Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Umgangsrecht für "sozialen Vater"???

zwickauer77

Mitglied
Hey,

wir Ihr wisst, haben wir ab und zu Probleme mot der Familienhilfe und dem JA. Der Link zu dem Thema http://www.hilferuf.de/forum/familie/142807-probleme-mit-der-familienhilfe.html ...

Nun hatten wir gestern das erhoffte Gespräch mit dem JA und der Familienhilfe. Also wir werden wahrscheinlich in 4 Wochen die Familienhilfe abgesetzt bekommen, weil keine Notwendigkeit mehr besteht. Nun kam es aber zu folgendem neuen Punkt, welchen wir schnellstmöglich geklärt haben wollen.

Laut Aussage des JA hat sich der Mitbewohner meine Freundin Rechte als sozialen Vater erworben, weil er sich die ersten 2,5 Lebensjahre um den kleinen gekümmert hat. Wir sollen mit ihm bis zum nächsten Termin in vier Wochen einen Plan ausarbeiten, wo festgehalten ist, wann der Mitbewohner den kleinen alleine sehen darf. Sozusagen ein Umgangsrecht. Dazu seien folgende Punkte angemerkt:

  • Freundin, das Kind und ich ziehen bald zusammen
  • Freundin hat als einzige Person das Sorgerecht
  • Der Mitbewohner ist nicht der Vater des Kindes noch irgendein Verwandter
  • Freundin und der Mitbewohner waren lediglich vor 10 Jahren mal zusammem
Des Weiteren gab es letzte Woche eine Zwischenfall (der kleine hatte auf einmal einen Beiss-Abdruck am Arm, nachdem er allein mit dem Mitbewohner war - seitdem darf er ihn nicht mehr allein haben oder von KiTa holen und bringen), so dass wir generell ein Umgangsrecht nicht zustimmen wollen, da es keinen vernünftigen Umgang mehr mit dem gibt und geben kann.


Laut Anwaltsberatung gibt es die Funktion eines "sozialen Vaters" (JA behauptet das!) in Deutschland nicht und kann nicht eingeklagt werden. Das JA sieht das anders und würde den Mitbewohner auch jederzeit dabei unterstützen wenn er sich dies einklagen will.


Nun würden wir sehr gerne von Euch wissen, wie Eure Gedanken und Erfahrungen mit diesem Thema sind, und wie wir weiter verbleiben sollten.




Danken Euch im Voraus...
 

111kleinbuchstabe

Aktives Mitglied
der Vater des Kindes
Ist denn ein solcher eindeutig existent?

Ihr solltet eure Gefühle nicht von den Entscheidungen des Jugendamtes abhängig machen.

(der kleine hatte auf einmal einen Beiss-Abdruck am Arm, nachdem er allein mit dem Mitbewohner war - seitdem darf er ihn nicht mehr allein haben oder von KiTa holen und bringen)
Liest sich irgendwie... schaumgebremst. Also ohne Leidenschaft - für oder gegen irgend etwas.
 
L

Lost in Translation

Gast
Ein Wort: Quatsch.

In Deutschland gibt es keinen "sozialen Vater", demnach auch nicht solche Rechte.
Das Jugendamt erzählt Blödsinn.
 
T

Tztz...

Gast
Laut Anwaltsberatung gibt es die Funktion eines "sozialen Vaters" (JA behauptet das!) in Deutschland nicht und kann nicht eingeklagt werden. Das JA sieht das anders und würde den Mitbewohner auch jederzeit dabei unterstützen wenn er sich dies einklagen will.
Der Anwalt hat natürlich Recht. Das ist absoluter Unsinn vom JA. Ich hatte vor Jahren dasselbe Problem - damals hieß es "Gewohnheitsrecht". :rolleyes:

"Gewohnheitsrecht gibts bei Mülltonnen", war meine Antwort. :D

So ein Blödsinn, und man fragt sich echt, wie weit die noch gehen mit der Volksverarschung.
 

111kleinbuchstabe

Aktives Mitglied
http://www.vaeter.nrw.de/Familie/Vater_sein/sozialer-vater-werden meinte:
Von der Familienentwicklungspsychologie her denkend, [...]
Die Elternrolle des sozialen Vaters gegenüber dem Kind bzw. den Kindern muss entworfen, d.h. neu und individuell definiert werden. Dies stellt hohe Anforderungen, weil keine allgemein anerkannte, normierte Rolle für den sozialen Vater vorgegeben ist.
Natürlich gibt es den Begriff "sozialer Vater". Die Frage ist nur, wie man damit umgeht (dass es den Begriff gibt).
 

