Hallo,
habe grade im Regierungsentwurf nachgelesen, bei befristeten Leistungen, wie die meisten der Kriegsopferfürsorge, sollen diese nicht mehr wie davor nur nach den Kapitel 1 - 22 erbracht werden wennn diese günstiger sind, sondernd wenn diese mindestens gleichwertig sind. Ich bewürchte, dass die Entscheidung wie deine SB sagt, im Ermessen der Behörde liegt wann gleichwertig vorliegt. Wobei sie eben auch nicht schlechter sein dürfen, wobei ich denke das hier nur finanziell gekuckt wird. Das muss abgewartet werden, wie es dann ausgelegt wird. Aus meiner Sicht kann es grade zu unterschieden kommen, wenn sich die örtliche Zuständigkeit ändernt. Wo die Voraussetzungen von den einzelnen Bundesländern, anders ausgelegt werden kann. Dazu kommt, die immaterielle eventuelle Belastung wenn durch Sachbearbeiterwechsel, grade bei Leistungen wo Gesamtpläne erstellt werden müssen. Ab dem 1.1.2031 werden diese Leistungen nur noch nach den Kapiteln 1 - 22 gewährt.
Weiterhin werden die Leistungen die heute zur Kriegsopferfürsorge zählen, in weiten Teilen nur noch gewährt wenn sie auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge enstehen und nicht mehr wie bis jetzt wenn sie schädigungsbedingt sind. Wie es umgesetzt wird, steht in den Sternen.
Geldleistungen wie Grundrente, Ausgleichsrente, BSA etc. werden dann alle einmalige Zusammengerechnet und um 25 % erhöht.
Dann gibt ein Wahlrecht von 12 Monaten, wonach der Bestandsberechtigte sagen kann, dass er alle Leistungen nach den Kapitel 1 - 22 erhalten soll ohne das ihn allerdings rechtkräftig mitgeteilt wird, wie hoch und unter welchen Voraussetzung nach den Kapitel 1 - 22 bewilligt wird. Wobei es die möglichkeit gibt, sich um ein Fallmangagement zu bemühen. Ich würchte allerdings, dass dieses nicht mal eben für alle rein Verwaltungstechnisch geleistet werden kann. Deshalb finde ich sollte das Wahlrecht erst anfangen zu laufen, wenn die die Leistungen nach Kapitel 23 und die Leistungen nach Kapitel 1 -22 im Fallmangagement rechtkräftig mitgeteilt worden sind.
Eine günstiger Prüfung, wie in anderen Gesetzten, erfolgt hier nicht. Dabei wird bei einer günstiger Reglung immer, dass festgestzt was für den Berechtigten günstiger ist.
Weiterhin besteht hier die Gefahr, sollte für den Bestandberechtigten die Kriegsopferfürsorge besser sein und damit kein Wechsel erfolgen, allerdings die Geldleistungen besser, nur die Wahl bestehen entweder verschlechterungen durch Leistungen der Kriegsopferfürsorge (wo es ja u.a. um Teilhabeleistungen geht, wo einem Hilfe gewährt wird in Form von Dienstleistungen) hinzunehmen und bessere Geldleistungen zu erhalten oder nicht zu Wechseln dann allerdings auf Dauer schlechtere Geldleistungen zu erziehen und ab 1.1.2032 zusätzlich verschlechterungen bei den Leistungen der Kriegsopferfürsorge hinzunehmen.
Grade Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind u.a. für Hilfen zur Teilhabe / Eingliederung wichtig und damit zum Teil Lebensnotwendig, damit kann es grade bei schwerer Geschädigten zu Nachteilen kommen.
Die Länder wollen die Mehrkosten durch dieses Gesetzt nicht tragen. Gleichzeitig wollen sie nicht das unabhängige Beratungsstellen durch diese Gesetzt gefördert werden. Aus meiner Sicht, wird hier in einigen Teilen, die besonderen individuellen Bedürnisse z.B. auf Schutz, Sicherheit übersehen. Alleine mit einer PTBS liegen meist auch soziale Phobien vor, die es eventuell schwer machen überhaupt Behörden etc. aufzusuchen und es erfordern das die Sachbearbeiter u.ä. mit komplex Traumatisierten erfahrungen haben, sowie Begleitungen und Beratungen von unabhängigen Stellen möglich sind.
Es gibt einfach einige Punkte, welche eben unklar sind. So fand ich die Regelung nach dem BVG wonach Bedarfe bewilligt werden wenn sie schädigungsbedingt notwendig sind weit besser, als wie jetzt nur noch auf grade die anerkannte Schädigungsfolge. Nach dem BVG hieß es auch das krankenbehandlungen für anerkannte schädigungsfoglgen und davon verusachte Gesundheitstörungen gewährt werden. Jetzt muss eventuell für jede Gesundheitsstung erst ein Antrag und Gutachten erfolgen. Grade allerdings z.B. eine PTBS beinhaltet einige Gesundheitsstörungen.
Da wie ja schon gesagt worden ist, noch nichts entschieden ist, kann sich noch etwas ändern. Damit es sich zum Vorteil ändern, wäre es vorteilhaft wenn die Politiker auf die Anforderrungen und besonderen Bedürfnisse und Probleme der Betroffenen auch Aufmerksam gemacht werden. Die Politiker denken häufig aus ihrer gesunden Stellung und vieles eben im Sinne der Kosten.
Ich finde es geht hier nicht nur um einen materiellen Ausgleich, sondernt eben auch um den immaterriellen Ausgleich, welcher sich nicht nur darin widerspigelt wie finanziell hoch die Leistung ist, sondern wie viel die Leistungen und anderen Formen bringen um besser mit den Folgen der Schädigung klarzukommen.
Das alles fast alles erst am 1.1.2024 in Kraft tretten soll, sit damit die Länder genügend Zeit haben sich vorzubereiten. Warum wird dies beim Wahlrecht den alten Betroffenen nicht auch zugestanden?
Hoffe nicht zu verwirrend geschrieben zu haben.