Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16. 4. 2008 - 5 StR 589/07 festgestellt:
Für das Merkmal
„Zwangslage” i.S. des § 182 Abs.1 Nr. 1 1. Alt. StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399 = NJW 1997, 1590 = NStZ 1997, 386). Es müssen also gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des Jugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Entscheidungsmöglichkeiten des Jugendlichen gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken (vgl.
Fischer, § 182 Rn 5).
DAS ist ein Maßstab, der bei jedem Einzelfall konkret anzulegen ist. Wer meint, es sei ab 16 Jahren alles erlaubt, wenn das Mädel nicht NEIN sagt hat, wird sich umgucken, wenn der erforderliche Strafantrag gestellt wird und die Jugendliche ihre Version des Geschehens und die Gründe dafür darlegt, warum sie nicht NEIN gesagt hat.
Ich halte Geschlechtsverkehr zwischen Minderjährigen und erheblich älteren Sexualpartnern ohnehin für sehr fragwürdig hinsichtlich der Motivation der Älteren, aber es wird ja immer wieder Schlaumeier ... geben, die meinen es besser zu wissen und die sich gerne an der Grenze zur Pädophilie bewegen. Das wiederum finde ich ekelhaft.