Sisandra

Moderator
Das was das JA sich da "einfallen lassen hat" ist in unseren Gesetzen geregelt und zwar hier:

§ 1685
Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen


(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
Klar könnt ihr euch querstellen zwickauer, aber grundsätzlich hat der Mitbewohner der WG ein Umgangsrecht. Das Jugendamt entscheidet zwar nicht darüber, aber er kann es beim Familiengericht einklagen und so wie die Sachbearbeiterin sich geäußert hat könnt ihr davon ausgehen, dass diese das beim Familiengericht befürworten wird.

Habt ihr ihn einmal auf die Bisswunde angesprochen? War es denn der Gebissabdruck einer erwachsenen Person?

Gruß
Sisandra
 
T

Tztz...

Gast
Klar könnt ihr euch querstellen zwickauer, aber grundsätzlich hat der Mitbewohner der WG ein Umgangsrecht. QUOTE]
Na ja, mag sein, dass im Familienrecht solche Klauseln existieren, man muss sich da auch nicht groß wundern.

Grundsätzlich reicht es aber normalerweise, das Umgangsrecht als Eltern zu blockieren, mit Einwänden, dass das dem Kindeswohl nicht förderlich sei.

Immer mit den gleichen Waffen zurückschlagen. ;)
 

zwickauer77

Mitglied
Also als erstes einmal DANKE für die ganzen Antworten, die bisher reingeflattert sind...:)

Den richtigen Vater gibt es sicherlich, nur kennt keiner den Namen und somit gibt es auch keinen Unterhalt etc, nur das UVG... Das Sorgerecht hat allein meine Freundin, OK, bis wir heiraten, denn sie will auch das ich ihn annehmen (adoptiere), damit ich auch als Sorgeberechtigter eingetragen werden kann.

Den Mitbewohner haben wir auf die Biss-Wunde angesprochen, erst meinte er, dass er nichts wisse, gestern meinte er nur, dass der kleine in der Küche (wo der Mitbewohner auch war) hingefallen war und auch noch am heißen Topf die Hand dran hatte... wie allerdings die Bisswunde (Abdruck eines Kleinkindes - aber extrem ausgebildet, man hat es fast ein Woche gesehen!!!) dorthin gekommen sein soll, weiß er auch nicht...

Also ich denke, dass wir gerade mit der Anwältin weiter kämpfen werden, und dem keinerlei Rechte einräumen werden. Allein mit dem Hintergrund, dass jetzt die Bisswunde da war, der Mitbewohner in den letzten zwei, drei Wochen wieder extrem viel Alkohol trinkt, zuletzt dabei noch eine Pfanne auf dem angeschalteten Herd hatte, wo wir nicht da waren, und er seelenruhig geschlafen hat, dürfte wohl ausreichen, zu begründen, dass er dem Kind nicht gut tut, und das Kindeswohl nicht gefördert wird. ODER???


Allen ein wunderschönes Wochenende, unseres wird gut, habe morgen Geburtstag...:eek: ...wieder ein Jahr älter...:eek:
 

Jophiel1980

Mitglied
also lieber Zwickauer77 erstmal alles Liebe zum Geburtstag und eine ganz tolle Feier heute.

Zum deinem Thema: ich kann dir aus Erfahrung im Familienkreis sagen das das trinken von viel Alkohol(macht ja teilweise handlungsunfähig und wenn er trinkt und dann einschläft der Kleine aber bei ihm ist verletzt er ja auch seine Aufsichtspflicht) und die Leichtsinnigkeit mit der Pfanne ausreichen dürfte um das Umgangsrecht einzuschränken.Ob ihr es ihm entziehen könnt weiß ich auch nicht,aber wird schwer werden wenn man zusammen wohnt.

LG Jophiel
 

Anzeige (6)

Autor Ähnliche Themen Forum Antworten Datum
Sina1986 Umgangsrecht bei Obdachlosigkeit ,Hilfe ! Familie 39
G Sorgerecht und Umgangsrecht abgeben Familie 104
G Für meine Hater hier: 10 Jahre ohne Kinderkontakt Familie 38

Ähnliche Themen

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.

    Anzeige (2)

    Oben