nebenkosten können Ausgaben für Schönheitsreparaturen und Wohnungsräumung hinzukommen.
Schnell entstehen so hohe Kosten.
Für Erben nicht besonders vermögender Verstorbener kann das besonders problematisch sein.
Ihnen stellt sich die Frage, ob sie die Erbschaft rechtzeitig durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen und so den Forderungen entgehen.
Dafür hat ein Erbe aber nur sechs Wochen ab Kenntnis vom Tod Zeit.
Die Ausschlagung bedeutet zudem, komplett auf die Erbschaft zu verzichten.
 

Schokoschnute

Aktives Mitglied
Das ist ja auch alles Richtig und das Erbe oder evtl. Schulden gelten bis genau zum Sterbetag.
Davon ist man dann befreit,wenn man das Erbe nicht annimmt.

@gigi2 und ich meinen;
AB den Sterbetag !
Ab da entstehen weiter Kosten z.B die Whg und Verpflichtungen,sowie die Beerdigung und Auflösung der Wohnung.
Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.
Darum schrieb ich Betrag #32
 
Zuletzt bearbeitet:

Deuterium_ru

Mitglied
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, § 1953 Abs. 1 BGB . Das bedeutet, dass Rechtsgeschäfte, die Sie beide gemeinsam in der Zwischenzeit als Rechtsnachfolger aller Rechte und Pflichten Ihres Vaters getätigt haben, rückwirkend ihre Gültigkeit verlieren.
Die Abmeldung von Strom, Wohnung, Versicherungen etc. wäre dann aber auch nicht mehr Ihre Angelegenheit, sondern des ersatzweise berufenen Erben (wenn keine weiteren Erben mehr vorhanden sind, erbt der Staat (respektive das Bundesland, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat) gemäß § 1936 BGB .
Es geht hier nicht um meinen Fall, aber was ähnliches. Aber wenn ich richtig verstehe selbst wenn sie irgendwelche Verträge kündigt ist das nichtig. Also echt komplizierte Sache.
Mein Mann (Bruder) und ich für unsere Tochter haben die Erbe ausgeschlagen. Aber wir wohnen dort auch nicht. Die Schwägerin steht nicht in Mietvertrag, es geht nur um die Anmeldung in der Wohnung.
Natürlich werden wir helfen wo auch möglich ist, wir übernehmen auch die Beerdigungskosten.
Das Mädchen will zum Anwalt gehen und sich beraten lassen. Hoffentlich muss sie die Mietschulden doch nicht übernehmen.
 
G

Gelöscht 5176

Gast
Es geht hier nicht um meinen Fall, aber was ähnliches. Aber wenn ich richtig verstehe selbst wenn sie irgendwelche Verträge kündigt ist das nichtig. Also echt komplizierte Sache.
Mein Mann (Bruder) und ich für unsere Tochter haben die Erbe ausgeschlagen. Aber wir wohnen dort auch nicht. Die Schwägerin steht nicht in Mietvertrag, es geht nur um die Anmeldung in der Wohnung.
Natürlich werden wir helfen wo auch möglich ist, wir übernehmen auch die Beerdigungskosten.
Das Mädchen will zum Anwalt gehen und sich beraten lassen. Hoffentlich muss sie die Mietschulden doch nicht übernehmen.
Ich habe jetzt auch nochmals recherchiert und lese das so.
An die anderen : Klinkt euch ein, wenn ihr das anders seht.
Normalerweise würde die Tochter, die in der mütterlichen Wohnung gemeldet war automatisch in den Mietvertrag eintreten. Das kann sie aber binnen einem Monat ablehnen.
So geht der Mietvertrag automatisch an die Erben über.

Alle Erben, also dein Mann und deine Schwäger die Kündigung die Wohnung gemeinsam; alle unterschreiben, sonst ist sie nicht wirksam.
Die Erben schlagen das Erbe binnen der gesetzlichen Frist aus - und schon sind sie raus aus der Forderung des Vermieters.
Der Nachlaßpfleger kümmert sich um die Auflösung der Wohnung. Sollten hier noch verwertbares an Möbel usw sein, wird davon die Miete beglichen.

Wenn ihr für die Mietrückstände nicht aufkommt, würde ich keine Gegenstände aus der Wohnung holen ohne mit dem Nachlassgericht vorher gesprochen zu haben.
Damit der Bumerang nicht auf euch zurückfällt. So auf die Art, Erbe nicht angetreten, aber vorher noch ein Erbe unterschlagen, indem ihr brauchbares aus der Wohnung geholt habt.
Fairerweise würde ich das mit dem Vermieter klären. Die hinterlegte Kaution müsste ja auch noch für die Mietschulden da sein. Vielleicht findet man eine gemeinsame vernünftige Lösung.

Erstberatung beim Anwalt kostet 226 €.
Seid ihr nicht Mitglied im Mieterverein?
Vielleicht kann euch aber auch das Nachlassgericht Auskunft geben.
 
G

Gelöscht 114641

Gast
@deuterium:
Und weil Deutschland ein Sozialstaat ist soll eine Stadt nun anfangen Sozialhilfe, welche laut Gesetzt nur erwerbsunfähige Personen zusteht einfach so an eine Studentin zu vergeben? Und dann? Dann will ich auch Sozialhilfe. 80 Millionen weitere Deutsche auch.
 

Deuterium_ru

Mitglied
@gigi2 Wir haben schon die Erbe als erstes ausgeschlagen. Die Wohnung zu kündigen ist jetzt eigentlich gar nicht mehr nötig oder? Theoretisch dürfen wir auch nicht mehr rein. Und alles was in der Wohnung gibt gehört uns nicht mehr. Die Schwägerin nimmt auch nur ihr Zeug. Obwohl was ihre Sachen sind und was nicht kann keiner prüfen. Gehörten ja beiden quasi, wenn sie z.B. Fernseher mitnehmen will.

@Neverleaving ein junger Mensch in Not wäre vielleicht auch ein Grund.
 

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